Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-537/19 Notus energy Plan GmbH & Co. KG
Ihr immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vom 20.09.2019 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.V.m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Vestas V150-5.6 MW mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter auf dem Grundstück der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 39, Flurstücke 49 (WKA 1) und 49, 50, 87, 88 (WKA 2)
Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-537/19
Auf Ihren Antrag vom 20.09.2019, eingegangen am 26.09.2019 und zuletzt vervollständigt oder ergänzt am 02.11.2023, gemäß § 4 des BImSchG vom 17.05.2013 (BGBI. I. S. 1274, ber. S. 3753 / FNA 2129-8) in der zurzeit gültigen Fassung, auf Erteilung einer Neugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen ergeht nach Durchführung des nach dem BImSchG vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung:
I.
1.
Der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BlmSchG i.V.m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BlmSchV vom 02.05.2013 (BGBI. 1. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei Windkraftanlagen (WKA 1-2) des Typs Vestas V150-5.6 MW auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, wie folgt erteilt.
Bezeichnung der WKA
WKANr. | WKA-Typ | Nenn-leistung [kW] | Naben-höhe [m] | Rotor- [m] | Standort (UTM32_ohne Zonenangabe im RW) | |||
Rechtswert | Hochwert | Flur | Flurstück | |||||
1 | Vestas V150-5.6 MW | 5.600 | 148 | 150 | 32338659 | 5654437 | 39 | 49 |
2 | Vestas V150-5.6 MW | 5.600 | 148 | 150 | 32339061 | 5654355 | 39 | 49, 50, 87, 88 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 4.2 der Schallimmissionsprognose der Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Auf Antrag kann eine Fristverlängerung durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
IV.
Gebühren
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Gesamtkosten der Anlagen betragen 6.573.566,00 Euro.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) betragen insgesamt 25.700,00 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Tarifstellen 4.6.1.1 und 8.3.5.
Bitte überweisen Sie die genannte Summe bis zum 15.01.2024 unter Angabe des nachfolgenden Kassenzeichens auf das auf Seite 1 genannte Konto der Kreiskasse.
Kassenzeichen: 583440017083
Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW bei verspäteter Zahlung gehalten bin, für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Kostenschuld (auf volle 50 € abgerundet) zu erheben.
V.
Begründung
a) Sachentscheidung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA 1 und WKA 2) des Typs Vestas V150-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 148 m (zzgl. 3 m Fundamenterhöhung) sowie einem Rotordurchmesser von 150 m auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 39, Flurstücke 49 (WKA 1) und 49, 50, 87, 88 (WKA 2). Es handelt sich hierbei um genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BlmSchG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 (V) des Anhang 1 zur 4. BlmSchV.
Mit Antrag vom 20.09.2019 beantragte die Antragstellerin die Neugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des im Tenor dieses Bescheides genannten Vorhabens.
Das Genehmigungsverfahren wurde nach den Vorschriften des § 19 BImSchG und der 9. BlmSchV im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Die Genehmigungsbehörde hat eine umfassende Prüfung des Antrages sowie der eingereichten Unterlagen unter Beteiligung der Behörden und sachverständigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchgeführt.
Es wurden beteiligt:
Bezirksregierung Düsseldorf (Arbeitsschutz, zivile Luftaufsicht)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Geologischer Dienst NRW
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Landesbetrieb Straßen NRW
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Gemeinde Rommerkirchen
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Bergheim
Bauamt des Kreis-Kreis Neuss / Stadt Jüchen Amt für Stadtentwicklung
Rhein-Kreis Neuss - Amt 61 Entwicklung- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen
Rhein-Kreis Neuss - Amt 53 Gesundheitsamt
Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.1 Untere Wasserbehörde
Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.2 Untere Bodenschutzbehörde
Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.3 Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Die unter Beteiligung der Fachbehörden vorgenommene Überprüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausgehen.
Bei der Prüfung wurden die allgemeinen Genehmigungsgrundsätze, insbesondere die Verwaltungsvorschriften nach dem BlmSchG, der Windenergie-Erlass sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beachtet.
Die WKA sollen zur Tagzeit im leistungsoptimierten Betriebsmodus betrieben werden und zur Nachtzeit zur akustischen Entlastung in einem schallreduzierten Modus. Die WKA werden mit einem Schattenabschaltmodul ausgestatten, welches durch eine geeignete Programmierung eine Überschreitung der zulässigen Richtwerte für den am Tage verursachten Schattenschlag an den maßgeblichen Immissionsorten verhindert.
