Zwangsumtausch für 50jährige Fahrerlaubnisinhaber
Mit Einführung des Kartenführerscheines hat sich auch das Recht für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen geändert. So werden zum Beispiel die Fahrerlaubnisklassen, die den Bereich Güterbeförderung und Personenbeförderung (Klassen C1, C und D1 sowie D, früher die Klassen 3 zwischen 3, 5 und 7,5 Tonnen Gesamtgewicht, 2 und die Führerscheine zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen) betreffen, zeitlich befristet erteilt.
Für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, die die Fahrerlaubnis bereits vor 1999 erworben haben, also noch den "alten" Führerschein besitzen, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Danach gilt die Klasse 2 weiter bis zum 50. Lebensjahr. Die für die der Klasse 2 entsprechenden neuen Klasse C oder CE (mit Anhänger) übliche Befristung von 5 Jahren gilt für diesen Personenkreis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres nicht. Vor dem 50. Lebensjahr muß der Führerschein jedoch umgetauscht werden, sonst verliert er seine Gültigkeit.
Der Führerschein wird dann in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt, es wird ein Kartenführerschein ausgestellt und die Fahrerlaubnis wird für 5 Jahre verlängert.
Der Antrag kann bei allen Servicestellen des Straßenverkehrsamtes Neuss gestellt werden.
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