Alkohol am Steuer
Straßenverkehr |
- Ich habe zweimal ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss geführt. Beim ersten Mal wurden 0,5 und beim zweiten Mal 0,7 Promille festgestellt. Kann man mir wegen dieser Vorfälle den Führerschein entziehen?
- Mir wurde vor einigen Tagen der Führerschein durch die Polizei eingezogen, weil ich mit 1,7 Promille mit meinem Pkw gefahren bin. Wann bekomme ich den Führerschein zurück?
- Am 31.05. hat die Polizei meinen Führerschein wegen Alkohol am Steuer sichergestellt. In dem darauf folgenden Urteil hat der Richter eine Sperrfrist von 6 Monaten festgelegt. Bekomme ich den Führerschein Ende November wieder zurück?
- Mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Ich besaß die Klassen B, BE und CE. Ich bin Berufskraftfahrer und durch den Fahrerlaubnisentzug arbeitslos geworden. Kann man mir die Klasse CE nicht ausnahmsweise jetzt schon wiedererteilen, obwohl die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist?
1. Ich habe zweimal ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss geführt. Beim ersten Mal wurden 0,5 und beim zweiten Mal 0,7 Promille festgestellt. Kann man mir wegen dieser Vorfälle den Führerschein entziehen?
Ja, unter Umständen. In solchen Fällen wird vor einer Entscheidung über die Fahrerlaubnis stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt. Je nach Ergebnis der Untersuchung kann der Führerschein entzogen werden.
2. Mir wurde vor einigen Tagen der Führerschein durch die Polizei eingezogen, weil ich mit 1,7 Promille mit meinem Pkw gefahren bin. Wann bekomme ich den Führerschein zurück?
Bei einer Trunkenheitsfahrt leitet die Polizei ein Strafverfahren ein. Wenn es dann zur Entziehung der Fahrerlaubniskommt, wird in dem anschließenden Urteil auch die Sperrfrist festgesetzt.
3. Am 31.05. hat die Polizei meinen Führerschein wegen Alkohol am Steuer sichergestellt. In dem darauf folgenden Urteil hat der Richter eine Sperrfrist von 6 Monaten festgelegt. Bekomme ich den Führerschein Ende November wieder zurück?
Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil gesprochen wurde. Bei der Festsetzung der Sperrfrist hat der Richter bereits berücksichtigt, wie viel Zeit zwischen Sicherstellung und Urteilsverkündung bereits vergangen sind und die restliche Sperrfrist dementsprechend festgesetzt. Das Ende der Sperrfrist ist in Ihrem Fall also zwangsläufig später.
4. Mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Ich besaß die Klassen B, BE und CE. Ich bin Berufskraftfahrer und durch den Fahrerlaubnisentzug arbeitslos geworden. Kann man mir die Klasse CE nicht ausnahmsweise jetzt schon wiedererteilen, obwohl die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist?
Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das Urteil aus dem Strafverfahren gebunden und kann keine Ausnahmen erteilen.