Bedenken grundsätzlicher Art gegen das Vorhaben wurden durch die Gemeinde Rommerskirchen erhoben. Die Gemeinde Rommerskirchen hat ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben der Antragstellerin nicht erteilt.
Die beantragten Standorte der beiden WKA befindet sich außerhalb der im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Rommerskirchen dargestellten Konzentrationszone (15. Änderung, 1999) und außerhalb der im Regionalplan Düsseldorf dargestellten Windenergiebereiche (RPD, Juli 2018). Die dargestellten Windenergiebereiche stellen Vorranggebiete ohne die außengebietliche Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten dar und sind verbindliche Ziele der Raumordnung.
Die 47. FNP-Änderung „Windkraft Rommerskirchen“ zur Darstellung von Konzentrationszonen wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf nicht genehmigt und ist daher nicht rechtskräftig.
Für die 52. FNP-Änderung „Windkraft Rommerskirchen II“ hat im September/Oktober 2023 die Offenlage stattgefunden. Die beantragten Standorte sollen hierbei als Konzentrationszone Nr. 4 „Gill“ (Teilfläche 4.2) dargestellt werden.
Mit Schreiben vom 14.04.2020 teilte die Gemeinde Rommerskirchen der Genehmigungsbehörde mit, dass das nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Notus energy Plan GmbH & Co. KG verweigert wird. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der bestehende FNP der Gemeinde Rommerskirchen die Festsetzung von Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Festsetzung habe zur Folge, dass die Errichtung von WKA außerhalb der Zonen planungsrechtlich unzulässig sei. Da die vorgesehenen Standorte der WKA außerhalb der Konzentrationszonen liegen, dürfen die Anlagen planungsrechtlich nicht errichtet werden.
Der Aussage der Gemeinde Rommerskirchen und der damit verbundenen Verweigerung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens steht das Ergebnis der planungsrechtlichen Prüfung des Amtes für Entwicklungs- und Landschaftsplanung des Rhein-Kreis Neuss entgegen.
Das Vorhaben ist raumbedeutsam i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG). Es bestehen Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung, da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben von Personen des Privatrechts handelt, für das nach den für die Entscheidungen über die Zulässigkeit geltenden Vorschriften die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind, § 4 Abs. 2 ROG.
Eine Zulässigkeit der beantragten WKA gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist gegeben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. WKA der vorliegend beantragten Größe sind raumbedeutsame Vorhaben, da durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG), siehe auch Ziff. 3.2.3 des Windenergie-Erlasses vom 8. Mai 2018. Bei WKA wird die Raumbedeutsamkeit bei einer Höhe von 100 m angenommen, in anderen Fällen erfolgte dies bei 66,8 m Nabenhöhe und 66 m Rotordurchmesser oder bei einer Höhe von 172,5 m. Die Ziele der Raumordnung sind daher bei der Genehmigung der WKA zu beachten, da mit einer geplanten Höhe 226 m die vorstehend genannten Kriterien deutlich erfüllt werden.
Der Standort des Vorhabens liegt nicht in einem Windenergiebereich des Regionalplanes. Da die Windenergiebereiche des Regionalplanes Düsseldorf aber keine Wirkung von Eignungsgebieten haben, steht dies der Zulassung der WKA nicht entgegen.
Andere Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Damit widersprechen Errichtung und Betrieb der beantragten WKA nicht den Zielen der Raumordnung und die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist erfüllt.
Der FNP für Rommerskirchen (15. Änderung) weist Konzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an anderen Stellen des Gemeindegebietes aus. Somit untersagt er die Errichtung von WKA an den beantragten Standorten. Das Vorhaben ist daher nicht zulässig.
Jedoch ist der FNP der Gemeinde Rommerskirchen, soweit es die Steuerung der Windenergienutzung betrifft, unwirksam. Dies ist u.a. darin begründet, dass er nicht an die Ziele der Raumordnung, hier die Festlegung der Windenergiebereiche im Regionalplan Düsseldorf, angepasst ist (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB).
Zwar darf die Genehmigungsbehörde einen von ihr als unwirksam erkannten Bauleitplan nicht verwerfen. Wenn die Rechtswidrigkeit eines Bauleitplans jedoch ausnahmsweise offensichtlich ist, kann dessen Bindungswirkung im Einzelfall entfallen. „Offensichtlichkeit" liegt dann vor, wenn die Unwirksamkeit einer Norm „völlig eindeutig" feststeht (OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005 -- 20A 3988/03). Eine Bindungswirkung kann also im Einzelfall etwa entfallen, wenn ein Verwaltungsgericht die Satzung in einem Parallelprozess bereits als ungültig behandelt hat.
