Gewässeranlieger Informationen
Lebendige Gewässer als Lebensraum für Mensch und Natur
Wasser ist die Grundlage allen Lebens. Für den Erfolg jeder Zivilisation war und ist der Zugang zu Wasser unverzichtbar. Bäche und Flüsse sind nicht nur die Lebensadern in unserer Landschaft sondern heute in unserer industrialisierten Welt auch Orte des Erlebens und der Erholung. Gleichzeitig sind unsere Gewässer Heimat unzähliger Tier- und Pflanzenarten und damit auch für das ökologische Gleichgewicht von sehr großer Bedeutung.
Unter oberirdischen Gewässern versteht man das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende bzw. aus Quellen abfließende Wasser.
Die mit den Gewässern eng verflochtenen Auen sind dabei ebenso wichtig wie die Gewässer selbst. Unter Auen versteht man die von wechselnden Hoch- und Niedrigwasser geprägten Niederungen an Bächen und Flüssen. Durch den Wechsel von Überflutung und Trockenheit stellen die Auen einen außerordentlich dynamischen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar, den es wie die Gewässer zu schützen gilt. Daher dürfen insbesondere Exemplare besonders oder streng geschützter Tier- oder Pflanzenarten oder ihre Entwicklungsformen nicht aus dem Gewässer oder der Aue entnommen werden.
Gewässer liegen vielfach in festgesetzten Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten, wo über die wasserrechtlichen Regelungen hinaus besondere Bestimmungen des Naturschutzrechts zu beachten sind. Dies können beispielsweise Bauverbote, die auch über wasserrechtliche Abstandsregelungen hinausgehen, sein oder Schutzbestimmungen für Bäume und Sträucher, die sich in der Regel aus den Landschaftsplänen des Rhein-Kreises Neuss ergeben.
Viele Gewässer in unserer Heimat sind heute leider nicht so naturnah und sauber wie sie sein sollten, was insbesondere auf vergangene Siedlungs- und Wirtschaftsaktivitäten zurückzuführen ist. Die Folge ist, dass viele Gewässer eingeengt und ihrer natürlichen Dynamik beraubt sind. Außerdem sind Gewässer mit Stoffen aus Siedlung, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft belastet. Darüber hinaus werden oftmals nicht mehr gewollte Teich- oder Aquarientiere in einem Gewässer „entsorgt“, was die heimischen Fischarten bedrohen kann.
Nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es das Ziel, dass alle Gewässer in den kommenden Jahren einen guten ökologischen Zustand bzw. bei erheblich veränderten und künstlichen Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial erreichen. Alle Länder in der EU sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands aller Oberflächengewässer zu verhindern.
Im Rhein-Kreis Neuss liegen in mehreren Stadtgebieten bei natürlicher, unbeeinflusster Grundwassersituation insbesondere in den Fluss- und Bachniederungen Flurabstände von weniger als einem Meter vor. Mit dem weiteren Rückgang der bergbaulichen Grundwasserabsenkung werden Gewässerläufe, die heute nur zeitweilig oder gar kein Wasser führen, wieder Grundwasserkontakt aufweisen. Sie werden somit künftig wieder eine wichtige Bedeutung für das gesamte Entwässerungssystem unserer Region haben.
Wer ein Grundstück an einem Gewässer besitzt, kann sich im Grunde genommen glücklich schätzen, da er ein Stück Natur und Erholung direkt vor der Haustür hat. Damit besteht aber auch eine Verpflichtung, dies zum eigenen und zum Nutzen der Allgemeinheit zu erhalten.
Helfen Sie als Anlieger daher bitte mit, unsere Gewässer zu schützen und zu erhalten. Eine gleichlautende Broschüre mit dem Thema "Informationen für Gewässeranlieger" können Sie auch im Amt für Umweltschutz erhalten. All diese Informationen sollen Ihnen aufzeigen, was Sie selbst zum Schutz der Gewässer beitragen können.
Ablagerung von Komposthaufen, Holzstapel und sonstigen Gegenständen
Holzstapel, Komposthaufen, Strohballen und andere Materialien dürfen nicht zu nah am Gewässer abgelagert werden. Sie können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich stromabwärts an Engstellen wie Brücken und Rohrdurchlässen verkeilen und zu sogenannten Verklausungen führen. Die Folge ist, dass das Wasser an diesen Stellen nicht mehr abfließen kann, über die Ufer tritt und Überschwemmungen verursacht. Hierdurch kann es zu großen Schäden kommen. Daher dürfen diese Materialien nicht auf dem Gewässerrandstreifen abgelagert werden. Ein ausreichender Abstand von mindestens fünf Metern zur Böschungsoberkante von Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Darüber hinaus ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (wie sie derzeit für den Rhein, die Erft, die Niers, den Gillbach, den Jüchener Bach und den Trietbach festgelegt sind) die Ablagerung von Gegenständen verboten, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.
Nähere Informationen zu Überschwemmungsgebieten finden Sie in der Linkbox.
Abfallentsorgung
Abfall (z.B. Gras- und Grünschnitt, Bauschutt oder Sondermüll) gehört nicht an ein Gewässer, sondern muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Wenn er zu nah am Gewässer gelagert wird, kann er bei Hochwasser fortgeschwemmt werden und den Abfluss des Gewässers an Engstellen behindern. Außerdem kann etwa aus Rasenschnitt Sickerwasser austreten, was zu erhöhten Nährstoffbelastungen im Gewässer und damit zu mehr Algenwachstum führt.
Durch die Ablagerung von Grünschnitt an einem Gewässer können auch gebietsfremde, invasive Arten verbreitet werden, die heimische Arten verdrängen oder zu gesundheitlichen Problemen durch Allergene führen (z. B. phytotoxische Reaktionen beim Riesenbärenklau oder allergische Reaktionen bei der Beifußblättrigen Ambrosie).
