Beibehaltung des Kfz-Kennzeichens bei Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
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Fahrzeughalter in Deutschland können ab dem 01.01.2015 frei wählen, ob sie das bisherige Kfz-Kennzeichen bei einem Umzug beibehalten oder gegen ein Nummernschild des neuen Zulassungsbezirkes tauschen.
Die Voraussetzungen sind:
- der Umzug findet innerhalb Deutschlands statt
- das Fahrzeug ist zugelassen
- der Halter des Fahrzeuges bleibt gleich
- die Anmeldung bei einer Meldebehörde im Rhein-Kreis Neuss ist erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass die Ummeldung des Fahrzeuges durch Vorlage der Zulassungspapiere weiterhin notwendig und gebührenpflichtig ist; Sie sparen die Kosten für ein neues Kennzeichen.
Für die Festsetzung der Kfz-Steuer bleibt auch nach dem Umzug das bisher zuständige Zollamt zuständig.
Sobald Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen, ist eine Zulassung auf das auswärtige Kennzeichen nicht mehr möglich. Dies gilt auch bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichens. Muss ein Kfz-Schild wegen Beschädigung oder Unleserlichkeit ersetzt werden, bleibt das alte Kennzeichen hingegen bestehen und kann mit der Plakette der aktuellen örtlich zuständigen Zulassungsbehörde abgestempelt werden.
Diese Unterlagen benötigen Sie:
Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Hinweis: Ein neuer Wohnsitz muss vorher beim Einwohnermeldeamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
Wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (bzw. werden soll), nicht persönlich erscheint, benötigt die beauftragte Person immer
- eine schriftliche Vollmacht (siehe Downloads),
- den eigenen Lichtbildausweis sowie
- den Lichtbildausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, benötigen wir
Bei Zulassungen auf eine juristische Person benötigen wir
- GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters (Geschäftsführer, Prokurist)
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des rechtsgeschäftlichen Vertreters vorlegen.
- Einzelunternehmen
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des Inhabers
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des Inhabers vorlegen.
- Bei einer Zulassung auf Personenmehrheiten (etwa GbR) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person erklären, dass sie die Haftung für das Fahrzeug übernimmt (siehe Downloads).
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachzuweisen. Die Hauptuntersuchung wird umgangssprachlich "TÜV" genannt.
Nach der Erstzulassung eines Pkw wird die Hauptuntersuchung in der Regel nach drei Jahren fällig, danach alle zwei Jahre. Eine Übersicht der Untersuchungsintervalle nach der Erstzulassung finden Sie hier.
Die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung ("eVB-Nummer") ist in der Regel nicht notwendig. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsdaten aus dem Fahrzeugregister abrufbar sind.
Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein.
Diese Dienststellen helfen Ihnen weiter:
Straßenverkehrsamt Neuss
Oberstraße 91
41460 Neuss
Der Servicebereich der Hauptstelle in Neuss hat wie folgt geöffnet:
- montags bis donnerstags
- von 08:00 bis 15:30 Uhr
- freitags
- von 08:00 bis 12:00 Uhr
Straßenverkehrsamt in Grevenbroich
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr, freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Straßenverkehrsamt in Dormagen
Kieler Straße 26
41540 Dormagen
Montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 15:30 Uhr.
Freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Straßenverkehrsamt in Meerbusch
Dr.-Franz-Schütz-Platz 1
40667 Meerbusch
Montags von 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr, mittwochs und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr. Dienstags und donnerstags ist die Außenstelle nicht geöffnet.