Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen der Dauer-und/oder Kurzzeitpflege, die der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dienen. 09.02.2021
Gemäß § 28 Abs. 1 , § 28a und § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20 Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020, sowie §§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung erlässt der Landrat des Rhein-Kreises Neuss als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung:
- Alle in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe tätigen Personen haben in den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer einen Mund-Nasen-Schutz (Standard FFP2 / KN95 oder gleichwertig) zu tragen.
- Alle in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe tätigen Personen haben auf den Wohnbereichen und in den von den Nutzerinnen und Nutzern genutzten Gemeinschaftsräumen einen Mund-Nasen-Schutz (Standard FFP2 / KN95 oder gleichwertig) zu tragen, sofern ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Nutzerinnen/Nutzern und Beschäftigten nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann.
- Alle in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe tätigen Personen haben in den weiteren gemeinschaftlich nutzbaren Räumlichkeiten (z. B. Dienstzimmer, Pausenraum, Küche, Hauswirtschaft) einen einfachen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern sich zeitgleich mindestens eine weitere Person im Raum aufhält.
- Alle in den vollstationären Pflegeeinrichtungen tätigen Personen sind täglich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen.
- Sämtliche Besucherinnen und Besucher (Angehörige, Bekannte, gesetzliche Betreuungen, Ärzte, externe medizinisch-pflegerische Dienstleistende sowie sonstige Personen) sind täglich vor Betreten der Pflegeeinrichtung mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, soweit sie nicht über ein negatives PoC-Testergebnis vom selben Tag (Besuchstag) bereits verfügen. Bei einem positiven Testergebnis sowie bei Verweigerung der Durchführung ist der Zutritt in die Einrichtung zu untersagen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Polizei in Einsatzsituationen.
- Bei Neu- oder Wiederaufnahmen in Pflegeeinrichtungen sind die aufgenommenen Personen am 3. Tag nach der Aufnahme mittels PCR-Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses ist die Bewohnerin/ der Bewohner isoliert von den weiteren Bewohnerinnen und Bewohnern unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen (sog. Zimmerquarantäne). Die Versorgung dieser Personen durch das Pflegepersonal hat im Vollschutz zu erfolgen. Die Neu- oder Wiederaufnahme ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden.
- Es haben regelmäßige Schulungen aller Beschäftigten durch die Hygienebeauftragten der Pflegeeinrichtung bzw. Eingliederungshilfeeinrichtung zum richtigen Verhalten im Umgang mit dem Covid-19-Erreger zu erfolgen. Die Teilnahme der Beschäftigten ist durch Unterschriften zu belegen und der WTG-Behörde vorzulegen. Regelmäßig im vorgenannten Sinne bedeutet einmal pro Monat.
- Die Regelungen der Ziffern 1 - 7 gelten sinngemäß auch für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 des Wohn- und Teilhabegesetz.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntgabe in Kraft. Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) öffentlich bekanntgemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen der Dauer-und/oder Kurzzeitpflege, die der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dienen vom 03.02.2021. Die vorliegende Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 28.02.2021 außer Kraft.
Begründung
Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Allgemeinverfügung ist §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. 16 Absatz 2 CoronaSchVO.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1 IfSBG NRW der Rhein-Kreis Neuss als untere Gesundheitsbehörde, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Rhein-Kreis Neuss aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten Maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits mit der Coronaschutzverordnung vom 07. Januar 2021 auf der Grundlage von § 32 IfSG weitreichende Schutzmaßnahmen angeordnet, da sich in der Bundesrepublik Deutschland das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besorgniserregend entwickelt hat. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.
Gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Dasselbe gilt, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzungen der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Im Rhein-Kreis Neuss ist derzeit ein zunehmendes Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Der maßgebliche 7-Tage-Inzidenz-Wert lag am 18.10.2020 erstmals über dem Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Dieser Wert ist fortan gestiegen und liegt am 02.02.2021 bei 69,7, so dass weiterhin die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung gegeben sind; insbesondere ist ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 bis zum 14.02.2021 nicht zu erwarten. Gleichzeitig ist daraus zu entnehmen, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den weiteren Anstieg der Neuinfektionen, der insbesondere in den Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen ist, aufzuhalten bzw. einen Rückgang der Infektionszahlen zu erreichen.
