Änderung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Rhein-Kreises Neuss Kliniken"
Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Rhein-Kreises Neuss Kliniken"
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 aufgrund § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Änderung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Rhein-Kreises Neuss Kliniken" beschlossen:
1. Der Kreistag beschließt, § 2 Abs. 1 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Rhein-Kreis Neuss Kliniken in der vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 12. Juli 2017 beschlossenen Fassung wie folgt neu zu fassen:
„Gegenstand des Betriebs ist die Förderung der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH, insbesondere durch die Verpachtung der Kreiskrankenhäuser Dormagen und Grevenbroich St. Elisabeth (Grund und Boden nebst aufstehender Gebäude sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände) und der Seniorenhäuser in Korschenbroich und Grevenbroich (Grund und Boden nebst aufstehender Gebäude) an die Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH zum Betrieb von Krankenhäusern bzw. Altenpflegeeinrichtungen. Dazu gehört auch der Betrieb von Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe.“
2. Weiterhin beschließt der Kreistag, § 3 Abs. 2 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Rhein-Kreis Neuss Kliniken in der vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 12. Juli 2017 beschlossenen Fassung wie folgt neu zu fassen:
„Zweck des Betriebs ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.“
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Rhein-Kreises Neuss Kliniken“ wird öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 14.12.2017
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 14.12.2017 00:00 Uhr