Zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 01.02.2017
Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2018 die folgenden Änderungen beschlossen:
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 158,78 Euro / Mg
2. kompostierbare Abfälle 70,00 Euro / Mg
§ 2 Abs. 4 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
1. Asbesthaltige Abfälle 115,38 Euro / Mg
2. Mineralische Dämmstoffe 288,20 Euro / Mg
3. Sonstige Deponieabfälle 45,50 Euro / Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 01.02.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 20.12.2018
In Vertretung
gez.
Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 12.05.2020 12:10 Uhr