FAQ: Katzenschutzverordnung Rhein-Kreis Neuss
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am Mittwoch die „Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss“ einstimmig beschlossen. Die sogenannte Katzenschutzverordnung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.
Zweck der Verordnung ist der Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen Tiere gehäuft auftreten und infolge von Krankheiten und Unterernährung Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt sind. Die Erkrankungen, Leiden und Schäden der Tiere lassen sich darauf zurückführen, dass die Population freilebender Katzen im Kreis zu groß ist, wodurch sich Krankheiten schnell verbreiten und beispielsweise Verletzungen durch Rangkämpfe oder das Ausweichen in ungeeignetes Gelände entstehen. Die Rechtsgrundlage zum Erlass der Katzenschutzverordnung ist §13b Tierschutzgesetz.
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Durch die Maßnahmen möchte der Rhein-Kreis Neuss das Leid freilebender Katzen, die nicht mehr von einem Menschen gehalten werden, verringern.
Freilebende Katzen sind entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen und deren Nachkommen. Anders als Wildtiere sind diese nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst. Bei den von Tierärzten untersuchten freilebenden Katzen wurden chronische oder ansteckende Krankheiten wie Katzenschnupfen, Parasiten und Hautpilze, schwer heilende Verletzungen oder Unterernährung festgestellt. Die Tiere waren häufig abgemagert und hatten teils auch hochkontagiöse Erreger in sich. Alle diese Erscheinungen verursachen bei den betroffenen Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden.
Deren Ausmaß nimmt mit steigender Populationsdichte deutlich zu. Wegen der hohen Vermehrungsrate und der fehlenden tierärztlichen Versorgung, d.h. Behandlung sowie Impfung und Entwurmung, verbreiten sich die katzentypischen Krankheiten ungehindert weiter.
Die seit vielen Jahren durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf freilebende Katzen (Einfangen - Kastrieren - Freisetzen - Futterstellen einrichten) reichen alleine nicht aus, um der Erhöhung der Populationsdichte entgegenzuwirken. Katzen sind sehr früh geschlechtsreif. Sie bekommen in der Regel zwei Mal jährlich bis zu sieben Welpen. Die Population kann dadurch rasant ansteigen.
Denn unkastrierte Freigängerkatzen verpaaren sich oftmals unkontrolliert mit den freilebenden Tieren, sodass deren Population auch dadurch ungebremst ansteigt. Dies führt zu Krankheiten, Nahrungsmangel, vermehrten Revier- und Rangordnungskämpfen sowie damit verbundenen Verletzungen. Dadurch können den freilebenden Katzen durch die fehlende Betreuung erhebliche Schmerzen und großes Leiden entstehen. Mit der neuen Katzenschutzverordnung möchte der Rhein-Kreis Neuss die Population der freilebenden Tiere langfristig verkleinern, um deren Leid entgegenzuwirken.
Alle Halterinnen und Halter von Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf haben (Freigängerkatzen), sind dazu verpflichtet, ihre Freigängerkatzen kastrieren, eindeutig und dauerhaft mittels eines Mikrochips kennzeichnen zu lassen und unter Angabe der Mikrochip-Nummer sowie ihres Namens und ihrer Adresse beim bundesweiten Register des TASSO e.V. oder des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) kostenlos registrieren zu lassen. Bitte vergessen Sie nicht, Tasso bzw. Findefix nach einem Wohnort- oder Telefonwechsel die neuen Kontaktdaten mitzuteilen.
Für die Umsetzung dieser Vorgaben wird den Halterinnen und Haltern ein Übergangszeitraum von sechs Monaten bis zum 10. Februar 2025 eingeräumt. Katzenbesitzer, die vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen damit rechnen, dass die Verpflichtung zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung schriftlich unter Androhung und ggf. Erhebung eines Zwangsgeldes durchgesetzt wird.
Alle Vorgaben gelten sowohl für männliche als auch für weibliche Tiere. Die Kosten für die Kastration und Kennzeichnung trägt der Halter selbst.
Betroffen sind alle diejenigen, die Ihrer Katze Freigang gewähren. Um zu verhindern, dass sich Katzen und Kater unkontrolliert vermehren, müssen beide Geschlechter, d.h. weibliche Katzen und Kater kastriert, mit Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden.
Unkontrollierten Auslauf hat Ihre Katze, wenn sie Freigang hat, also sich gänzlich ungehindert fortbewegen kann und Sie als Halter nicht auf sie einwirken können. Beim unkontrollierten Ausgang können Sie somit auch nicht verhindern, dass sich ihre Katze mit freilebenden Katzen paart.
Wer eine Katze hält, muss diese versorgen, füttern und tierärztlich versorgen (z.B. entwurmen und impfen) lassen. Freigängerkatzen sind durch Ihren Haustierarzt zu kastrieren, zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die tierärztlichen Kosten für eine Kastration inkl. chippen liegen zwischen 180 und 380 Euro.
Auch die Kastration von reinen Wohnungskatzen ist in den meisten Fällen sinnvoll und medizinisch angezeigt.
Die Kastration und die Kennzeichnung der Katzen wird durch den Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung der Tiere muss durch den Tierhalter selbst durchgeführt werden entweder bei Tasso e.V., Otto Volger Str. 15, 65843 Sulzbach oder bei Findefix e.V. Haustierregister des Dt. Tierschutzbundes, In der Raste 10, 53129 Bonn. Die Registrierung bei beiden Organisationen ist kostenlos.
Durch die Registrierung können die Tierbesitzer schneller ermittelt werden, sofern die Tiere entlaufen sind. Auch im Haus gehaltene Katzen können schnell einmal entlaufen.
Katzenbesitzer, die sich ordnungswidrig verhalten, kann per Ordnungsverfügung mit der Androhung und bei Nichtbeachten Verhängung eines Zwangsgeldes auferlegt werden, ihre Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
In der Katzenschutzverordnung gibt es eine Übergangspflicht, innerhalb derer die Tierhalter ihrer Verpflichtung nachkommen können, ihre Freigängerkatzen, sowohl weibliche als auch männliche Tiere kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die genannten Pflichten treten ab dem 10. Februar 2025 in Kraft.
Wenn eine fruchtbare Katze im unkontrollierten Auslauf aufgegriffen wird, können die Behörden dem Tierhalter auferlegen, seine Katze unfruchtbar machen zu lassen. Sollte der Tierhalter innerhalb von 14 Tagen nicht ermittelt werden können, kann die Katze kastriert werden. Alle anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.
Der Tierarzt oder die Tierärztin können die Kastration (Entfernung von Hoden bzw. Eierstöcken) schriftlich bestätigen. Es reicht auch die Rechnung für den operativen Eingriff aus.
Das sind im Zusammenhang mit Tierschutzvereinen benannte sachkundige Personen oder Einrichtungen, die hierfür durch den Rhein-Kreis Neuss beauftragt werden.