Behindertenfahrdienst
Der Rhein-Kreis Neuss unterhält im Rahmen der bereitgestellten Mittel als freiwillige soziale Leistung einen Fahrdienst für schwerkörperbehinderte Mitbürger. Mit dem Angebot dieses Fahrdienstes soll insbesondere Rollstuhlfahrern die Möglichkeit der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eröffnet werden.
Berechtigter Personenkreis
Schwerbehinderte Menschen mit ständigem Wohnsitz im Kreis Neuss, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG = außergewöhnlich gehbehindert oder BI = blind sind. Anspruchsberechtigte Fahrgäste, die auf ständige Begleitung angewiesen sind (Merkzeichen B oder BN), dürfen pro Teilnehmer höchstens eine Begleitperson mitnehmen.
Bürger, die offensichtlich und augenscheinlich außergewöhnlich gehbehindert sind und noch keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, sind ebenfalls zu befördern. Sie erhalten einen "vorläufigen" Berechtigungsausweis.
Antragstellung / Berechtigungsausweis
Anträge auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises zur Teilnahme am Behindertenfahrdienst sind bei allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden -Sozialämter- sowie bei Rhein-Kreis Neuss -Fürsorgestelle- Lindenstraße 4-6, 41515 Grevenbroich erhältlich und können auch dort abgegeben werden. Die Fürsorgestelle des Rhein-Kreises Neuss übersendet bei Vorliegen der Voraussetzung den Berechtigungsausweis. Die Berechtigungsdauer wird für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgesprochen. Vor Ablauf der Berechtigungsdauer ist rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Berechtigung zur Nutzung des Behindertenfahrdienstes zu stellen
Anmeldung der Fahrten, Träger des Behindertenfahrdienstes
Die Firma KBW Krankenbeförderung West GmbH übernimmt die Durchführung des Behindertenfahrdienstes für das gesamte Kreisgebiet. Sobald der Antragsteller im Besitz des Berechtigungsausweises ist, kann er Fahrten unter folgender Nummer anmelden bzw. per Fax oder Mail anfragen:
Tel.: 02161 / 99 08 150
Fax: 02161 / 99 08 150 1
Mail: info@kb-west.de
Den Link zur Homepage finden Sie in der unteren Link-Box.
Schriftlich angefragte Fahrten sind erst nach der Bestätigung durch die Firma KBW Krankenbeförderung West GmbH verbindlich gebucht.
Die Fahrtenmeldung ist montags - samstags (außer an Feiertagen) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr besetzt.
Der Fahrdienst ist montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr, freitags bis sonntags, an Feiertagen und dem Tag vor einem Feiertag von 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr nutzbar. Außerhalb dieser Zeiten ist eine freie Vereinbarung möglich.
Bei der Anmeldung sind folgende Angaben notwendig:
- Name
- Abholdatum und Uhrzeit
- Abholort mit Straße, Haus-Nr.
- Zielort mit Straße, Haus-Nr.
- Anzahl der zu fahrenden Personen
- erforderliche Hilfsmittel
- ggf. Angabe der Begleitperson
- Telefonnummern von Abholort und Zielort (wenn möglich)
- Zweck der Fahrten
Der Rhein-Kreis Neuss finanziert nur Fahrten, für die nicht ein anderer Sozialleistungsträger oder sonstiger Träger zuständig ist. Hierzu zählen insbesondere Fahrten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen; zum Besuch von Verwandten und Freunden sowie Einkaufsfahrten.
Fahrten zum Arzt, Krankenhaus sowie zu sonstigen ambulanten oder stationären Krankenhausbehandlungen / Therapiemaßnahmen sind Krankenfahrten, die mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet werden.
Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück werden nicht vom Rhein-Kreis Neuss finanziert, da entsprechende Leistungen gesetzlich vorgesehen sind. Weitere Auskünfte bezüglich der Fahrten zur Arbeitsstelle erteilen die Fürsorgestellen des Rhein-Kreises Neuss (02181/601-5035) und der Stadt Neuss (Tel.: 02131/90-5035).
Anzahl der Fahrten/Räumliche Begrenzung
Die Benutzung des Fahrdienstes ist beschränkt auf höchstens 4 Fahrten im Monat. Hin- und Rückreise gelten als zwei Fahrten. Nicht genutzte Fahrten eines Monats können in den Folgemonaten des gleichen Quartals genutzt werden, verfallen jedoch am Ende des Quartals.
Bei Sammelfahrten (gemeinsamer Abfahrts- und Zielort mehrerer Nutzer) wird die Fahrt lediglich einem der Nutzer auf dessen Fahrtenkontingent angerechnet. Der Eigenanteil wird nur einmal erhoben.
Der Behindertenfahrdienst kann nur für Fahrten im Rhein-Kreis Neuss und 15 Kilometer über die Kreisgrenze hinaus in Anspruch genommen werden.
Kostenbeitrag
Anspruchsberechtigte Personen zahlen als Eigenanteil für die Anfahrt 1,50 € sowie für jeden Beförderungskilometer 0,40 €. Der Höchstanteil beträgt 7,50 €. Nach Überschreiten der 15-Kilometer-Zone außerhalb des Kreisgebietes muß der Fahrgast alle weiteren Kosten selbst tragen. Von dieser Einschränkung sind Fahrten von dem Gebiet der Stadt Dormagen sowie dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen nach Köln-Zentrum nicht betroffen. Ebenfalls sind Fahrten in die Stadt Krefeld (Zentrum), sowie in die gesamten Stadtgebiete von Düsseldorf und Mönchengladbach von dieser Einschränkung ausgeschlossen. Der Kostenbeitrag wird unmittelbar am Ende einer Fahrt erhoben.
Für notwendige Begleitpersonen und für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Sozialgesetzbuch II, von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (einschl. der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Heimbewohner, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Allgemeines
Fahrten, die am gleichen Tag, an dem diese durchgeführt werden sollen, abgesagt werden, können vom Träger beim Fahrgast mit 2,50 € in Rechnung gestellt werden; ebenso Fahrten, die nach Anfahrt nicht genutzt werden.
Behinderte Personen haben keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Beförderung durch den Fahrdienst. Auf Einzelbeförderung besteht kein Anspruch. Die Beförderung darf aus haftungsrechtlichen Gründen nur von Bordstein zu Bordstein erfolgen. In den Fahrzeugen darf nicht geraucht werden.