Bekanntmachungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Umwelt |
Gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers fest, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung gemäß § 5 Absatz 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt.