Eingriffe in Natur und Landschaft
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt fest, dass Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen, auch in der Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen ist (§ 1 BNatSchG).
Wer durch einen Eingriff in Natur und Landschaft durch die Änderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen (Vermeidungsgebot) und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, an andere Stelle zu ersetzen oder im Wege eines Ersatzgeldes zu kompensieren (§ 15 BNatSchG, §31 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)).
Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt von Art und Umfang des Eingriffs ab. Die Verpflichtung spricht die den Eingriff zulassende Behörde in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde aus, in der Regel im Zulassungsbescheid (Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung usw.).
Bei Eingriffen, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner Anzeige oder Zulassung bedürfen, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über die Genehmigung und die Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz oder das Ersatzgeld (§ 17 Abs. 3 BNatSchG, § 33 Abs. 2 LNatSchG NRW).
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Antrag mit Begründung
- Gegebenenfalls Genehmigungsantrag (naturschutzrechtlich) für einen nach anderen Rechtsvorschriften nicht anzeige- oder zulassungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft