Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 16.12.2014.
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.12.2018 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 16.12.2014 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,30 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 50,00 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,00 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,20 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 19.12.2018
gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 27.12.2018 10:30 Uhr