Unterbringung im Pflegeheim
Heimpflege
Wer pflegebedürftig ist, möchte gerne so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (die sogenannte Heimpflege) notwendig werden. In diesen Fällen stellt die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss vorab fest, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist (Heimnotwendigkeit). Dies ist erforderlich, da eine Heimunterbringung in der Regel eine Gewährung von öffentlichen Leistungen nach sich zieht, die jedoch erst in Betracht kommen, wenn die Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.
Da das Einkommen und die Zuschüsse der Pflegekasse zur Finanzierung des Heimplatzes oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Rhein-Kreis Neuss übernommen werden.
Hierbei ist jedoch der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII zu beachten. Sofern bereits Kosten der Heimunterbringung selbst oder durch andere (z.B. Angehörige/Dritte) bezahlt wurden, können diese Kosten nicht mehr aus Sozialhilfemitteln übernommen werden (Bedarfsdeckungsprinzip).
Zunächst ist als vorrangige Leistung Pflegewohngeld zu beantragen. Reicht diese Leistung neben den eigenen Einkünften und Vermögenswerten sowie den Zuschüssen der Pflegekasse nicht aus, kann die pflegebedürftige Person Sozialhilfeleistungen beantragen.
Entsprechende Anträge werden vom Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde aufgenommen und an das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Beratung und ggf. entsprechende Leistungen.
Sachbearbeitung/ Heimpflege:
Vertragliche Ansprüche:
Heimnotwendigkeit
Wer pflegebedürftig ist, möchte gerne so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Solange häusliche Pflege durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn ausreicht, können entsprechende Leistungen wie Pflegegeld von der Pflegekasse oder auch vom Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde gewährt werden. Die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss berät Sie gerne, ob und wie eine Pflege in den eigenen vier Wänden sichergestellt werden kann.
Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim (so genannte Heimpflege) notwendig werden. In diesen Fällen stellt die Pflegesachverständige des Rhein-Kreises Neuss auch fest, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist, da diese in der Regel eine Gewährung öffentlicher Leistungen nach sich zieht, die jedoch erst in Betracht kommen, wenn die Versorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.
Pflegewohngeld
Die Kosten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung unterteilen sich in Kosten für die
- Pflege (je Pflegegradeinstufung)
- Unterkunft und Verpflegung
- Verpflegung sowie
- Investitionskosten.
Bewohnerinnen und Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung können in Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Dieses kann je nach eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit als Unterstützung gewährt werden. Das Pflegewohngeld gilt als öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung, mit dem Ziel, pflegebedürftige Heimbewohnerinnen bzw. -bewohner unabhängig von Sozialhilfe zu machen. Es ist daher gegenüber der Sozialhilfe eine vorrangige Leistung.
Antragsberechtigt ist die Heimbewohnerin oder -bewohner bzw. die jeweilige Vertretung. Mit Zustimmung dieser kann die Einrichtung den Antrag stellen.
Voraussetzungen für den Antrag auf Pflegewohngeld:
- Sie erhalten dauerhaft vollstationäre Pflege
- Sie wurden mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft
- Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften reicht nicht oder teilweise nicht zur Finanzierung der Investitionskosten aus
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für Pflegewohngeld/Sozialhilfe
- Heimnotwendigkeitsbescheinigung der Pflegesachverständigen
- Personalausweis
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- Versichertenkarte der Krankenkasse
- Betreuungsurkunde falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist
- ggf. Vollmacht
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- Mietvertrag der bisherigen Wohnung
- Kündigungsbestätigung des Vermieters (evtl. Genossenschaftsanteile, Kaution)
- Einkommensnachweise (z.B. Alters-, Betriebs-, Witwenrenten, Dividenden, u.s.w.)
- ggf. Wohngeldbescheid
- Nachweise über die Höhe der Versicherungsbeiträge (z. B. Haftpflichtversicherung)
- Vermögensnachweise (z.B. Girokonto, Sparverträge, Depots, Kfz, u.s.w.)
- Kopien vorhandener Verträge (z. B. bei Vermögensübertragungen von Haus- und Grundbesitz, Wohnrecht, Pflegeverpflichtung, Nießbrauch etc.)
- Versicherungsscheine von Lebens- und Sterbeversicherungen inkl. Nachweis über die aktuellen Rückkaufswerte
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Kinder sowie der getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten
Unterhalt
Unterhaltsheranziehung
Personen, deren unterhaltsberechtigte Angehörige Sozialhilfe erhalten, werden überprüft, ob sie Unterhalt zahlen können. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind nicht nur Ehepartner und Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch volljährige Kinder gegenüber ihren hilfebedürftigen Eltern unterhaltsverpflichtet.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen kommt nur derjenige Anteil des Einkommens in Betracht, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller anzuerkennenden Belastungen verbleibt.
Die Berechnung der Unterhaltsfähigkeit erfolgt nach den entsprechenden Selbstbehaltsätzen der zuständigen Oberlandesgerichte.
Der Unterhaltspflichtige muss zur Sicherung des Unterhalts seiner Eltern unter Umständen auch auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen, wenn seine laufenden Einkünfte zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen.
Die nachfolgenden Informationen sollen Sie über das Thema des familienrechtlichen Unterhalts, der für Sie zu einer Zahlungspflicht führen kann, aufklären. Wir haben in diesem Zusammenhang die meist gestellten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Die Informationen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Rechtsberatung bei Unterhaltsangelegenheiten obliegt den Rechtsanwälten, die nähere Auskünfte erteilen.