Änderung der Betriebssatzung der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2017 aufgrund § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Änderung der Betriebssatzung der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss beschlossen:
Die Betriebssatzung für die Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss vom 21.03.2005 wird wie folgt geändert:
§ 2 - Gemeinnützigkeit
- Die Betriebe verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Betriebe ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb der Seniorenhäuser "Seniorenhaus Korschenbroich" und "Seniorenhaus Lindenhof".
- Die Betriebe sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Betriebe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe. Der Rhein-Kreis Neuss erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Betriebe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Betriebe an den Rhein-Kreis Neuss, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Änderung der Betriebssatzung der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss wird öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 28.11.2017
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 04.12.2017 00:00 Uhr