Wechselkennzeichen
Mit einem Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Nur das Fahrzeug mit dem vollständig angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.
Die Fahrzeuge erhalten einen gemeinsamen Kennzeichenteil, der am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird. Darüber hinaus erhält jedes Fahrzeug einen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil. Auf beiden Teilen werden die Stempelplaketten der Zulassungsbehörde angebracht. Auf dem zweiten fahrzeugbezogenen Teil wird die HU-Plakette angebracht.
Voraussetzungen
Voraussetzung für ein Wechselkennzeichen ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen verwendet werden können.
Möglich ist das Wechselkennzeichen für Fahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:
- Klasse M1: Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 Kilogramm Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 Kilowatt
- Anhänger der Klasse O1: mit bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse
Zulässige Kombinationen sind zum Beispiel zwei Pkw oder ein Pkw und ein Wohnmobil, zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also beispielsweise ein Pkw und ein Kraftrad oder ein Kraftrad und ein Anhänger.
Möglich sind Wechselkennzeichen nur bei normalen Kennzeichen und Oldtimerkennzeichen mit dem Zusatz "H". Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, grüne sowie rote Kennzeichen sind nicht als Wechselkennzeichen zulässig.
Wichtige Hinweise
Wechselkennzeichen können höchstens sieben Stellen haben. Bei Wechselkennzeichen sind die Möglichkeiten zur Vergabe eines Wunschkennzeichens sehr eingeschränkt. Eine Vorabreservierung über das Internet ist leider nicht möglich.
Nicht jeder Schilderhersteller aus dem Rhein-Kreis Neuss kann Wechselkennzeichen (für historische Fahrzeuge) sofort herstellen.
Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs muss nur der fahrzeugbezogene Teil zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vorgelegt werden. Denn der gemeinsame Teil wird für das verbleibende, nach wie vor zugelassene Fahrzeug weiter verwendet. Wenn keines der beiden Fahrzeuge mehr zugelassen ist, müssen alle Kennzeichenteile entstempelt werden.
Wechselkennzeichen haben auf die Bemessung der Kfz-Steuer keinen Einfluss. Auskünfte zu möglichen Vorteilen bei der Versicherung erteilen die einzelnen Versicherungen.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Hinweis: Ein neuer Wohnsitz muss vorher beim Einwohnermeldeamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
Wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (bzw. werden soll), nicht persönlich erscheint, benötigt die beauftragte Person immer
- eine schriftliche Vollmacht (siehe Downloads),
- den eigenen Lichtbildausweis sowie
- den Lichtbildausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Die amtlichen Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.
Hinweis: Die Kennzeichenschilder dürfen vorab nicht eigenständig entstempelt werden.
Bei Minderjährigen benötigen wir die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Schwerbehinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen.
Bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, benötigen wir
- einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister
- den Original-Lichtbildausweis eines Vertretungsberechtigten
- eine beauftragte Person muss sich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht eines Vertretungsberechtigten vorlegen
Bei Zulassungen auf eine juristische Person benötigen wir
- GmbH
- aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters (Geschäftsführer, Prokurist)
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des rechtsgeschäftlichen Vertreters vorlegen.
- Einzelunternehmen
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- Original-Lichtbildausweis des Inhabers
- eine beauftragte Person muss sich zusätzlich mit ihrem eigenen Lichtbildausweis ausweisen und eine unterschriebene Vollmacht des Inhabers vorlegen.
- Bei einer Zulassung auf Personenmehrheiten (etwa GbR) sind die Personalausweise und Unterschriften von allen Personen erforderlich. Außerdem muss eine Person erklären, dass sie die Haftung für das Fahrzeug übernimmt (siehe Downloads).
Zulassungsbescheinigung, bestehend aus Teil I und II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein.
Bei Neuzulassungen EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Mit der so genannten "eVB-Nummer" erbringen Sie den Nachweis über die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung. Bitte beachten Sie, dass die eVB-Nummer nach sechs Monaten ihre Gültigkeit verliert. Für Kurzzeitkennzeichen benötigen Sie eine spezielle Kurzzeit-eVB.
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachzuweisen. Die Hauptuntersuchung wird umgangssprachlich "TÜV" genannt.
Nach der Erstzulassung eines Pkw wird die Hauptuntersuchung in der Regel nach drei Jahren fällig, danach alle zwei Jahre. Eine Übersicht der Untersuchungsintervalle nach der Erstzulassung finden Sie hier.
Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat (siehe Downloads) abgegeben werden. Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.
Diese Kosten entstehen bei uns
ab 29,50 Euro
Diese Dienstellen helfen Ihnen weiter
Straßenverkehrsamt Neuss
Oberstraße 91
41460 Neuss
Der Servicebereich der Hauptstelle in Neuss hat wie folgt geöffnet:
- montags bis donnerstags
- 08:00 bis 15:30 Uhr
- freitags
- 08:00 bis 12:00 Uhr
Straßenverkehrsamt in Grevenbroich
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
- montags bis donnerstags
- 08:00 bis 15:30 Uhr
- freitags
- 08:00 bis 12:00 Uhr
Straßenverkehrsamt in Dormagen
Kieler Straße 26
41540 Dormagen
- montags bis donnerstags
- 08:00 bis 12:00 Uhr
- 13:30 bis 15:30 Uhr
- freitags
- 08:00 bis 12:00 Uhr
Straßenverkehrsamt in Meerbusch
Dr.-Franz-Schütz-Platz 1
40667 Meerbusch
Öffnungszeiten:
Die Außenstelle Meerbusch steht ausschließlich Privatkunden mit Termin zur Verfügung!