Tierseuchenverfügung - Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung meiner Allge-meinverfügungen vom 21.12.2016 und 06.02.2017 betreffend die Aufstallung von Geflügel vom 17.03.2017
Aufgrund
- des § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), (TierGesG),
- des § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV),
- des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148)
- des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
wird bekannt gemacht:
I.
Die mit meinen Allgemeinverfügungen vom 21.12.2016 und 06.02.1017 (Änderungsverfügung) angeordnete Aufstallung von Geflügel hebe ich hiermit auf.
II.
Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
III.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen v. 27.02.1996 (GV NRW S. 104) in der zur Zeit geltenden Fassung für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig.
zu II.:
Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann -wie in II. des Tenors erfolgt als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich beim Landrat des Rhein-Kreises Neuss in 41460 Neuss, Oberstraße 91 (41513 Grevenbroich, Lindenstr. 2 - 16) oder zur Niederschrift im Servicecenter des Kreishauses Neuss, Oberstr. 91, Zimmer E 11 bzw. im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in 41515 Grevenbroich, Auf der Schanze 4, Zimmer 0.11, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Tierseuchenverfügung kann beim Landrat des Rhein-Kreises Neuss, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich eingesehen und auf der Internetseite der Kreisverwaltung Rhein-Kreis Neuss unter dem Link www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung abgerufen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Tierseuchenverfügung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die vorstehende Verfügung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren nicht durchgeführt wurde,
- die Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 17.03.2017
Petrauschke
Veröffentlicht am: 21.03.2017 21:05 Uhr