Kennzeichen (Allgemeines)
Neben den Unterscheidungsmerkmalen NE oder GV können für Kraftfahrzeuge 2-bis 6-stellige Kombinationen von Buchstaben und Zahlen vergeben werden (NE-A 1 bis NE-ZZ 9999).
Für alle Kraftfahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung werden 3-bis 6-stellige Kombinationen vergeben. Grundsätzlich wird dabei die Mittelschrift verwandt. Wenn die maximal vorhandene Anbringungsfläche für das Kennzeichen nicht ausreicht, kann ausnahmsweise das Kennzeichen in Engschrift geprägt werden.
Bei Kraftfahrzeugen, bei denen bauartbedingt eine nachgewiesene Größenbeschränkung des Platzes für das Kennzeichen besteht, kann als Ausnahme auch eine kleinere Kennzeichenkombination (2-stellig) zugeteilt werden. Da es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahme handelt, ist dafür die Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie groß der höchstmögliche Platz ist und ob Veränderungen am Fahrzeug technisch möglich und verhältnismäßig sind.
Ist es trotz all dieser Ausnahmeregelungen nicht möglich für das Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Kennzeichen zuzuteilen, kann als letzte Ausnahme ein verkleinertes Kennzeichen zugeteilt werden. Diese Ausnahme ist nur für das hintere Kennzeichen zulässig.
Dem Halter ist auch evtl. eine Veränderung des Fahrzeuges zur Anbringung eines normalen Kennzeichens zuzumuten.
Wurde das Fahrzeug nachträglich verändert, ist die Erteilung einer Ausnahme für eine kleine Kennzeichenkombination nicht möglich. Das Fahrzeug muss umgebaut werden.
Die Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA und SS werden in Deutschland grundsätzlich nicht vergeben, da sie auf nationalsozialistische Vereinigungen und Einrichtungen hinweisen.
Die Zusatzbuchstaben E (Elektrofahrzeug) oder H (Oldtimerfahrzeug) sowie der Saisonzeitraum sind Zusatzzeichen, die nicht Bestandteil der amtlichen Kennzeichen sind. Bitte beachten Sie, dass die Kennzeichenkombination bei Zuteilung/ Wunschkennzeichenvergabe eines E oder H- Kennzeichens sowie der Betriebszeitraum bei einem Saisonkennzeichen maximal 7- stellig sein darf. Beispiel: NE-TT300
Alle Kennzeichen sind ausnahmslos mit dem blauen EU-Feld zu prägen. Klebekennzeichen (Folienkennzeichen) sind in Deutschland nicht zugelassen.
Krafträder
Seit April 2011 können Krafträdern auch Kennzeichenkombinationen in verkleinerter Schrift zugeteilt werden. Durch die Prägung verringert sich dann die Breite des Kennzeichenschildes. Die bisherigen Kennzeichen mit normaler Schrift können nach wie vor alternativ zugeteilt werden.
Für bereits zugelassene Krafträder oder innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks außer Betrieb gesetzte Krafträder besteht Bestandsschutz.
Der Halter kann grundsätzlich wählen, ob er das alte Kennzeichen behalten will oder sich ein neues kleines Kradkennzeichen mit gleicher Kombination prägen lassen möchte.
Die Gebühren für die Siegelung des neuen Kennzeichens betragen 4,50 €.
Kennzeichengrößen
- einzeilige Kennzeichen max. 520 mm breit, 110 mm hoch
- zweizeilige Kennzeichen max. 340 mm breit, bei zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen 280 mm, 200 mm hoch
- Kraftradkennzeichen 180 – 220 mm breit, 200 mm hoch
- Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen max. 255 mm breit, 130 mm hoch
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h zuzuteilen.