Kurzzeitkennzeichen
Ihr Fahrzeug ist nicht zugelassen, soll aber dennoch im öffentlichen Straßenverkehr für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten betrieben werden. Hierfür ist das sog. Kurzzeitkennzeichen vorgesehen.
Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich die örtliche Zulassungsbehörde zuständig (Wohnsitz des Antragstellers) oder die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk sich das Fahrzeug tatsächlich befindet (Fahrzeugstandort). Wenn Sie EU-Bürger sind, müssen Sie einen Nachweis über Ihre Meldeadresse erbringen und einen Empfangsbevollmächtigen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, angeben.
Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelbetriebserlaubnis besitzen. Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen und/oder denen keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung besitzen. Liegt der Termin zur Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Etwaige Nutzungsbeschränkungen werden im Fahrzeugschein vermerkt.
Der Antrag auf Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei nicht vorhandener Betriebserlaubnis oder einer ungültigen Hauptuntersuchung ("TÜV") immer am Fahrzeugstandort zu beantragen.
Es ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Das Kennzeichen darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug genutzt werden. Die Verwendung an anderen Fahrzeugen oder die Weitergabe an eine andere Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht zulässig. Neben den Personendaten des Antragstellers sind unter Vorlage der Fahrzeugdokumente alle Fahrzeugdaten in einem besonderen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal 5 Tage gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Mit dem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. Ein Rechtsanspruch darauf, dass der ausländische Staat das Kennzeichen anerkennt, besteht allerdings nicht. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft, Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird. Kurzzeitkennzeichen werden aktuell in Belgien, den Niederlanden, Tschechien, Rumänien und Ungarn nicht mehr anerkannt. Für den Export nutzen Sie bitte das Ausfuhrkennzeichen. Dieses wird in allen Staaten anerkannt.
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