Sondernutzung an Kreisstraßen
Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist. Man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Wenn Sie öffentlichen Straßen für eigene Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine so genannte Sondernutzungserlaubnis. Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise das Aufstellen von Verkaufswagen oder Lichtreklamen und die Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten. Einzelheiten können den §§ 18 und 20 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW entnommen werden.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- formloser Antrag
- Lageplan
Diese Kosten entstehen bei uns
Sondernutzung ist gebührenpflichtig (von 25 bis über 3.000 Euro). Grundlage ist die Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.1999