Neues Mehrfachtäter-Punktsystem ab 01.05.2014
Ab dem 01.05.2014 gelten die neuen Vorschriften für das Punktesystem. Hier schon einmal einige Vorab-Informationen für Sie.
Das Verkehrszentralregister wird in Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Die Bewertung der einzelnen Verstöße mit Punkten wird neu geregelt. Hierzu wird eine neue Rechtsverordnung erlassen. Von der Systematik her gibt es drei Kategorien: Schwerwiegende Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zur Anordnung einer Sperre führen, werden mit drei Punkten bewertet. Sonstige Verkehrsstraftaten und schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten werden mit zwei Punkten bewertet. Sonstige Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bewertet.
Es gibt starre Tilgungsfristen. Sie betragen:
zwei Jahre und sechs Monate bei Eintragungen, die mit einem Punkt bewertet werden und bei der Anordnung eines Fahrverbots
fünf Jahre bei Eintragungen, die mit zwei Punkten bewertet sind
zehn Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer isolierten Sperre angeordnet wird, Entziehungen, Versagungen, Aberkennungen, Widerrufe oder vergleichbare Eintragungen
Nach Eintritt der Tilgungsreife bleiben mit Punkten bewertete Eintragungen ein weiteres Jahr im Fahreignungsregister verzeichnet (Überliegefrist). In dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragungen zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und des Fahreignungsregisters verwendet werden.
Was passiert bei welchem Punktestand? Zunächst einmal: Maßgeblich ist der Punktestand am Tag der Begehung der letzten Tat, spätere Tilgungen werden nicht berücksichtigt.
1-3 Punkte: Vormerkung (keine Maßnahme)
4-5 Punkte: Schriftliche Ermahnung mit Hinweis auf freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars mit Punkteabzug. Der Punkteabzug (1 Punkt) erfolgt nur einmal in fünf Jahren.
6-7 Punkte: Schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten und auf freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars ohne Punkteabzug
8 oder mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis
Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bei 1-5 Punkten führt zu einem Punktabzug von 1 Punkt. Der Punktabzug kann nur einmal in fünf Jahren erfolgen. Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Seminars vorgelegt wurden. Maßgeblich für den zu berechnenden Punktestand und die 5-Jahres-Frist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Wie bisher haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung keine aufschiebende Wirkung und eine neue Fahrerlaubnis darf erst nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen hierzu zurzeit noch keine weiteren Auskünfte erteilen können.
Diese Kosten entstehen bei uns
ab 20,90 Euro