1. Satzung vom 20.06.2024 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 29.09.2023
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW. S. 136) in seiner Sitzung am 19.06.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 29.09.2023 wird wie folgt geändert:
- § 10 erhält folgende Fassung:
(1) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben gem. §§ 29, 30 KrO NRW i.V.m §§ 45, 133 Abs. 5 GO NRW Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt beim Ersatz des Verdienstausfalls außer Betracht.
(2) Der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehrenamtes entgangene Arbeitsverdienst aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit ist mindestens in Höhe eines Regelstundensatzes zu ersetzen. Der Regelstundensatz entspricht gemäß § 6 Abs. 1. Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2024 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Verdienstausfall-entschädigung darf den Höchstbetrag nach § 6 Abs.1 EntschVO NRW nicht überschreiten.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(4) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Landrat ist zum Nachweis der Höhe des Verdienstausfalles i.S.d. Satzes 1 berechtigt, von der/dem selbständigen Mandatsträgerin/Mandatsträger eine Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder einer vergleichbar steuerberatenden Person über die gegenwärtigen tatsächlichen Einkommensverhältnisse, hilfsweise die Vorlage des Steuer-bescheides für den betreffenden Zeitraum – und, wenn dieser noch nicht vorliegt, eines entsprechend voran-gehenden Zeitraumes –, zu verlangen. Die Verdienstausfallentschädigung darf den Höchstbetrag nach § 6 Abs.1 EntschVO NRW nicht überschreiten.
(5) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 2 GO NRW führen, erhalten gemäß § 6 Abs. 5 EntschVO NRW auf Antrag eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Der Stundenpauschalsatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2024 in der jeweils gültigen Fassung. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 20,00 EUR erstattet.
(6) Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.
In dem im Satz 3 genannten Zeitraum genügt in der Regel eine entsprechende Eigenerklärung des Mandatsträgers, aus der die regelmäßige Arbeitszeit hervorgeht; der Landrat kann bei Zweifeln weitere Nachweise und insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn des Mandatsträgers anfordern. Die Erforderlichkeit der Mandatsausübung außerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums bedarf einer gesonderten Glaubhaftmachung; der Landrat kann entsprechende Nachweise und insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn des Mandatsträgers anfordern.
Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gelten für die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 entsprechend.
(7) Vorstehende Regelung gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreis-ausschuss- und Ausschusssitzungen, für Sitzungen der Kommissionen und Beiräte sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (vgl. § 29 KrO NRW). Sie findet auf Beiratsmitglieder, die nicht Kreistags- oder Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Beiratssitzungen entsprechende Anwendung.
- § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten gemäß § 30 KrO NRW i.V.m. §§ 45, 133 Abs. 5 GO NRW eine monatliche Aufwandsentschädigung sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung.
(2) Nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung erhalten sachkundige Bürgerinnen/Bürger und sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld. Entsprechendes gilt für sonstige Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Beiratssitzungen; jedoch nicht für Beamte und Angestellte des Rhein-Kreises Neuss.
(3) Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn ein Kreistagsmitglied, eine sachkundige Bürgerin/ein sachkundiger Bürger, eine sachkundige Einwohnerin/ein sachkundiger Einwohner oder ein Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht als Mitglied, sondern als Zuhörerin/Zuhörer teilnimmt; dies gilt nicht für Sitzungen, zu denen ein Kreistagsmitglied als Berichterstatter ausdrücklich eingeladen wurde bzw. in denen es einen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW gestellten Antrag mitberaten darf.
(4) Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stunden gedauert hat.
(5) Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 50 Sitzungen pro Jahr begrenzt. Als Fraktionssitzungen in diesem Sinne gelten auch Sitzungen von Fraktionen, die mittels Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, soweit dabei die formellen und materiellen Anforderungen an eine Fraktionssitzung im Übrigen erfüllt sind.
(6) Dienstreisen der Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen/Bürger und sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner werden vom Kreisausschuss genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt. Für alle mit der Wahrnehmung ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von Stellvertretern des Landrates gilt die Genehmigung generell als erteilt, soweit die sich auf das Gebiet des Landes NRW beschränken.
(7) Für die Erstattung von Fahrkosten von Personen, die Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, ist das Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück abzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienstreisen
(8) Übt die Empfängerin/der Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Eine ununterbrochene Nichtausübung im Sinne des Satzes 1 ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Empfängerin/der Empfänger während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nicht an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Entschädigungsverordnung (i.V.m. § 45 Abs. 3 GO NRW) teilgenommen hat; dieser Zeitraum wird ab der ersten selbst zu vertretenen Nichtteilnahme (Satz 3) berechnet.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Empfängerin/der Empfänger den Grund für die Nichtausübung nicht selbst zu vertreten hat. Soweit die Empfängerin/der Empfänger geltend macht, den Grund für die Nichtausübung i.S.d. Satzes 3 nicht selbst zu vertreten zu haben, kann der Landrat einen Nachweis über den Grund der Nichtausübung verlangen.
- § 12 erhält folgende Fassung:
Die Stellvertreter des Landrates und die Fraktionsvorsitzenden sowie nach näherer Bestimmung des § 31 KrO NRW auch die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 10 und 11 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge. Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätige Mitarbeiterin/tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des Wahl-prüfungsausschusses erhalten abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge.
- § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dienstrechtliche Entscheidungen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) zu treffen sind, werden auf den Landrat übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Satzung vom 20.06.2024 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 19.06.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, den 20.06.2024
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 26.06.2024 13:31 Uhr