Ersatz von Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
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Diese Dienstleistung kann online erledigt werden.
Das Vorhaben kann ohne Besuch im Kreishaus durchgeführt werden.
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Ist der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I in Verlust geraten oder wurde gestohlen, muss ein Ersatzdokument ausgestellt werden. Besitzt das Fahrzeug noch den alten Fahrzeugbrief, muss auch dieser in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden. Eine Online-Erledigung ist in diesem Fall leider nicht möglich.
Falls der Fahrzeugschein unbrauchbar geworden ist (zerrissen, unleserlich), muss der bisherige Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief vorgelegt werden, damit eine neue Zulassungsbescheinigung, bestehend aus Teil I und II, ausgestellt werden kann. Eine unbrauchbare Zulassungsbescheinigung Teil I wird durch eine Neuausfertigung ersetzt.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Hinweis: Ein neuer Wohnsitz muss vorher beim Einwohnermeldeamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
Wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (bzw. werden soll), nicht persönlich erscheint, benötigt die beauftragte Person immer
- eine schriftliche Vollmacht (siehe Downloads),
- den eigenen Lichtbildausweis sowie
- den Lichtbildausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Bei Minderjährigen benötigen wir die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen.
Bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, benötigen wir
Bei Zulassungen auf eine juristische Person benötigen wir
- GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters (Geschäftsführer, Prokurist)
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des rechtsgeschäftlichen Vertreters vorlegen.
- Einzelunternehmen
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des Inhabers
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des Inhabers vorlegen.
- Bei einer Zulassung auf Personenmehrheiten (etwa GbR) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person erklären, dass sie die Haftung für das Fahrzeug übernimmt (siehe Downloads).
Die Verlusterklärung dokumentiert das Fehlen des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I. Das entsprechende Formular finden Sie am Seitenende.
Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 angemeldet wurden, besitzen noch den herkömmlichen Fahrzeugbrief. Danach werden Fahrzeuge nur noch mit der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestattet.
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachzuweisen. Die Hauptuntersuchung wird umgangssprachlich "TÜV" genannt.
Nach der Erstzulassung eines Pkw wird die Hauptuntersuchung in der Regel nach drei Jahren fällig, danach alle zwei Jahre. Eine Übersicht der Untersuchungsintervalle nach der Erstzulassung finden Sie hier.
Generell sollten Sie bei einem Diebstahl unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstatten. In der Regel erhalten Sie dort eine entsprechende Bestätigung.
Bei Verlust oder Diebstahl eines Fahrzeugbriefes mit gleichzeitigem Umzug des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbezirk oder mit einem gleichzeitigen Verkauf des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk, benötigt die Zulassungsbehörde des neuen Wohnortes bzw. des neuen Halters eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der bisherigen Zulassungsbehörde.
Diese Kosten entstehen bei uns
ab 11,20 Euro
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Diese Dienststellen helfen Ihnen weiter
Straßenverkehrsamt Neuss
Oberstraße 91
41460 Neuss
Der Servicebereich der Hauptstelle in Neuss hat wie folgt geöffnet:
- montags bis donnerstags
- von 08:00 bis 15:30 Uhr
- freitags
- von 08:00 bis 12:00 Uhr
Straßenverkehrsamt in Grevenbroich
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
Montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr, freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Straßenverkehrsamt in Dormagen
Kieler Straße 26
41540 Dormagen
Montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 15:30 Uhr.
Freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Straßenverkehrsamt in Meerbusch
Dr.-Franz-Schütz-Platz 1
40667 Meerbusch
Montags von 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr, mittwochs und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr. Dienstags und donnerstags ist die Außenstelle nicht geöffnet.