Ausnahmegenehmigung zum Führen von Kennleuchten für gelbes Blinklicht an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Straßenverkehr |
Mit Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2009, Az. III6-21-31/2046IM 61.01.07, ist die Versuchsregelung zur Benutzung von gelbem Rundumlicht an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen in eine Dauerregelung umgewandelt worden.
Sämtliche zugelassenen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen vom 01.09. bis 31.03. des darauffolgenden Jahres mit gelbem Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO ausgerüstet werden.
Auflagen
- Auf die Begutachtung der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere wird verzichtet.
- Das Rundumlicht ist ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei zu- und Abfahrten zum/vom Feld zu benutzen.
- Außerhalb des o.g. Zeitraumes dürfen die gelben Rundumleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.