Pflegewohngeld
Die Kosten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung unterteilen sich in Kosten für die
- Pflege (je Pflegegradeinstufung)
- Unterkunft und Verpflegung
- Verpflegung sowie
- Investitionskosten.
Bewohnerinnen und Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung können in Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Dieses kann je nach eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als Unterstützung gewährt werden. Das Pflegewohngeld gilt als öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung, mit dem Ziel, pflegebedürftige Heimbewohnerinnen bzw. -bewohner unabhängig von Sozialhilfe zu machen. Es ist daher gegenüber der Sozialhilfe eine vorrangige Leistung.
Antragsberechtigt ist die Heimbewohnerin oder -bewohner bzw. die jeweilige Vertretung. Mit Zustimmung dieser kann die Einrichtung den Antrag stellen.
Voraussetzungen für den Antrag auf Pflegewohngeld:
- Sie erhalten dauerhaft vollstationäre Pflege
- Sie wurden mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft
- Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften reicht nicht oder teilweise nicht zur Finanzierung der Investitionskosten aus
Weiterführende Informationen rund um das Thema "Unterbringung im Pflegeheim" können Sie der untenstehenden Link-Box entnehmen.
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