Ersatz von Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II in Verlust geraten, muss der Halter bzw. der für die Firma/den Verein Verantwortliche persönlich bei der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, eine Versicherung an Eides Statt abgeben und die Aufbietung des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung II, sowie die Ausfertigung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht von einem Beauftragten übernommen werden. Ersatzweise kann die Versicherung an Eides statt auch bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben werden.
Der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II wird dann beim Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und der Verlust im Verkehrsblatt veröffentlicht. Nach Ablauf der Aufbietungsfrist (zirka 3 Wochen) wird die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt. Sie kann auch von einem Bevollmächtigten abgeholt werden.
Falls der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar geworden ist (zerrissen, unleserlich), ist der bisherige Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein bzw. die unbrauchbare Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II wird dann ohne Aufbietungsfrist sofort ausgestellt. Eine Ersatzausstellung in diesen Fällen ist auch durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers möglich.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Hinweis: Ein neuer Wohnsitz muss vorher beim Einwohnermeldeamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
Bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, benötigen wir
Bei Zulassungen auf eine juristische Person benötigen wir
- GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters (Geschäftsführer, Prokurist)
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des rechtsgeschäftlichen Vertreters vorlegen.
- Einzelunternehmen
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des Inhabers
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des Inhabers vorlegen.
- Bei einer Zulassung auf Personenmehrheiten (etwa GbR) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person erklären, dass sie die Haftung für das Fahrzeug übernimmt (siehe Downloads).
Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 an- bzw. umgemeldet wurden, besitzen noch den herkömmlichen Fahrzeugschein. Danach werden Fahrzeuge nur noch mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestattet. Hierzu ist die Vorlage des alten Fahrzeugbriefes erforderlich.
Eine eidesstattliche Versicherung, auch Versicherung an Eides statt genannt, ist eine besondere Beteuerung, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Besondere Rechtsbedeutung erlangt sie dadurch, dass die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung eine Straftat darstellt.
Die eidesstattliche Versicherung kann in der Zulassungsbehörde zur Niederschrift aufgenommen werden. Alternativ kann diese vor einem Notar abgegeben werden.
Bei Verlust oder Diebstahl eines Fahrzeugbriefes mit gleichzeitigem Umzug des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbezirk oder mit einem gleichzeitigen Verkauf des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk, benötigt die Zulassungsbehörde des neuen Wohnortes bzw. des neuen Halters eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der bisherigen Zulassungsbehörde.
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41460 Neuss
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Montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 15:30 Uhr.
Freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
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