Einwohnerantrag
§ 22 Kreisordnung
- Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnung zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
- Der Einwohnerantrag muss von mindestens vier von Hundert der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnern.
- Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrages enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.
- Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
- Die Voraussetzung der Absätze 1 bis 5 müssen zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages vom Kreis erfüllt sein.
- Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrages soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern.
- Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrages regeln.