Pfandpflicht
Pfandpflicht für Getränke-Einwegverpackungen
Wer pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen - egal aus welchem Material - in Verkehr bringt, muss auch pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen des gleichen Materials zurücknehmen. Eine Beschränkung der Rücknahmepflichten gilt für Verkaufsräume, die kleiner als 200 Quadratmeter sind. So können z. B. Kioske und kleine Läden die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen auf diejenigen Getränkemarken beschränken, die sie in ihrem Sortiment führen. Das Pfand beträgt einheitlich pro Getränkeverpackung 25 Cent.
Für welche Einwegverpackungen gilt die Pfandpflicht?
Seit dem 01.01.22 sind alle Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie in Dosen pfandpflichtig. Nur für Milch und Milchmischgetränke in Plastikflaschen gibt es eine Übergangsfrist bis 01.01.2024.
Die Pfandpflicht gilt nicht für:
- Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt sowie Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel.
- Getränkeverpackungen, die diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder enthalten.
- Einweggetränkeverpackungen aus Glas, die folgende Getränke enthalten:
- Sekt, Wein und entsprechende Mischgetränke mit einem Anteil von Sekt bzw. Wein von mindestens 50 Prozent
- Alkohol und alkoholische Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent
- Milch und Milchmischgetränke (Milchanteil mindestens 50 %) sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
- Fruchtnektare und Gemüsenektare ohne Kohlensäure
Rechtsgrundlage(n)
Verpackungsgesetz