Jahresabschluss des Kreiskrankenhauses Dormagen zum 31.12.2015
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 20.06.2016 gemäß § 6 lfd. Nr. 3 der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser - Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) - u. a. beschlossen,
- die Bilanz des Kreiskrankenhauses Dormagen zum 31.12.2015 mit einer Summe von 41.627.129,47 € festzustellen,
- die Gewinn- und Verlustrechnung 2015 mit einem ausgewiesenen Jahresfehlbetrag in Höhe von -3.177.159,06 € zu genehmigen,
- zu beschließen, Jahresfehlbetrag in Höhe von -3.177.159,06 € auf neue Rechnung vorzutragen,
- dem Geschäftsbericht 2015 zuzustimmen und den Prüfungsbericht 2015 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Solidaris Revisions-GmbH, Köln zur Kenntnis zu nehmen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen ab dem 13.02.2017 – 17.02.2017 beim Kreiskrankenhaus Dormagen, Dr. Geldmacher-Str. 20, 41540 Dormagen, Zimmer Nr. 1326, und zwar
montags bis donnerstags von 7.30 - 12.00 Uhr und 12.45 - 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 - 13.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Kreiskrankenhaus Dormagen zum 31.12.2015 beauftragte Prüfungsgesellschaft Solidaris Revisions-GmbH, Köln, hat nach dem Ergebnis der Prüfung nachstehenden Bestätigungsvermerk erteilt, den die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen als gesetzlicher Bilanzprüfer übernommen hat:
"Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – des Kreiskrankenhauses Dormagen, Dormagen, nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geprüft. Durch § 21 GemKHBVO NRW und § 30 KHGG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung erstreckt sich daher insbesondere auf die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV sowie die Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, über den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand nach § 30 KHGG NRW abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 21 GemKHBVO und § 30 KHGG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, über den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 30 KHGG NRW ergeben, erfüllt wurden.
Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Krankenhauses und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW hat zu keinen Einwendungen geführt."
Herne, den 22.12.2016
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
gez. Helga Giesen
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Jahresabschluss 2015 für das Kreiskrankenhaus Dormagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen den vorstehenden Jahresabschluss nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden
c. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 30.01.2017
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 09.02.2017 00:00 Uhr