Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.06.2018 folgende Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen -Zons mit Wirkung zum 01.10.2018 beschlossen:
§ 4 der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons erhält danach folgende Fassung:
§ 4 - Entgelt für die Fremdnutzung von Räumlichkeiten
1. Für die Fremdnutzung von Räumen des Kulturzentrum Zons werden je Veranstaltung und Tag (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit) folgende privatrechtliche Entgelte erhoben:
Nordhalle (Erdgeschoss und Gewölbekeller) | 800,00 Euro |
Befestigtes Außengelände hinter dem Museum (1. Hof) | 500,00 Euro |
Befestigtes Außengelände hinter der Nordhalle (2. Hof) | 500,00 Euro |
Gesamtes Außengelände | 800,00 Euro |
Kaminzimmer je ½ Tag | 200,00 Euro |
Trauungen durch die Stadt Dormagen | |
pro Trauung im Kaminzimmer | 90,00 Euro |
pro Trauung in der Nordhalle | 200,00 Euro |
Bekanntmachungsanordnung:
Die Änderung von § 4 der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die vorstehende Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Dormagen-Zons nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 6.7.2018
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 18.07.2018 00:00 Uhr