Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie
Informationen zur Mehrwegangebotspflicht bei Essen und Getränken zum Mitnehmen (To-Go-Bereich)
Ab 01. Januar 2023 tritt gemäß § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes eine Mehrwegangebotspflicht für die Außer-Haus-Gastronomie (Restaurants, Bistros, Cafés, Lieferdienste, Supermärkte etc.) in Kraft. Damit sollen weniger Verpackungen aus Kunststoff für Lebensmittel zum Sofortverzehr in Form von „To-Go“- und „Fast-Food“ Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Auch Verpackungen mit nur geringen Kunststoffanteilen (z.B. Beschichtungen) fallen unter diese Regelung.
Die neue Mehrwegangebotspflicht
Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Bei Einweggetränkebechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial. Auch Einweggetränkebecher aus anderen Materialien als Kunststoff unterliegen demnach dieser Regelung.
Essen und Getränke in Mehrwegbehältnissen dürfen nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden, als solche in Einwegbehältnissen. Rabatte o.Ä. bei Nutzung von Einwegkunststoffbehältern oder die Erhebung eines in der Höhe nicht angemessenen Pfandes sind nicht erlaubt. Es besteht für die Betriebe eine Rücknahmepflicht der Mehrwegverpackungen, wobei sich diese jedoch nur auf die Verpackungen beschränkt, die sie ausgegeben haben.
Grundsätzlich dürfen eigene Mehrwegsysteme genutzt werden. Sinnvoll und auch wünschenswert ist jedoch die Beteiligung an übergreifenden Poolmehrwegsystemen, die auch eine Rücknahme der Verpackungen bei anderen Letztvertreibern ermöglicht und damit die Nutzung der Mehrwegangebote für die Kundschaft deutlich erleichtert.
Hinweispflicht
Letztvertreiber sind nach § 33 Abs. 2 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Die Größe des Hinweises muss in Darstellung (z.B. Schriftgröße) der Darbietung des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien (Onlinekarte etc.) entsprechend darauf hinzuweisen. Der Hinweis muss mindestens folgenden textlichen Inhalt enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich“. Sofern nur Speisen bzw. nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend verkürzt werden. Ergänzend müssen Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle bzw. bei Lieferung der Waren in den jeweiligen Darstellungsmedien auf die Rückgabemöglichkeiten und -modalitäten hinweisen. Es bietet sich an, dies gemeinsam mit dem Hinweis zum Mehrwegverpackungsangebot auf einer Tafel anzuzeigen.
Erleichterung für kleine Betriebe
Als kleine Betriebe gelten solche, die über eine Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern (inklusive Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und nicht mehr als 5 Beschäftigte verfügen. Die beiden Kriterien gelten kumulativ. Zur Verkaufsfläche gehören insbesondere sämtliche für Endverbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche sowie weitere frei für die Endverbraucher zugängliche Bereiche – also auch Gänge und Sanitärbereiche. Werden Waren an Kunden ausgeliefert, so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen. Bei der Anzahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Kleine Betriebe können anstelle von Mehrwegverpackungen auch anbieten, Speisen und Getränke in von der Kundschaft selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Für die Abgabekonditionen gilt auch hier, dass diese nicht schlechter sein dürfen, als beim Verkauf in Einwegbehältnissen. Auch muss der Anbieter auf die Möglichkeit, Speisen und Getränke in vom Kunden selbst zur Verfügung gestellten Behältnissen abzufüllen, mit gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln hinzuweisen. Es gelten hier auch die unter dem Punkt „Hinweispflicht“ genannten Vorgaben, wobei der Text mindestens folgenden Inhalt haben sollte: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse “. Die vorgenannte Regelung ist eine Option für kleinere Betriebe, die jedoch von diesen nicht genutzt werden muss. Alternativ können sie sich auch dafür entscheiden, Mehrwegverpackungen anzubieten.
Ahndung von Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht
Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet werden.
Beispiele zur Umsetzung der Informationspflicht
Bei Mehrwegangebotspflicht (Betriebe mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche oder mehr als
5 Beschäftigten)
Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich Ihre Mehrwegverpackungen können Sie bei ……… zurückgeben. Nähere Informationen unter…… |
Für kleine Betriebe (Betriebe mit max. 80 m² Verkaufsfläche oder max. 5 Beschäftigten)
Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse |