Örtliche Fürsorgestelle
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Die örtliche Fürsorgestelle berät und unterstützt Arbeitgeber/innen und deren schwerbehinderte Beschäftigten zum Schwerbehindertenrecht rund um das Thema Behinderung und Arbeit inklusive der Beantragung von Fördermitteln
Wer bekommt Leistungen?
Alle Arbeitgeber/innen, die schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigen oder einstellen wollen.
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder Personen, die durch die Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
Was wird übernommen?
Die örtliche Fürsorgestelle berät umfassend zum Thema „Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben“. Neben der Aufklärung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen wird über Unterstützungsmöglichkeiten verschiedener Leistungsträger, wie z.B. Inklusionsamt, Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung und weitere Reha-Träger informiert.
Darüber hinaus werden eine technische Beratung zur Anpassung und Ausgestaltung von Arbeitsplätzen angeboten und Fördermittel bewilligt.
Bei Bedarf erfolgt eine Begleitung bei der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagementes (BEM) und bei Präventionsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Wie funktioniert das?
Beratungen erfolgen auf telefonische oder schriftliche Anfragen und werden meist vor Ort im Betrieb durchgeführt.
Die Beratung kann durch Hinzuziehung verschiedener Fachdienste unterstützt werden.
Fördermittel müssen schriftlich beantragt werden.
Die Anträge für Arbeitgebende und schwerbehinderte Beschäftigte können im Folgenden heruntergeladen werden.
Bei wem muss ich mich melden oder den Antrag abgeben?
Abhängig von den zu beantragenden Leistungen gibt es verschiedene Leistungsträger. Im Rahmen der Beratung wird geklärt, wo die entsprechenden Anträge gestellt werden müssen und entsprechende Kontakte hergestellt.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz. Der örtlichen Fürsorgestelle obliegt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur ordentlichen Kündigung die Sachverhaltsermittlung und Herbeiführung möglicher gütlicher Einigungen.
Wer unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz?
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder Personen, die durch die Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden; ebenso Personen, deren Antrag auf Anerkennung einer Behinderung, eines Änderungsantrages oder eines Antrages auf Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit mindestens seit 3 Wochen gestellt ist.
Wer benötigt eine Zustimmung zur Kündigung?
Die vorherige Zustimmung zur Kündigung durch das Inklusionsamt benötigen alle Arbeitgeber/innen, die ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden wollen.
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses besteht der besondere Kündigungsschutz jedoch noch nicht, sodass in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Zustimmung beendet werden kann.
Eigenkündigungen durch die Beschäftigten selber benötigen keine Zustimmung des Inklusionsamtes, können jedoch rechtliche Nachteile insbesondere bei der Beantragung von Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Welche Aufgabe übernimmt die örtliche Fürsorgestelle?
Die örtliche Fürsorgestelle klärt bei Anträgen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung den Sachverhalt. Hierzu werden sowohl die von der Kündigung Betroffenen selber als auch die Mitarbeitervertretungen angehört. Je nach Kündigungsgrund können entsprechende Gutachten eingeholt werden.
Ziel ist es, nach Möglichkeit gemeinsame Lösungen zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses zu finden oder anderweitige gütliche Einigungen zu erzielen. Sofern dies nicht möglich ist, wird eine Entscheidungsvorlage an das Inklusionsamt abgegeben.
Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung werden unmittelbar durch das Inklusionsamt bearbeitet.
Wie funktioniert das?
Die Zustimmung zur Kündigung ist grundsätzlich schriftlich beim zuständigen Inklusionsamt zu beantragen.
Eine Kündigung darf erst nach erteilter Zustimmung ausgesprochen werden.
Bei wem muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ist bei dem für den Arbeitsplatz zuständigen Inklusionsamt zu stellen. Bei Arbeitsplätzen im Rhein-Kreis Neuss ist dies der Landschaftsverband Rheinland:
Postanschrift:
Landschaftsverband Rheinland
Inklusionsamt
50663 Köln
Fax: +49 (0) 221 809-4201
oder online über den untenstehenden Link.
Info
Hinweis zur Barrierefreiheit
Das Gebäude ist über den Neubau zu allen Etagen barrierefrei zugänglich; ausgenommen der ältere Teil (zur Lindenstraße) im 1. und 2. Obergeschoss. Im Neubau sind behindertengerechte Toiletten vorhanden.
Parken, Öffentliche Verkehrsmittel
Kostenpflichtige Parkplätze vor und hinter dem Kreishochhaus sowie an und in der benachbarten Coens Galerie. Mit dem Bus bis Haltestelle "Amtsgericht" (ca. 7 Minuten Fußweg) bzw. "Gymnasium Roentgenstraße" (ca. 3 Minuten Fußweg).
Hinweis zur Arbeitszeit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rhein-Kreises Neuss haben in der Regel gleitende Arbeitszeit. Sie erreichen Ihren Ansprechpartner am besten während der Kernzeiten:
- montags bis donnerstags
- 09:00 bis 12:00 Uhr
- 13:30 bis 15:00 Uhr
- freitags
- 09:00 bis 12:00 Uhr
Bitte berücksichtigen Sie, dass einige Ämter spezielle Öffnungszeiten haben. Wir empfehlen Ihnen insbesondere außerhalb der vorgenannten Kernzeiten eine telefonische Terminabsprache. So vermeiden Sie unnötige Wege und Wartezeiten.