3. Änderungssatzung vom 29. Mai 2018 zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Rhein-Kreis Neuss vom 11. Dezember 1995 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. Januar 2016
Artikel 1
Die §§ 1, 18, 20, 24, 25, 34, 37, 38 und 39 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nordkanal in Kaarst im Rhein-Kreis Neuss vom 11. Dezember 1995 erhalten folgende neue Fassung:
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
- Der Verband führt den Namen - Wasser- und Bodenverband "Nordkanal" - Er hat seinen Sitz in Kaarst im Rhein-Kreis Neuss.
- Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578).
- Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
- Das Verbandsgebiet ergibt sich
- aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte.
- Das Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet des Nordkanals und seiner Nebengräben.
- Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Städte Kaarst, Korschenbroich, Neuss und Willich.
§ 18 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich oder in Textform zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
- Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Vorsitzenden mit. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(WVG § 56)
§ 20 Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes
- Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
- Der Verbandsvorsteher entscheidet über Geschäfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 20.000,00 €.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
- Der Vorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
- Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.
(WVG §§ 51, 54, 55)
§ 24 Haushaltsführung
- Für die Haushaltsführung des Verbandes gelten §§ 2 bis 7 und 9 bis 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen - NRW AGWVG vom 7. März 1995 in der jeweils gültigen Fassung.
- Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 25 Haushaltsplan
- Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.
- Gemäß § 2 Abs. 4 NRW AGWVG sind Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (Vermögenshaushalt) darzustellen.
- Der Haushaltsplan muss den Anforderungen der §§ 2 bis 6 NRW AGWVG entsprechen und enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
- eingehenden Einnahmen
- zu leistenden Ausgaben
- notwendige Verpflichtungsermächtigungen
- Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind
- der Vermögenshaushalt gem. § 2 Abs. 4 NRW AGWVG,
- der Finanzplan gem. § 3 NRW AGWVG,
- die Vermögensübersicht gem. § 4 NRW AGWVG,
- der Tilgungsplan gem. § 6 NRW AGWVG,
- die Rücklagenplanung gem. § 6 NRW AGWVG beizufügen.
- Den im Haushaltsplan zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben sind die Ergebnisse des Abschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen.
(WVG § 65)
§ 34 Rechtsbehelfsbelehrung
- Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
- Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 37 Aufsicht
- Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Rhein-Kreis Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
- Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
- Zu den Sitzungen der Verbandsorgane wird die Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie erhält Niederschriften über die Sitzungen und Haushaltspläne. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
- Der Vorsteher kann ferner Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
(WVG §§ 72, 74)
§ 38 Zustimmung zu Geschäften
- Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- zur Aufnahme von Darlehen, die über 20.000,00 € hinausgehen,
- zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
- zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
- Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
- Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
- Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
- Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(WVG § 75)
§ 39 Verschwiegenheitspflicht
- Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
- Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
- Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 NRW AGWVG rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Genehmigt gemäß § 58 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserver-bandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) durch den Landrat des Rhein-Kreises Neuss als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Neuss, den 12.11.2018
gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 22.11.2018 13:00 Uhr