Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Hier finden Sie die Ergebnisberichte von Prüfungen der WTG-Behörde (Heimaufsicht), die gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz in dieser Form zu veröffentlichen sind.
Die geprüften Einrichtungen sind darüber hinaus verpflichtet, die Prüfberichte, also den an den Betreiber der Einrichtung nach einer Regelprüfung übersandten Bescheid der WTG-Behörde, in der Einrichtung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen. Auf Wunsch der gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohner ist diesen eine Kopie dieses Prüfberichtes auszuhändigen.
Des Weiteren sind die Einrichtungen verpflichtet die Prüfberichte der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohner oder von ihnen beauftragte Personen bereitzuhalten.