Die vorstehenden Regelungen dienen dem Schutz von Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen der Dauer- und / oder Kurzzeitpflege, untergebracht sind. Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen gehören aufgrund ihres Alters und /oder des Vorliegens von Vorerkrankungen zu dem Personenkreis mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Darüber hinaus besteht bei Auftreten einer COVID-19 Erkrankung in der Pflegeeinrichtung aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung und des zum Teil nahen physischen Kontaktes bei pflegerischen Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer Infektion.
Die im Zuge der Infektionsermittlungen der Einzelfälle entstandene Datenlage des Kreisgesundheitsamtes zeigt, dass das Infektionsgeschehen im Rhein-Kreis Neuss vermehrt in Pflegeeinrichtungen aufgetreten ist. Das dynamische Infektionsgeschehen betrifft Pflegeinrichtungen in allen acht kreisangehörigen Kommunen, so dass das gesamte Kreisgebiet betroffen ist.
Aus diesem Grund ordnet der Rhein-Kreis Neuss mit dieser Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen an, die mit dem MAGS NRW abgestimmt sind.
Zu 1) und 2)
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) haben vollstationäre Einrichtungen der Pflege die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 3 CoronaSchVO haben das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtungen, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Aus infektiologischer Sicht ist ein unmittelbarer Kontakt dann gegeben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten wird oder die in einem Raum anwesenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz nicht oder nicht ordnungsgemäß tragen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund kognitiver Einschränkungen oder gewisser Vorerkrankungen vermehrt nicht möglich. Darüber hinaus kommt es im alltäglichen Betrieb regelmäßig zu Situationen, in denen der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, etwa bei Tätigkeiten, wie dem Anreichen von Speisen und Getränken oder der Durchführung von Angeboten im Rahmen der Gestaltung des Alltags- und Gemeinschaftslebens. Um ein Infektionsgeschehen zu vermeiden, ist vor diesem Hintergrund das Tragen einer FFP2-Maske durch die Mitarbeiter erforderlich, soweit sie Räumlichkeiten betreten, in denen sich Bewohnerinnen und Bewohner aufhalten.
Zu 3)
Auch in den für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht zugänglichen Bereichen, die der gemeinschaftlichen Nutzung von Mitarbeitenden dienen, ist der Infektionsschutz sicherzustellen. Die dynamische Entwicklung der SARS-CoV-2 Viren, insbesondere mit Blick auf die entstanden Mutationen, macht es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung zu vermeiden und Infektionsketten zu unterbrechen.
Daher haben die Beschäftigten mindestens einen einfachen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn sich bereits zwei Personen in einem Raum zeitgleich aufhalten. Das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes trägt dazu bei, andere Personen zu schützen und somit einem Ausbruchsgeschehen vorzubeugen. Gleichzeitig ist dem Arbeitsschutz ein gewisses Gewicht einzuräumen, der regelmäßige Pausen vom Tragen einer FFP2-Maske vorsieht.
Zu 4) und zu 5)
Gemäß § 5 Abs. 3 CoronaSchVO sind das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtungen, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räumen betreten, mindestens an jedem 3. Tag auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoC Antigen-Schnelltest) zu testen. Um infizierte Beschäftigte frühzeitig detektieren zu können, bedarf es jedoch einer täglichen Testung, da der PoC-Antigen-Schnelltest nur eine Momentaufnahme darstellt und im Vergleich zu einer PCR-Testung darüber hinaus über eine niedrigere Sensitivität und Spezifität verfügt. Die Gefahr der Ansteckung durch infizierte Beschäftigte ist für die Bewohnerschaft sehr hoch, da infolge von pflegerischen Tätigkeiten ein unmittelbarer physischer Kontakt zum Bewohner hergestellt wird.
