Landwirtschaft, Abweichung von Bewirtschaftungsregeln
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) trifft in § 4 Absatz 1 verschiedene Regelungen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen. So u.a. ein Verbot des Umbruchs von Dauergrünland, der Beeinträchtigung von Hecken, Säumen und Feldrainen oder von Kleingewässern. Von diesen Regelungen kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag in bestimmten Fällen eine Ausnahme zulassen. Eine Ausnahme von dem Verbot der Mahd von außen nach innen bei Grünlandflächen auf nicht stark hängigem Gelände ist nicht möglich.
Dem Antrag ist ein Vorschlag zum Ausgleich der Dauergrünlandumwandlung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 1 LNatSchG NRW (Anlage entsprechender neuer Dauergrünlandflächen) oder zum Ausgleich oder Ersatz der anderweitigen Eingriffe im Sinne des § 4 Absatz 1 Ziffern 2 - 4 LNatSchG NRW beizufügen.
Die Ausnahme ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Antrag mit Begründung (Beachten Sie die Downloads am Seitenede)
Diese Kosten entstehen bei uns
- 30 bis 5.000 Euro