Ausnahmen von der StVZO
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht ( zGG ) von 3,5 Tonnen, sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schauffellader, erteilt die Zulassungsbehörde.
Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG ist die Bezirksregierung in Düsseldorf zuständig. Anträge sind über die Zulassungsbehörde an die Bezirksregierung Düsseldorf, Verkehrsdezernat 25, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf zu richten.
Stapler sind zulassungstechnisch den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt. Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 20 km/h unterliegen nicht dem Zulassungsverfahren. Sie erhalten kein amtliches Kennzeichen, dafür aber eine Betriebserlaubnis. Stapler über 20 km/h bbH unterliegen dagegen dem Zulassungsverfahren.
Bagger, Schauffellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen und sind zulassungsrechtlich zu behandeln wie Stapler.
Informationen zum Verfahren
Nach Anhörung der zu beteiligenden örtlichen Ordnungsbehörde und der Kreispolizeibehörde können Ausnahmen erteilt werden. Die Bearbeitungszeit kann aufgrund dieser Anhörungspflicht bis zu 20 Arbeitstagen betragen.
Diese Unterlagen benötigen Sie:
Diese Kosten entstehen bei uns
10,20 bis 767,00 Euro