Im hier zu betrachtenden Falle liegt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2022, 28 K 4021/20, vor:
Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 15. Änderung dem Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Ausweisung einer Konzentrationszone am Standort des Vorhabens nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht.
[…]
Die Beigeladene erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben der Klägerin[…].
Dieser Beschluss erging zwar nicht zu den hier zu betrachtenden zwei WKA des Projektes Windpark Rommerskirchen-Süd der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG. Der Beschluss erging aber in einem mit dem hier vorliegenden Fall direkt vergleichbaren Fall. In beiden Fällen liegt die beantragte WKA außerhalb der Konzentrationszone der 15. Änderung des FNP, aber innerhalb einer beabsichtigten Konzentrationszone. Somit kann der Vergleich vom 10.05.2022 auf das vorliegende Vorhaben übertragen werden.
Damit steht der öffentliche Belang der Darstellungen des FNP nebst der Ausweisung einer Konzentrationszone im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an anderer Stelle als der beantragten dem Vorhaben nicht entgegen.
Gemäß § 73 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 bis 4 BauO NRW zu ersetzen, wenn das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt worden ist. Wird – wie hier – in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
Mit Schreiben vom 28.09.2023 wurde die Gemeinde Rommerskirchen entsprechend den Vorgaben des § 73 Abs. 4 BauO NRW über die beabsichtigte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Rhein-Kreis Neuss angehört.
Die Gemeinde Rommerskirchen hat mit Schreiben vom 20.10.2023 auf die sich in Aufstellung befindliche 52. Änderung des FNP verwiesen und in Aussicht gestellt, dass nach Abschluss der erneuten Offenlage, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden werden kann. Aufgrund der bereits langen Verfahrensdauer konnte der Gemeinde hierzu keine weitere Frist eingeräumt werden.
Das somit rechtwidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde Rommerskirchen wird mit diesem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ersetzt.
Naturschutzrecht
Eingriffe in Natur und Landschaft
Das zu genehmigende Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die §§ 14 bis 17 BNatSchG anzuwenden. Die Umsetzung des Vorhabens ist ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG, weil sie Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen mit sich bringen wird, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes VI des Rhein-Kreises Neuss (LP VI). Demnach sollen die WKA im Bereich des Entwicklungszieles 2 errichtet werden. Das Entwicklungsziel und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen des Landschaftsplanes werden nicht beeinträchtigt.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind nicht betroffen.
Der Vorhabenträger hat Bestandserhebungen und -bewertungen durchgeführt, Maßnahmen der Vermeidung und Minderung aufgezeigt, die Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild bilanziert und beurteilt sowie ein Maßnahmenkonzept zum Ausgleich der unvermeidbaren Eingriffe vorgelegt.
Die Ergebnisse der Bestandserhebung und -bewertung sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 19.3 der Antragsunterlagen) dargestellt.
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag hat unvermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen im Umfang von 5.620 ÖP nach LANUV 2008 festgestellt.
Die Kompensationsmaßnahmen müssen im betroffenen Naturraum liegen, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, vorliegend findet der Eingriff in der naturräumlichen Haupteinheit NR-551 statt. Damit müssen die Maßnahmen im Kompensationsraum K 02 (nach LANUV 2011), in etwa dem Naturraum D35 - Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland - entsprechend, liegen.
Die vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Maßnahmen sind in Anlage I, Nebenbestimmung 43 formuliert.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind geeignet und erfüllen die naturschutzrechtlichen Anforderungen.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrund der Höhen der Anlagen (> 20m) gemäß § 31 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Daher ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe (Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge) aus den Beträgen der Tabelle unter Ziffer 8.2.2.1 des Windenergie-Erlasses. Die Wertstufe ist der landesweiten Einstufung der Landschaftsbildeinheiten des LANUV in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu entnehmen.
Die Berechnung der Höhe des Ersatzgeldes erfolgte korrekt im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 19.3 der Antragsunterlagen). Demnach sind für zwei WKA somit 22.630,70 EUR Ersatzgeld zu bezahlen.
Artenschutz
Ob durch die Realisierung des Vorhabens (Bau und Betrieb) gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, wurde durch den Vorhabenträger ermittelt und beurteilt sowie ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote vorgelegt. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ermittlungen, deren Bewertung und Maßnahmenvorschläge sind im Bericht zur Artenschutzprüfung (Anlage Nr. 19.2 der Antragsunterlagen) dargestellt.
