Betriebserlaubnis nach EG-FGV
Hinweis: Diese Dienstleistung betrifft in der Regel nur Kfz-Hersteller und -Händler.
Auswirkungen für die Kfz-Zulassungsbehörden
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung der EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)
Für die Kfz-Zulassungsbehörden ändert sich insbesondere das Verfahren des in Verkehr Bringens von Fahrzeugen ohne Typgenehmigung, für die nunmehr ein gesondertes Gutachten nach § 13 EG-FGV (Neufahrzeuge) oder nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeuge) vorgelegt werden muss.
Rechtsgrundlagen, Inkrafttreten, Ziel
Grundlage für die Einführung der EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) ist die in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007. Sie löst die Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970, der geltenden Fassung, ab.
Rechtsgrundlage zur Überführung in nationales Recht, ist der Beschluss des Bundesrates – BR-Drucksache 190/09 vom 3. April 2009 zur Einführung der EG-FGV. Die EG-FGV tritt ab 29. April 2009 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige VOüber die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile.
Ziel ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme zu genehmigender Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten in der EU, insbesondere durch den Abbau von Handelshemmnissen, zu erleichtern. Außerdem wurden die bisher eigenständigen Verordnungen für die Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen sowie für lof Zugmaschinen und ihre Anhänger integriert (nur noch eine Rechtsvorschrift).
Auswirkungen für die Kfz-Zulassungsbehörden
Ein Neufahrzeug, zu dem keine EG-Typgenehmigung oder EG-Kleinserien-Typgenehmigung vorhanden ist, bedarf nunmehr einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. Mit Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG kann eine solche jedoch nur noch erteilt werden, wenn das Neufahrzeug den Anhängen IV oder XI der Richtlinie entspricht, oder wenn es alternative Anforderungen der StVZO erfüllt, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten (EG-Kleinserien-Typgenehmigung: neu eingeführt zunächst für Pkw bis 2,8t zGG - zur Begrenzung der Anzahl von Einzelgenehmigungen. Eine entsprechende Datenbestätigung des Herstellers zum Einzelfahrzeug ist vorzulegen, wenn nicht vom KBA Typdaten bereitstehen.).
Im Beschluss des Bundesrates wurde gleichzeitig festgestellt, dass mit Einführung der EG-FGV keine Abgrenzung zwischen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und der nunmehr durchzuführenden Einzelgenehmigung nach § 13EG-FGV besteht. Aus diesem Grund wurde auch der § 21 StVZOneu gefasst (angeglichen). Die Anforderungen des § 13 EG-FGV bezüglich der Protokollierung der Werte, nach denen der amtlich anerkannte Sachverständige sein Gutachten erstellt, wurden auch in den § 21 StVZO, für das erneute in Verkehr bringen von Gebrauchtfahrzeugen, übernommen.
Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Protokolle beträgt 10 Jahre. Auf Anforderung sind die Protokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Zuständigkeiten der Technischen Prüfstellen (TP) und Technischen Dienste (TD)
Neu ist, dass neben den Sachverständigen der Technischen Prüfstellen nun auch Sachverständige der beim KBA akkreditierten Technischen Dienste Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellen können, welche dann sogar innerhalb der EG gültig sind. Ihnen ist jedoch nicht gestattet, Begutachtungen nach § 21 StVZO vorzunehmen, dies bleibt ausschließlich den TP-Sachverständigen vorbehalten, die auch Gutachten nach § 13EG-FGV (nur für die Vorlage bei deutschen Zulassungsbehörden) erstellen können.
Die Zulassungsbehörde kann die Prüfung, ob und für welche Fahrzeugart der TD beim KBA (Außenstelle Dresden) akkreditiert ist, nur durch die Vorlage der Akkreditierungsurkunde prüfen. Aus Seite 3 geht i. d. R. das Prüfgebiet hervor ("Komplettfahrzeug" = Bedingung) und welche Fahrzeugart durch den TD begutachtet werden darf. Akkreditierte TD veröffentlicht das Kraftfahrtbundesamt -KBA - auf seiner Internetseite.
Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde zur Erteilung von Einzelgenehmigungen für Gebrauchtfahrzeuge nach § 21 StVZO (in der ab 29. April 2009 geltenden Fassung) ist die Kfz-Zulassungsbehörde, mit der Erteilung der Betriebserlaubnis.
Genehmigungsbehörden zur Erteilung von Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV sind lt. § 2 EG-FGV die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Durch die Bundesländer sind dazu entsprechende Zuständigkeitsregelungen zu erlassen. In Nordrhein- Westfalen sind generell die Kfz-Zulassungsbehörden die zuständigen Genehmigungsbehörden. Dies ist sinnvoll, da sich das betreffende Fahrzeug und die Prüfstelle i. d. R. vor Ort befinden. Außerdem kann das Genehmigungsverfahren, sofern keine Vorbehalte am Gutachten (z. B. Emissionseinstufung) oder bestimmte Ausnahmeerfordernisse nach § 70 StVZO bestehen, in einer für den Antragsteller kürzeren Zeit abgeschlossen werden.
Des Weiteren sollte sich die Zahl der Einzelgenehmigungen bundesweit verringern, da die Anzahl der in dieser Form zu genehmigenden M1-Fahrzeuge (Pkw) gleichen Typs auf 20% der für die Kleinserien-Typgenehmigung zulässigen Höchstzahl begrenzt ist (laut § 13 EG-FGV, jährlich max. 15 Fahrzeuge, 20 % = max. 3 Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung). Für weitere Fahrzeugklassen soll die Kleinserien-Typgenehmigung zukünftig eingeführt werden.
Verfahrensweise
Die Kfz-Zulassungsbehörden erteilen die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGVund die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch die Zulassung des Fahrzeuges. In den Fahrzeugdokumenten sind dazu also keine gesonderten Vermerke erforderlich.
Bei einer Einzelgenehmigung nach § 13EG-FGV (für Neufahrzeuge) muss das Gutachten einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Aus diesem müssen mindestens die Angaben, die für die Erstellung der ZBI und ZBII erforderlich sind, hervorgehen.
Bei einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO (Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Gebrauchtfahrzeug) sind diese Angaben im Gutachten, wie schon bisher, enthalten.
Die Zulassungsbehörden haben die Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dazu sind die Protokolle, die der Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens zu speichern hat, zumindest stichprobenartig und im Falle von Zweifeln, von der Technischen Prüfstelle oder dem Technischen Dienst anzufordern, insbesondere um nachzuvollziehen, nach welchen Grundlagen die Begutachtung erfolgte.
Abzuwarten bleibt, welchen Umfang die erhöhten Anforderungen an die Kfz-Zulassungsbehörden bezüglich der Prüfung der Gutachten ausmachen. Unter Umständen ist die Bearbeitung eines Zulassungsantrages, zu einem Fahrzeug mit Einzelgenehmigung, durch die Zulassungsbehörden an einem Tag nicht mehr leistbar.
Aufgrund des erhöhten Aufwandes wurden die Gebühren folgender Gebührennummern der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) angepasst:
Gebühr Nr. 223
Zuteilung ZBII außerhalb Zulassung, einschließlich Erteilung der BE
ab 49,70 Euro
Gebühr Nr. 227.1
Erteilung der Betriebserlaubnis
ab 39,50 Euro
Gebühr Nr. 227.2
Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen
ab 55,60 Euro
Bestandsschutz für bereits vor dem 29. April 2009 erstellte Gutachten
Gutachten nach § 21 StVZO, die vor diesem Datum erstellt wurden, behalten für Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge ihre Gültigkeit. Am Tag der Fahrzeugzulassung dürfen Gutachten generell nicht älter als 18 Monate sein.
Übereinstimmungsbescheinigung (COC) für getypte Fahrzeuge – Fälschungssicherheit
Die laut EG-FGV für die einzelnen Fahrzeugklassen seitens der Hersteller auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigungen (§§ 6, 17, 20) müssen fälschungssicher sein. Dies regelt sich (wie schon bisher) nach den Bestimmungen der einzelnen Richtlinien für die Typgenehmigung. Der Begriff "fälschungssicher" definiert sich demnach lediglich durch die Verwendung farbig grafischer Darstellungen oder durch die Verwendung des Herstellerzeichens als Wasserzeichen.
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