Kies- und Sandgewinnung
Die oberirdische Gewinnung mineralischer Bodenschätze (Sande, Kiese und Tone) wird allgemein als Abgrabung oder - soweit sie sich ausschließlich auf Sand und Kies bezieht - auch als Auskiesung bezeichnet. Im Rhein-Kreis Neuss werden ausschließlich Sande und Kiese für die Bauindustrie gewonnen.
Qualitativ besonders hochwertige Sande und Kiese mit hohem Quarzanteil - also solche, die sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignen - fallen unter die Regelung des Bundesberggesetzes. Die Zuständigkeit für die Genehmigung solcher Auskiesungen - die auch Tagebaue genannt werden - liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
Soweit es sich um eine Auskiesung von Sanden und Kiesen handelt, die nicht zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse geeignet sind, findet das Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen für das Land Nordrhein-Westfalen (Abgrabungsgesetz) Anwendung. Die Zuständigkeit für die Zulassung und Überwachung solcher Vorhaben liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Beim Rhein-Kreis Neuss wird diese Aufgabe durch die Untere Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz wahrgenommen.
Bei Abgrabungen wird grundsätzlich zwischen Nass- und Trockenabgrabungen unterschieden.
- Trockenabgrabung: Abgrabung erfolgt oberhalb des Grundwassers
- Nassabgrabung: im Zuge des Abbaus wird Grundwasser freigelegt und es entsteht ein Gewässer (Baggersee).
Zulassungsverfahren
Bei einer Trockenabgrabung wird ein Genehmigungsverfahren nach dem Abgrabungsgesetz durchgeführt.
Bei einer Nassabgrabung hingegen handelt es sich nicht nur um die Gewinnung von oberirdischen Bodenschätzen, sondern auch um die Herstellung eines Gewässers. Für diese Gewässerherstellung ist grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen (z.B. Anschluss und Anpassung des Straßennetzes) im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. In dem Verfahren wird auch über andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entschieden(Konzentrationswirkung).
Unabhängig davon, ob es sich um eine Nass- oder Trockenabgrabung handelt, ist zudem für Abgrabungen, die eine Vorhabensfläche von mehr als 10 ha bzw. 100.000 m2 haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Maßgabe der Gesetze über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Bundes und des Landes NRW durchzuführen. Die UVP ist Teil des Zulassungsverfahrens.
Abgrabungen sind grundsätzlich nur in den im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf dargestellten Vorranggebieten, den sogenannten Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) zulässig. Für die Inanspruchnahme einer Sonderregelung im Einzelfall sind hohe Hürden zu nehmen. Das Abgrabungsvorhaben darf sich z.B. nicht in Wassereinzugsgebieten oder im Bereich von besonders schützenswerten Böden befinden.
Wiederherrichtungsverpflichtung
Der Abgrabungsunternehmer ist dazu verpflichtet, das Abgrabungsgelände nach dem Abschluss der Auskiesung wiederherzurichten. Unter Herrichtung versteht man die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Geländes. Auch hierfür muss eine entsprechende Planung vorgelegt werden. Sofern der Unternehmer nicht selbst Grundstückseigentümer ist, muss er im Verfahren Einverständniserklärungen der Eigentümer zu der Vorhabenplanung vorlegen. Der Eigentümer ist damit auch zur Duldung der Herrichtung und zu ihrer nachrangigen Durchführung verpflichtet, falls der Unternehmer seinen Pflichten nicht nachkommt.
Trockenabgrabungen werden im Rahmen der Herrichtung gelegentlich wieder mit Bodenaushub verfüllt, um das ursprüngliche Geländeniveau und damit das Landschaftsbild wieder herzustellen, während bei Nassabgrabungen in aller Regel die bekannten Baggerseen zurückbleiben, die als Landschaftsseen für den Arten- und Biotopschutz oder/und als Naherholungsanlagen mit z.B. wassersportlicher Ausrichtung gestaltet werden.
