Anregungen und Beschwerden
§ 18 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss:
- Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als 10 Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.
- Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fallen, sind von dem Landrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
- Eingaben von Bürgern/innen, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat zurückzugeben bzw. an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
- Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mit beratenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.
- Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
- Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
- Der Landrat unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.