Wege - Sperrung für Reiter und Spaziergänger
In der freien Landschaft ist grundsätzlich das Betreten der öffentlichen und privaten Wege und der landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen (Ausnahme: u. a. Wohnbereiche, Gärten, Hofräume, Betriebsflächen, gesperrte Flächen) zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Die Rechte der Eigentümer und Besitzer sind zu beachten.
Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landesforstgesetz NRW und ist auf eigene Gefahr gestattet (Ausnahme: u. a. Forstkulturen, Pflanzgärten, gesperrte Flächen, Holzeinschläge und besondere Einrichtungen im Wald).
Das Reiten in der freien Landschaft ist auf öffentlichen und privaten Straßen und Wegen zugelassen, soweit sie nicht gesperrt sind. Das Reiten im Wald ist auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
In Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, geschützten Biotopen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Reiten und das Radfahren außerhalb der Wege verboten.
Von Eigentümern oder Berechtigten können Flächen für das Betreten, Reiten oder Radfahren gesperrt werden. Die Sperrung ist nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig, die auf Antrag erteilt werden kann. Eine Erteilung ist nur dann möglich, wenn sonst die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Sperrungsgenehmigung wird in der Regel befristet oder widerruflich erteilt.
Die Sperrung ist durch ein vorgeschriebenes Schild auf Kosten des Antragstellers kenntlich zu machen. Informationen hierüber gibt die Untere Naturschutzbehörde mit der Genehmigung.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- Antrag auf Genehmigung einer Wegesperrung in der freien Landschaft
Diese Kosten entstehen bei uns
- 30 bis 5.000 Euro