Nach Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts zum Mietspiegel für Hartz-IV-Empfänger: Aktuelle Mietspiegel-Fassung auch weiterhin gültig – Kreis behält sich Berufungsverfahren vor
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Was ist eine angemessene Miete? Diese Frage ist für Hartz IV-Empfänger oder im Rahmen der Grundsicherung im Alter von Bedeutung für die Übernahme der Mietkosten durch das Job-Center oder die Sozialämter. Allein das Job-Center Rhein-Kreis Neuss hat im Jahr 2018 für Miet- und Nebenkosten insgesamt 76,66 Millionen Euro ausgezahlt. Festgelegt sind die hierzu geltenden Obergrenzen im „grundsicherungsrelevanten Mietspiegel“. Der ist im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Februar 2019 in seiner zuletzt aktualisierten Fassung mit einer durchschnittlichen Anhebung der Mietobergrenzen um 4,35 Prozent gegenüber der vorherigen Fassung in Kraft und gilt im Hartz-IV-Bereich derzeit für rund 15.000 Bedarfsgemeinschaften.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom Oktober 2019 ist eine Diskussion um die Rechtssicherheit des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels insgesamt in Gang. Das Urteil bezieht sich auf zwei Sachverhalte aus den Jahren 2014 bzw. 2016 für ein und die gleiche Bedarfsgemeinschaft, die ohne vorherige Absprache mit dem Job-Center von Neuss nach Kaarst umgezogen ist. Der aktuelle grundsicherungsrelevante Mietspiegel, das heißt die seit Februar 2019 gültige Fortschreibung, ist nicht beklagt. „Erst wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, können wir verbindlich prüfen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben“, erklärte Landrat Petrauschke jetzt im Kreishaus Neuss vor Journalisten. „Da es hier ausschließlich um von Kürzungen betroffene Leistungsempfänger geht“, so Petrauschke, „steht aber schon jetzt fest, dass nur ein geringer Teil der Leistungsberechtigten auch von möglichen Konsequenzen aus dem Urteil betroffen sein würde.“ Dies seien weniger als 10 Prozent, denn: „Über 90 Prozent der Leistungsempfänger liegen innerhalb der Vorgaben und bekommen daher auch die vollen Erstattungssätze.“ Der Kreis behalte sich zudem vor - ggf. auch in Abstimmung mit weiteren betroffen Gebietskörperschaften - gegen das Urteil in Berufung zu gehen.
Wie Landrat Hans-Jürgen Petrauschke weiter betont, erfolgt mit der turnusgemäß alle zwei Jahre vorgelegten Fortschreibung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels bereits eine regelmäßige Erhöhung der Obergrenzen und damit eine wichtige Anpassung, um die Wohnqualität für bedürftige Menschen zu sichern. Gleichzeitig machte Petrauschke deutlich, dass der Mietspiegel nicht die chronische Knappheit auf dem Wohnungsmarkt – insbesondere im günstigen Segment - beheben könne: „Umso wichtiger ist es, dass wir uns mit der Gründung einer Service- und Koordinierungsgesellschaft für preisgünstigen Wohnraum auf den Weg machen, um auch hier einen Beitrag zu leisten.“ Mit der Wohnungsmarkt-Analyse für die letzte Mietspiegelanpassung hatte der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe – wie schon zuvor - die Hamburger Beratungsgesellschaft „Analyse & Konzepte“ beauftragt. Zum Stichtag 1. August 2018 wurden dazu über 23.000 Bestandsmieten plus über 6.000 Angebotsmieten erfasst. Bei rund 100.000 Mietwohnungen im Rhein-Kreis Neuss ergibt sich daraus eine repräsentative Erhebungsquote von 23,4 Prozent. „Damit“, so Kreisdirektor und Kreissozialdezernent Dirk Brügge, „liegen wir deutlich über dem vom Bundessozialgericht als ausreichend erklärten Erhebungswert von 10 Prozent“.
Das Kreisgebiet ist für die jeweiligen Mietobergrenzen in sechs Vergleichsräume eingeteilt: Jüchen, Grevenbroich und Rommerskirchen bilden zusammen den Wohnungsmarkttyp I, Dormagen, Neuss, Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch jeweils die Wohnungsmarkttypen II bis VI. Für eine 50-Quadratmeterwohnung zum Beispiel reicht die Spanne der derzeit gültigen Festsetzungen von maximal 410 Euro Bruttokaltmiete im Wohnungsmarkt Typ I (Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen) bis 475,50 Euro im Wohnungsmarkttyp IV (Kaarst). In seinem Urteil ist das Sozialgericht Düsseldorf unter anderem der Auffassung, dass im grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Kreises Wohnungen der gehobenen Qualität unterrepräsentiert seien und deshalb das Berechnungskonzept nicht mehr schlüssig und die Werte neu zu berechnen. „In dem aktuellen Urteil hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf unser Mietspiegel-Konzept zwar nicht bestätigt, die 35. Kammer wiederum hat dies an anderer Stelle aber getan. Insofern urteilt das Sozialgericht Düsseldorf hier nicht einheitlich“, erläutert dazu Kreisdirektor Brügge. Außerdem gehe es um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung für Leistungsträger und Leistungsempfänger.
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