Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01. Oktober 1996
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 21. März 2018 folgende Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss beschlossen:
Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fas¬sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 3514) in seiner Sitzung am 25.09.1996, geändert durch Beschluss am 20.12.2000, 26.09.2001, 25.06.2003, 21.03.2007, 23.09.2009, 30.03.2011, 19.12.2012, 14.3.2016, 28.03.2017 und 21.03.2018 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 17 Personalangelegenheiten
- Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Bediensteten des Kreises ist der Landrat/die Landrätin zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies schließt die Zuständigkeit des Landrates für die Entscheidungen über Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen gegen Verwal-tungsakte, die das Beamtenverhältnis betreffen, mit ein.
- Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin, soweit gesetzlichen nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.
- Entscheidungen des Kreistages nach Abs. 1 und 2 über Personal des Kreises und seiner Betriebe sowie Stellenplanangelegenheiten sollen durch den Personalausschuss vorberaten werden. Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Die Entscheidungen nach § 66 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sowie nach § 69 LPVG NRW werden auf den Kreisausschuss delegiert.
- Die Zuständigkeit gem. § 61 Abs. 2 und 4 Schulgesetz NRW liegt beim Kreisausschuss.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom _22.03.18_ zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 22.03.18
gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 23.03.2018 00:00 Uhr