Parkausweis für soziale Dienste
Dienstleistung online erledigen
Diese Dienstleistung kann online erledigt werden.
Das Vorhaben kann ohne Besuch im Kreishaus durchgeführt werden.
Wichtiger Hinweis: Nur wenn Sie Ihren Firmensitz in Rommerskirchen haben, reichen Sie den Antrag bei uns ein. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbe gemeldet ist.
Ambulante soziale Dienste haben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erhalten.
Dieses Angebot wurde mittlerweile auf ganz NRW ausgeweitet, wodurch eine Vielzahl von Antragsverfahren entfällt.
Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, an der Ihr Unternehmen seinen Sitz hat (bitte beachten Sie hierzu den blau hinterlegten Hinweis zu Beginn der Seite).
Dem Antrag sind eine Kopie der Gewerbeanmeldung sowie Kopien der Kraftfahrzeugscheine für die beantragten Fahrzeuge sowie Fotos der Fahrzeuge beizulegen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt in den jeweils beantragten Einsatzgebieten zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO),
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
- auf Bewohnerparkplätzen
soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt (zum Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden) und ein Jahr gültig.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Die Ausnahmegenehmigung wird nicht pauschal für einen ambulanten sozialen Dienst erteilt, sondern es muss jeweils eine Ausnahmegenehmigung pro Fahrzeug beantragt werden, wobei vom Antragsteller ein Ersatzfahrzeug pro Ausnahmegenehmigung angegeben werden darf. Die Ausnahmegenehmigung darf im Original jedoch immer nur von einem Fahrzeug benutzt werden.
Mit der Verteilung von "Essen auf Rädern" sind in der Regel Ladegeschäfte verbunden, so dass es für diese Art von Ladegeschäft keiner Ausnahmegenehmigung bedarf.
Diese Kosten entstehen bei uns
- 90,00 Euro Jahresgebühr für den Regierungsbezirk Düsseldorf
- 175,00 Euro Jahresgebühr für gesamt Nordrhein-Westfalen