Wahlleiters des Rhein-Kreises Neuss anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019
Auf der Basis von § 19 Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO) vom 02.05.1994 in Verbindung mit § 79 Absatz 1 EuWO in der zur Zeit geltenden Fassung mache ich Folgendes bekannt:
In Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger sind entweder auf Antrag oder von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Ein Unionsbürger ist wahlberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet und am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Unionsbürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst) oder die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetz-buches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen alle wahlberechtigten Unionsbürger stellen, wenn sie erstmals in Deutschland an einer Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen wollen, oder wenn sie zu einer früheren Wahl zum Europäischen Parlament seit 1999 in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, danach in das Ausland fortgezogen und später wieder nach Deutschland zugezogen sind.
Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (05. Mai 2019) bei der Gemeindebehörde schriftlich zu stellen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach Anlage 2A EuWO werden von jeder Gemeinde bereitgehalten. Zuständig ist im Falle der Innehabung einer Wohnung die für die Wohnung zuständige Gemeinde; in anderen Fällen (sonstiger gewöhnlicher Aufenthalt; Seeleute oder Binnenschiffer; Untergebrachte) die in § 17a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 EuWO im Einzelnen bestimmte Gemeinde.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Die für die Beurteilung der Wahlberechtigung erforderlichen Angaben sind in § 17a Absatz 4 EuWO und in der Anlage 2A der EuWO im Einzelnen aufgeführt und durch eine diesbezügliche Versicherung an Eides statt nachzuweisen.
Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden wahlberechtigte Unionsbürger, die bereits früher auf ihren Antrag hin bei einer Wahl zum Europäischen Parlament seit 1999 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen wurden und nicht zwischenzeitlich in das Ausland fortgezogen waren, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 EuWO vorliegen und der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Neuss/Grevenbroich, den 07.12.2018
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat und Kreiswahlleiter
Veröffentlicht am: 11.12.2018 11:50 Uhr