Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Parkausweis orange)
Dienstleistung online erledigen
Diese Dienstleistung kann online erledigt werden.
Das Vorhaben kann ohne Besuch im Kreishaus durchgeführt werden.
Wichtiger Hinweis: Nur wenn Sie Ihren Wohnsitz in Rommerskirchen haben, reichen Sie den Antrag bei uns ein. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbe gemeldet ist.
Nur mir dem europaweit gültigen blauen Parkausweis für Schwerbehinderte dürfen Sie auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind, parken. Die Voraussetzungen für diesen (blauen) Parkausweis finden Sie unter der Seite Parkausweis für Behinderte.
Daneben besteht die Möglichkeit, sog. Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zu erhalten. Mit dem orangefarbenen Parkausweis, der übrigens nur in Deutschland gültig ist, ist Parken etwa im Parkverbot und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, kostenlos an Parkuhren und Parkscheinautomaten, Überschreitung der angegebenen Parkzeiten, Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeit und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern möglich, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Das Parken an Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind, ist jedoch nicht gestattet. Der Parkausweis gilt immer nur für Fahrten mit dem Erlaubnisinhaber.
Voraussetzungen
Für folgende Personengruppen kommen Parkerleichterungen in Betracht:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z.B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und nicht das Merkzeichen aG begründen).
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von 50 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von 70 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung).
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit zentral bedingten Gleichgewichtsstörungen und (oder) neuromusklären Erkrankungen mit GdB 70, dich sich auf das Gehvermögen auswirken und zusätzlich GdB 50 für Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und (oder) der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms mit mindestens GdB 60 (z.B. Funktionsverlust des Afterschließmuskels mit Einzel-GdB 50 und chronische Darmentzündung mit Einzel-GdB 30). Tumore bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
- schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms und der Harnableitung mit mindestens GdB 70 (z.B. Morbus Crohn mit Einzel-GdB 50 und Harninkontinenz mit Einzel-GdB 40). Tumore bleiben außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
Ablauf
Da wir von der Straßenverkehrsbehörde die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht beurteilen können, leiten wir Ihren Antrag an die Schwerbehindertenstelle bzw. den ärztlichen Dienst des Rhein-Kreises Neuss weiter. Die sich hieran anschließende medizinische Prüfung wird etwas Zeit in Anspruch nehmen. Werden die gesundheitlichen Voraussetzungen bestätigt, stellen wir den orangefarbenen Parkausweis für max. 5 Jahre aus und senden Ihnen diesen per Post zu.
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