Bekanntmachung Gutachten „Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss“
Der Kreistag hat am 16.12.2020 folgenden Dringlichkeitsbeschluss gefasst:
Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss“ des ALP-Institutes, Hamburg, vom Dezember 2017 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären.
Auf Grundlage
- der aktuellen Daten von IT.NRW,
- der vorhandenen Prognosedaten des ALP-Institutes,
- der Daten der WTG-Behörde zur personellen Ausstattung der im Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen sowie
- der Daten über die derzeit vorhandenen, jedoch nicht tatsächlich dem Pflegemarkt zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Pflegeplätze im Kreisgebiet,
wird der Bedarf für zusätzliche, vollstationäre Pflegeplätze in den kreisangehörigen Kommunen bzw. Sozialräumen wie folgt festgestellt:
Korschenbroich
Für die Stadt Korschenbroich wird derzeit ein minimaler Platzüberhang prognostiziert.
Daher wird für die Stadt Korschenbroich kein Bedarf ausgewiesen.
Kaarst
Für die Stadt Kaarst wurde bereits mit Beschluss des Kreistages am 26.06.2019 der Bedarf für die Neuplanung einer Einrichtung mit 80 vollstationären Pflegeplätzen festgestellt.
Daher wird für die Stadt Kaarst kein neuer Bedarf ausgewiesen.
Jüchen, Rommerskirchen, Grevenbroich, Dormagen
Das südliche Kreisgebiet wird als sozialräumliche Einheit betrachtet. Prognostizierte Bedarfe und Überhänge halten sich in diesem Sozialraum bis 2022 die Waage. In den vergangenen zwei Jahren meldeten die Einrichtungen aus den genannten Kommunen zu den einzelnen Stichtagen insgesamt jeweils rund 80 freie Plätze.
Die Entwicklung in der Stadt Dormagen ist im Hinblick auf die Prognosedaten zu beobachten.
Für die Kommunen Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen und Dormagen wird bei Betrachtung als gemeinsamer Sozialraum für das Jahr 2021 kein Bedarf festgestellt.
Neuss
Die Entwicklung in der Stadt Neuss ist hinsichtlich der Prognosedaten und hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit von Pflegepersonal zu beobachten. Dabei sind auch die ab dem Frühjahr 2021 zur Verfügung stehenden 40 zusätzlichen Pflegeplätze sowie die geplante Schaffung solitärer Kurzzeitpflegeplätze in Anbindung an zwei bestehende Einrichtungen zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Langzeitprognosen wird die seitens der Stadt Neuss vertretene Haltung begrüßt, schon jetzt das notwendige Planungsrecht für die spätere Ansiedlung einer weiteren Pflegeeinrichtung zu schaffen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands sowie der Bedarfsprognosen für Kaarst und Meerbusch wäre hier ein Standort im Neusser Norden sinnvoll.
Für die Stadt Neuss wird derzeit kein Bedarf festgestellt.
Meerbusch
Die Entwicklung in der Stadt Meerbusch ist im Hinblick auf die Prognosedaten zu beobachten.
Im Stadtgebiet Meerbusch wird für das Jahr 2021 insgesamt kein Bedarf festgestellt.
Rhein-Kreis Neuss
Für den Rhein-Kreis Neuss wird derzeit kein Bedarf festgestellt.
Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die innerhalb des Rhein-Kreises Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze zur Bedarfsdeckung schaffen davon abhängig, dass auf der Grundlage dieses Beschlusses durch die Verwaltung eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 03.02.2021 14:31 Uhr