Grundwasserschutz
Im Rahmen von Abgrabungen werden die schützenden Deckschichten über dem Grundwasser ganz oder teilweise entfernt. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Die Abgrabungsunternehmen sind verpflichtet, Grundwassermessstellen im Zustrom und im Abstrom ihrer Betriebsflächen zu errichten und diese halbjährlich auf die von der Abgrabungsbehörde vorgegebenen Untersuchungsparameter zu beproben und zu untersuchen. Ferner werden regelmäßig Untersuchungen des Seewassers und des Seesedimentes durchgeführt. Auch Nassabgrabungen müssen den Bewirtschaftungsgrundsätzen der Wasserrahmenrichtlinie genügen, d.h. sie dürfen u.a. nicht zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwassers führen. Da Nassabgrabungen häufig in Konkurrenz zur öffentlichen Trinkwasserversorgung stehen, sind die Wechselwirkungen zwischen Baggerseen und dem Grundwasser eine immer aktuelle Fragestellung, die in einer Einzelfallbetrachtung im Zulassungsverfahren fachgutachterlich zu bewerten ist. Im Rahmen der Grundlagenforschung wurde im Auftrag des Rhein-Kreises Neuss das Forschungsprojekt „Wechselwirkungen zwischen Baggerseen und Grundwasser am Beispiel von Nassabgrabungen in der Niederrheinischen Bucht“ durchgeführt. Der Abschlussbericht ist unten als Download verfügbar.
Antragsunterlagen
Die Anforderungen an die Aufstellung und Ausgestaltung der Planunterlagen für ein Abgrabungsvorhaben ergeben sich aus den Richtlinien für Abgrabungen (RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 6 - 2.00.03- v. 1.1.1984). Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin.
Abgrabungsmonitoring
Für die Rohstoffsicherung erfasst der Geologische Dienst NRW landesweit und einheitlich die Abgrabungssituation und Abbaufortschritte bei den oberflächennahen Lockergesteinsrohstoffen (Kiese, Sande, Tone) und stellt sie in Monitoringberichten dar. Das Monitoring ermöglicht für die erfassten Flächen Aussagen zu der noch zur Verfügung stehenden Restflächengröße bzw. zur Flächeninanspruchnahme und zum noch gesicherten Rohstoffvolumen bzw. zur Menge der bisherigen Rohstoffgewinnung.
Aus diesen Daten lassen sich Angaben über den Versorgungszeitraum des Landes mit heimischen Rohstoffen ableiten. Nähere Informationen sind über den Link zur Homepage des Geologischen Dienstes NRW abrufbar.
Im Rhein-Kreis Neuss werden aktuell die folgenden Nassabgrabungen betrieben:
- Holcim Beton und Zuschlagstoffe GmbH
Werk Kaarst, Broicher Feld, 41564 Kaarst
Genehmigte Folgenutzung: Biotop- und Artenschutzes/ stille Erholung
Ende der Abgrabung: 31.12.2032/ Ende der Rekultivierung: 31.12.2034
- Kieswerk Kaarst GmbH
Niederdonker Straße, 41564 Kaarst
Genehmigte Folgenutzung: Biotop- und Artenschutz
Ende der Abgrabung: 31.12.2029/ Ende der Rekultivierung: 31.12.2030
- Straberg Kies GmbH
Straberg-Nievenheimer See, Horremer Straße, 41542 Dormagen
Genehmigte Folgenutzung: extensive Naherholung mit Segel, Bade- und Angelnutzung
Ende der Abgrabung und Rekultivierung: 31.12.2042
Alle noch nicht abgeschlossenen Abgrabungen werden von der Unteren Wasserbehörde regelmäßig örtlich überprüft. Dabei wird die Einhaltung der Zulassungsauflagen kontrolliert. Ferner werden die nach Maßgabe des durch den Rhein-Kreis Neuss aufgestellten Gewässeruntersuchungsprogramms vom Abgrabungsunternehmer durchzuführenden Gewässeruntersuchungen ausgewertet.
Ein Beispiel für eine in jüngerer Zeit abgeschlossene und endrekultivierte Nassabgrabung ist der Balgheimer See in Dormagen, an dem bis 2014 Kiese und Sande gewonnen wurden. Entsprechend der genehmigten Folgenutzung ist er seit 1998 Naturschutzgebiet.