Auch die Besucherinnen und Besucher stehen regelmäßig im unmittelbaren Kontakt zum Bewohner, insbesondere wenn der Besuch auf den Bewohnerzimmern empfangen wird. Hierbei musste in der Vergangenheit vermehrt festgestellt werden, dass die Besucherinnen und Besucher die Hygienevorgaben der Einrichtungen nicht beachten. Zum Schutz der gesamten Bewohnerschaft ist eine frühzeitige Detektierung mittels verpflichtender PoC-Testung daher erforderlich. Soweit die Besucherinnen und Besucher, insbesondere Ärzte und externe medizinisch-pflegerische Dienstleistende, über ein negatives PoC-Testergebnis vom selben Tag (Besuchstag) bereits verfügen, ist eine weitere PoC-Testung entbehrlich.
Zu 6)
In der jüngeren Vergangenheit sind wiederholt Fälle aufgetreten, in denen Personen am 6. Tag nach Neu- / Wiederaufnahme mittels PCR-Test positiv getestet wurden, obwohl bei Aufnahme in die Einrichtung ein negatives Testergebnis (nicht älter als 48 Stunden) vorlag. Da diese Bewohner zwischenzeitlich Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern hatten, kam es zu einer Häufung von SARS-CoV-2 - Infektionen. Da die Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen aufgrund ihres Alters und/oder ihrer Vorerkrankungen dem erhöhten Risiko unterliegen, einen schweren bis tödlichen Krankheitsverlauf zu erleiden, ist diese Personengruppe besonders zu schützen. Um dies sicherzustellen, sind die neu aufgenommenen Personen ab sofort, unabhängig vom ersten Testergebnis vor Aufnahme, für die Tage bis zum Vorliegen des am 3. Tag nach Aufnahme vollzogenen PCR-Test isoliert von den weiteren Bewohnerinnen und Bewohnern unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen (sog. Zimmerquarantäne). Dies gilt für alle Neu- und Wiederaufnahmen. Gemäß Ziffer 6.2 der Allgemeinverfügung von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche) vom 05.02.2021 ist darüber hinaus am 6. Tag nach Aufnahme eine weitere PCR-Testung durchzuführen. Bis zu dessen negativen Ergebnis wird eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske beim Kontakt mit anderen und die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 m für ausreichend erachtet. Die Neu- oder Wiederaufnahme ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden, damit die PCR-Testungen koordiniert und terminiert werden können.
Zu 7)
Hygienekontrollen durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes und der WTG-Behörde, die anlässlich des vermehrten Ausbruchsgeschehens in den Pflegeeinrichtungen im Dezember 2020 und Januar 2021 durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass zahlreiche Pflegekräfte Schulungsbedarf in Bezug auf den richtigen Umgang mit dem SARS-CoV-2 Virus haben. Im Rahmen dieser Begehungen wurde festgestellt, dass die Beschäftigten ihre Masken teilweise nicht oder nicht korrekt trugen und auch Defizite aufwiesen in Bezug auf das ordnungsgemäße Tragen und Entsorgen von Schutzausrüstung. Auch bei der Durchführung der PoC Antigen-Schnelltests bestand erheblicher Verbesserungsbedarf; die Tests wurden zum Teil nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Um ein hohes Maß an Infektionsschutz sowohl für die Bewohnerinnen und Bewohner als auch für Beschäftigen zu gewährleisten, ist es notwendig, dass hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Eine regelmäßige Schulung des Personals wird daher als erforderlich angesehen, um alle Beschäftigten nochmals zu sensibilisieren.
Zu 8)
Auch in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften werden Personen gepflegt und versorgt, bei denen eine besondere Bedrohung durch das SARS-CoV-2 Virus besteht, so dass auch für diese Personen die besonderen Schutzvorkehrungen der Ziffer 1 - 7 zu treffen sind.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
Neuss / Grevenbroich, den 09.02.2021
In Vertretung
gez.
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 09.02.2021 17:14 Uhr