Darüber hinaus sollte keinesfalls Aquarien- oder Teichwasser in einem Gewässer entsorgt werden, da dieses Wasser neben Pflanzenresten unter Umständen auch sogenannte Dauerstadien und Eier von dort gehaltenen Tieren oder deren Parasiten enthält.
Anlagen
Anlagen in, an, über und unter Gewässern unterliegen einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Dazu zählen etwa Brücken, Durchlässe oder Stege, Einfriedungen in Form von Mauern und Zäunen, Geräteschuppen und Gartenhäuschen, Garten- und Uferbefestigungen, Treppen und Pflasterungen. Hecken, Baum- und Strauchbepflanzungen werden ebenfalls als Anlagen bewertet.
Anlagen dürfen den Zugang zu Gewässern nicht behindern, damit die Mitarbeiter des Gewässerunterhaltungspflichtigen ihre Aufgaben (z. B. die Böschungsmahd) am Gewässer erfüllen können. Darüber hinaus können bauliche Anlagen ein Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung einschränken und bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Einfriedungen wie Mauern oder engmaschige Zäune stellen außerdem oft ein unüberwindbares Hindernis für wild lebende Tiere dar. Insbesondere die Gewässerauen sind jedoch wichtige Verbundachsen, die für wild lebende Tiere frei zugänglich und durchlässig sein müssen.
Die Errichtung und wesentliche Veränderung oder die Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedarf einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. An Erft, Niers und Rhein sowie im Neusser Hafen ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Nähere Informationen und ein Antragsformular finden Sie in der Linkbox.
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig. Am Rhein und im Neusser Hafen ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Genehmigungsbehörde. Für alle anderen Gewässer liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Wasserbehörde. Nähere Informationen finden Sie hierzu in der Linkbox.
Ufergestaltung
Die Ufer bilden den wichtigen und sensiblen ökologischen Übergangsbereich zwischen Wasser- und Landlebensraum. Ein Bewuchs mit Wurzeln standortgerechter Hölzer, die Verstecke und Rückzugsmöglichkeiten für Tiere bieten, sichern sie auf eine natürliche Art und Weise. Das Ufer darf daher nicht eigenmächtig mit Betonplatten, Brettern oder ähnlichen Materialien befestigt werden. Eine Uferbefestigung ist nur im Ausnahmefall mit einer Genehmigung möglich.
Wasserentnahme
Zum Gießen von Gärten wird oftmals Wasser aus Gewässern genutzt. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, solange die Entnahme mit Schöpfgefäßen wie Gießkannen oder Eimern erfolgt.
Eine Entnahme mit Pumpen bedarf dagegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme generell eingeschränkt oder verboten werden. Darüber hinaus ist auch das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer erlaubnispflichtig.
Pflanzenschutzmittel und Dünger
Pflanzenschutzmittel können das Gewässer, wenn sie unsachgemäß und zu nah eingesetzt werden, verschmutzen und die Artenvielfalt gefährden. Daher dürfen Pflanzenschutz- und Düngemittel nicht direkt in und an einem Gewässer angewendet werden. Zum Gewässer sollte ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten werden.
In Haus- und Kleingärten dürfen zudem nur Produkte verwendet werden, die für diesen Bereich zugelassen sind. Auch für die Landwirtschaft gelten bestimmte Anforderungen bei der Nutzung von Ackerflächen, die zwingend einzuhalten sind, um mögliche Gesundheits- und Umweltschäden zu verhindern.
Duldungs- und Unterlassungspflichten
Gewässereigentümer und Gewässeranlieger haben gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen bestimmte Duldungs- und Unterlassungspflichten. So sind Gewässereigentümer zur Duldung von Unterhaltungsmaßnahmen an einem Gewässer verpflichtet. An einem Gewässer sind Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Die Anlieger und Hinterlieger (d.h. Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke) haben im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu dulden, dass Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden. Anlieger haben darüber hinaus zu dulden, dass die Ufer von Unterhaltungspflichtigen bepflanzt werden.
"Perspektivkonzept Erft"
Der Erftverband wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen von rund 250 Mitgliedern aus Kommunen, Kreisen, Braunkohlenbergbau und Elektrizitätswirtschaft, Wasserversorgung, Industrie und Gewerbe, Landwirtschaft und Fischerei. Die Mitgliedschaft wird durch das Erftverbandsgesetz und die Erftverbandssatzung geregelt. Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet, das durch den Rheinischen Braunkohlenbergbau beeinflusst ist.
Der Braunkohlenabbau hat nicht nur unsere Landschaft über Jahrzehnte hinaus geprägt und verändert, sondern auch die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse massiv beeinflusst. Ein Beispiel dafür ist die Erft, die in der Vergangenheit zur Ableitung von Sümpfungswasser aus den Tagebauen genutzt und dazu naturfern ausgebaut wurde. Mit dem Auslaufen der Braunkohlegewinnung um das Jahr 2045 werden sich die Abflüsse der Erft deutlich verringern. Dann wird die Erft nur noch einen Bruchteil des heutigen Abflusses in einem viel zu großen Flussbett abführen. Mit dem "Perspektivkonzept Erft" wurde dafür eine Lösung von Landesumweltministerium, Erftverband und RWE Power AG erarbeitet. Der 40 Kilometer lange Flussabschnitt zwischen Bergheim und Neuss wird bis zum Jahr 2045 auf die künftigen Verhältnisse angepasst, wobei eine naturnahe Umgestaltung mit Reaktivierung der Gewässerauen angestrebt wird. Die Erft wird dadurch wieder zu einem Bestandteil der Natur und damit auch für die Menschen unserer Region attraktiver.
Nähere Informationen dazu finden Sie in der Linkbox.