Fahrerlaubnis auf Probe
Seit November 1986 ist der erstmalige Erwerb einer Fahrerlaubnis nur auf Probe möglich. Ausnahmen hiervon bilden nur die Klassen L, M und T. Während der Probezeit unterliegen Sie einer besonderen Aufsicht. Schwerwiegende Verkehrsverstöße (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) führen zu einer Aufforderung, ein Aufbauseminar bei einer Fahrschule zu besuchen (Für Alkohol- und Betäubungsmittelverstöße gibt es besondere Kurse). Hierbei wird Ihnen eine Frist von ca. 3 Monaten gesetzt, die Sie unbedingt einhalten sollten. Wird nämlich die Bescheinigung über die Teilnahme an diesem Seminar innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, müssen Sie mit der sofortigen Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe des Führerscheines darf Ihnen dann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Gleichzeitig mit der Aufforderung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre auf nun 4 Jahre. Sollten Sie nach Teilnahme an einem Aufbauseminar nochmals einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begehen, werden Sie verwarnt. Gleichzeitig erhalten Sie die Gelegenheit, sich einer verkehrspsychologischen Beratung zu unterziehen. Die Teilnahme ist freiwillig. Sie führt jedoch zu einem Abzug von 2 Punkten im Verkehrszentralregister. Sollten danach weitere Verstöße bekannt werden, müssen Sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
Sie sehen, es bestehen einige Möglichkeiten, Ihr Verhalten im Straßenverkehr zu korrigieren. Denn nichts anderes bezwecken die Regelungen hinsichtlich des Besuches eines Aufbauseminares und der verkehrspsychologischen Beratung. Nutzen Sie Ihre Chance!
Die Anmeldung bei einer Fahrschule oder einem zur Durchführung von Seminaren berechtigten Institut zu einem Aufbauseminar im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe kann nur erfolgen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde das Aufbauseminar schriftlich angeordnet hat. Diese Anordnung ist bei der Fahrschule/dem Institut vorzulegen. Die Fahrschule ist verpflichtet, die Anmeldung abzulehnen, wenn die Anordnung nicht schriftlich vorgelegt wird.
Rechtsvorschriften: § 2a StVG, § 34 Abs. 2 FeV
Diese Kosten entstehen bei uns
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