Bekanntmachung der 5. vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich -
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 gem. § 7 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW (Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen - Landesnaturschutzgesetz -) v. 15.11.2016 (GV.NRW S. 933, SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV. NRW. S. 193, 214), i.V.m. den §§5 und 26 der Kreisordnung NRW - KrO NRW - die 5. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich – als Satzung beschlossen.
Gegenstand der 5. vereinfachten Änderung ist die Festsetzung der Quelle im Strümper Bruch als Naturdenkmal gem. §28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG v. 29.07.2009, BGBl. I S.2542). Die 5. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - besteht aus der Änderung der textlichen Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen und der Änderung der Entwicklungs- und Festsetzungskarte.
Die von der Änderung berührten Träger öffentlicher Belange, der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 66 LNatSchG NRW, sowie die Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke wurden gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW in der Zeit vom 31.03. bis zum 30.04. 2020 beteiligt.
Die vom Kreistag des Rhein-Kreises Neuss als Satzung beschlossene 5. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - wird hiermit gem. den §§ 14 und 20 Landesnaturschutzgesetz NRW –LNatSchG NRW- i. V. m. § 5 Abs. 4 KrO NRW öffentlich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - in Kraft.
Die 5. vereinfachte Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich - wird ab sofort im Kreisverwaltungsgebäude in 41515 Grevenbroich, Lindenstr. 10, 6. Etage, Amt für Entwicklungs-, Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen, Amt 61, während der üblichen Dienststunden (Mo. - Fr. von 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und Mo. – Do. von 13.30 Uhr – 15.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Zudem kann die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 LNatSchG NRW:
§ 21 Abs. 1, 2 und 3 LNatSchG NRW lauten:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentliche Belange und die öffentliche Auslegung nach § 15, §17 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind
- eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Abs. 2,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 21 Abs. 4 LNatSchG NRW wird auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG NRW hingewiesen.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NRW gegen Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 02.07.2020
Gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 09.07.2020 09:06 Uhr