Durch die Beachtung der Nebenbestimmungen zum Artenschutz werden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vermieden.
Immissionsschutz
Zur Beurteilung der Lärmsituation in der Nachbarschaft ist durch die Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG eine schalltechnische Berechnung (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 erstellt worden. Im Rahmen der Schallprognose wurden insgesamt 18 Immissionsorte betrachtet.
Für die zwei beantragten WKA am Standort Rommerskirchen (WP Rommerskirchen-Süd) wurde eine Schallimmissionsprognose entsprechend der TA-Lärm nach dem Interimsverfahren entsprechend den Hinweisen der LAI unter Berücksichtigung spezifischer Landesvorgaben für Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Hierbei wurden Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung an den betrachteten Immissionsorten berücksichtigt.
Als Zusatzbelastung wurden die zwei beantragten WKA des Typs Vestas V150-5.6 MW für den Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit den folgenden Betriebsweisen berücksichtigt:
Betriebsmodus Nennleistung Schallleistungspegel
WKA 1 SO6 3.997 kW 98,0 dB(A) + 2,1 dB(A) obV
WKA 2 SO5 4.260 kW 99,0 dB(A) + 2,1 dB(A) obV
Für den Tagzeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sollen die WKA im leistungsorientierten Betriebsmodus PO5600 mit einer Nennleistung von 5.600 kW und einem Schallleistungspegel von 104,9 dB(A) + 2,1 dB(A) oberer Vertrauensbereich (obV) betrieben werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. TA Lärm sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Nach Nr. 2.2 der TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von den Anlagen ausgehenden Geräuschen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert (IRW) liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Von den 18 betrachteten Immissionsorten befinden sich 15 Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich der betrachteten Anlagen.
Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr an einem der drei Immissionsorte, welche sich im Einwirkungsbereich der beantragten WKA befinden, eingehalten werden. Eine schädliche Umwelteinwirkung bzw. eine erhebliche Belästigung durch Geräusche ist hier auszuschließen.
An den zwei Immissionsorten, welche sich im Einwirkungsbereich der gegenständlichen WKA befinden, wird der nächtliche Immissionsrichtwert um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten. Nach Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Die dauerhafte Sicherstellung erfolgt durch eine Auflage, in dem der Antragsteller durch eine wiederkehrende Geräuschmessung alle 3 Jahre nach der Inbetriebnahme der zwei WKA nachweisen muss, dass die in der schalltechnischen Berechnung der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 angegebenen Schallleistungspegel eingehalten werden.
An einem der betrachteten Immissionsorte wird der maximal zulässige Immissionsrichtwert um 2 dB(A) überschritten. Der Immissionsort IO 06 befindet sich nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs der beiden WKA.
Die Berechnung hat den Nachweis erbracht, dass durch den Betrieb der zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V150-5.6 MW in der genehmigten Betriebsweise am Standort Rommerskirchen (WP Rommerskirchen-Süd) keine schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Geräuschen hervorgerufen werden.
Gemäß TA Lärm Nr. 7.3 sind tieffrequente Geräusche zu berücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch maßgebliche energetische Anteile im Frequenzbereich unterhalb 90 Hz aufweist.
Die von modernen Windkraftanlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich (Frequenzbereich < 20Hz) liegen unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Entsprechend den Angaben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW im Faktenpapier „Windenergieanlagen und Infraschall“ sind für negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bisher keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse bekannt, dass diese ursächlich zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen.
In der TA Lärm Nr. 6.2 sind Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden definiert. Diese werden für die schalltechnische Beurteilung bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragungen herangezogen.
In Bezug auf die Windkraftanlagen scheidet eine Beurteilung auf Grund einer Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden aus.
Eine Körperschallübertragung ist maßgeblich von der Einleitung der Körperschallenergie vom Turm über das Fundament in das Erdreich und von der Beschaffenheit des Erdbodens.
Es liegen derzeit keine Hinweise darüber vor, dass eine solche Körperschallübertragung von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden stattfindet und zur Überschreitung gem. TA-Lärm definierter Immissionsrichtwerte führen kann.
Weiter wurde der durch den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) verursachte periodischer Schattenwurf im Rahmen einer gutachterlichen Berechnung (NEP-Schatten 03-2019 Rev. 02) durch die Notus energy Plan GmbH & Co.KG mit Berechnung vom 20.02.2023 betrachtet. Es wurden hierbei insgesamt 32 Immissionsorte betrachtet.
Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die sich bereits in Betrieb befindenden WKA eine Überschreitung der Schattenwurfgrenzwerte an 10 Immissionsorten hervorrufen. Durch den Betrieb der, mit diesem Bescheid genehmigten WKA und der bereits vorhandenen WKA kommt es zu Überschreitungen der Grenzwerte an 15 Immissionsorten.
Die maximal astronomisch zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag wird an 15 von 32 Immissionsorten durch die geplanten WKA und die bereits vorhandenen WKA überschritten. Daher sind Maßnahmen zur Einhaltung von Schattenwurfgrenzwerten erforderlich. Hierfür ist ein Schattenwurfabschaltmodul zu installieren und so zu programmieren, dass eine Überschreitung der Schattenwurfgrenzwerte verhindert wird.
Diese Genehmigung erfolgt unter der Maßgabe der in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen. Durch den Einsatz einer solchen entsprechenden technischen Einrichtung (Abschaltmodul) wird die Einhaltung der zulässigen Orientierungswerte an den jeweiligen Immissionsorten sichergestellt.
Der Discoeffekt stellt aufgrund der matten Beschichtung der WEA kein Problem dar.
Optisch bedrängende Wirkung
Die optisch bedrängende Wirkung ist vor allem von der Gesamthöhe der Windkraftanlagen und der Nähe der Anlage zu Wohngebäuden abhängig. In dem vom Windenergie-Erlass NRW zitierten Urteil des OVG NRW werden Abstände zur Wohnbebauung angegeben.
Durch die Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG wurde mit dem Bericht über die optische Wirkung von zwei Windkraftanlagen auf die umliegende Wohnbebauung am Standort Rommerskirchen Süd vom 26.02.2018 eine Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung der WKA am Standort WP Rommerskirchen durchgeführt.
Der Abstand zwischen den nächstliegenden Wohnhäusern und den genehmigten WKA liegt bei 1.000 m bzw. über dem 4-fachen des Gesamthöhenabstand. Die durchgeführte Einzelfallprüfung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen auf die umliegenden Wohnnutzungen ausgeschlossen werden kann.
Eisfall / Eiswurf
Um eine Gefährdung der Allgemeinheit durch Eiswurf von den WKA zu bewerten, ist durch die Firma Fluid & Energy Engineering GmbH & Co. KG für die hier beantragten WKA ein Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort Rommerskirchen Gill (Bericht Nr.: F2E-2019-WND-081, Rev. 0) vom 26.07.2019 zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall erstellt worden. Eisansatz wird durch einen Detektionsmechanismus in der Steuerung der WKA erkannt und ein Anhalten bzw. ein Starten der WKA nach Abtauen automatisch durchgeführt.
Die WKA werden mit dem zertifizierten Eiserkennungssystem „Vestas Ice Detection System“ ausgestattet, durch dessen Einsatz eine Gefährdung durch Eiswurf von den beiden WKA ausgeschlossen werden kann.
Da die für die WKA 1 und 2 ermittelten Risiken durch Eisabfall bezüglich der B59 bzw. der Feldwege im oberen Bereich liegen, werden weitere Maßnahmen, die das Risiko weiter senken, umgesetzt.
Neben dem Einsatz des Eiserkennungssystems wird der Rotor der WKA 1 nach Abschaltung auf Grund von Eisansatz so ausgerichtet, dass möglichst wenige Eisstücke die B59 treffen können und entsprechend den Vorgaben des Herstellers die Azimutposition des Rotors bis zur maximal möglichen Windgeschwindigkeit beizubehalten. Hierbei wird die WKA 1 auf einen Azimutwinkel bei Stillstand von 10° eingestellt.
Des Weiteren wird die Öffentlichkeit durch die Aufstellung von Warnschildern an den umliegenden Feldwegen der Anlagenstandorte auf das Risiko durch Eisfall hingewiesen.
Weitere öffentliche Belange
Beeinträchtigungen von zivilen oder militärischen Flugsicherungseinrichtungen finden nicht statt. Gründe, die einer luftrechtlichen Zustimmung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Aus luftrechtlicher Sicht bestehen daher gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Nach fachtechnischer Prüfung durch das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf, an der die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) beteiligt wurde, bestehen gegen die Errichtung der o.g. Windkraftanlagen keine Bedenken, wenn diese mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen und als Luftfahrthindernisse veröffentlicht werden.
Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG für das Vorhaben wurde mit Schreiben vom 30.04.2020 durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt.
Naturschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Vorhaben nicht verletzt.
Aus abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht und aus Sicht des Gesundheitsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der beantragten WKA.
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken.
UVP-Vorprüfung
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit der Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn durch das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde gemäß den in der Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen der Antragstellerin zu erwarten sind. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein (§ 7 Abs. 5 UVPG).
Das Vorhaben umfasst die Errichtung von zwei WKA des Typs Vestas V150-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 148 m (zzgl. 3 m Fundamenterhöhung), einem Rotordurchmesse von 150 m und je 5,6 MW Nennleistung.
Aufgrund der örtlichen Rahmenbedingungen (bereits vorhandene WKA) handelt es sich vorliegend um ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 des UVPG. Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass hierbei bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden ist, für das Änderungsvorhaben eine erneute UVP-Pflicht, wenn das Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht bzw. überschreitet oder eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Da im vorliegenden Fall das Änderungsvorhaben allein nicht die relevanten Größen- oder Leistungswerte erreicht, wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt.
Mit den Antragsunterlagen wurde von der Antragstellerin eine allgemeine UVP-Vorprüfung der Firma Höke Landschaftsarchitektur Umweltplanung (Projektnummer 19-604) vom 18.09.2019 zur Prüfung vorgelegt. Der Bericht ist Bestandteil der dieser Genehmigung zugrundliegenden Antragsunterlagen. Im Rahmen der Vorprüfung konnten erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen werden. Für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Landschaft werden Maßnahmen erforderlich, um (teils) erhebliche Auswirkungen zu vermeiden bzw. auszugleichen oder zu ersetzten. Vorhabenbedingt sowie der standörtlichen Gegebenheiten geschuldet sind nur vereinzelt Schutz-, Nutzungs- und Qualitätskirterien betroffen. Basierend auf der vorliegenden Planung ist davon auszugehen, dass sich keine dauerhaften, möglicherweise auch keine komplexen Beeinträchtigungen ergeben.
Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
Aus der überschlägigen Analyse des Vorhabenbereiches und seines Umfeldes wird deutlich, dass im Hinblick auf die relevanten Umweltmerkmale auch vor dem Hintergrund der im näheren Umfeld bereits vorhandenen Windkraftanlagen nicht von einer erhöhten Empfindlichkeit im Sinne der in Anlage 3 des UVPG genannten Merkmale und Kriterien auszugehen ist.
Darüber hinaus wurden auf Grundlage eines vorsorgeorientierten Prüfansatzes weitere Umweltaspekte anhand eines schutzgutbezogenen Ansatzes gemäß § 2 Abs. 1 UVPG untersucht.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestande können unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen voraussichtlich ausgeschlossen werden.
Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bestandsbewertung sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
In der Umgebung der geplanten Windkraftanlagen befinden einzelne Wohnstandorte, für die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Fachgutachten erstellt wurden, um eine Beeinträchtigung durch Schallauswirkungen oder Verschattung ausschließen zu können. Ein Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ist hiernach unter Einhaltung der vom Vorhabenträger beantragten Maßnahmen zum schallreduzierten Betrieb in der Nachtzeit (Vorkehrungen des Vorhabenträgers i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG) möglich bzw. zulässig. Insofern werden diesbezüglich auch keine schädlichen Umweltauswirkungen oder gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung hervorgerufen.
Wasserrechtlich geschützte Gebiete sowie Wert- und Funktionselemente von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind im Vorhabenbereich nicht vorhanden und werden auch im Umfeld nicht beeinträchtigt. Zur Kompensation der generellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist ein Ersatzgeld zu zahlen, welches im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt wird. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild und vorhandene Denkmalbereiche können auch aufgrund der Vorbelastung des Standortes ausgeschlossen werden.
In der vorgelegten UVP-Vorprüfung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen wurde geprüft, ob es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Landschaft, Schutzgebiete, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und Kulturgütern kommen kann. Die Vorprüfung fand auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und Planungen statt. Im Rahmen der vorgelegten Fachgutachten wurden soweit nötig Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen definiert. Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter zu rechnen.
Die entsprechende Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wurde durch Aushängung im Kreishaus Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss und im Kreishaus Grevenbroich, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.rhein-kreisneuss.de am 08.11.2023 öffentlich bekannt gegeben.
Ergebnis der Prüfung
Die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen hat ergeben, dass aufgrund des Inhalts der eingereichten Unterlagen sowie der in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, Belange des Baurechts, des Wasserrechts, Abfallrechts, Bodenschutzrechts sowie des Arbeitsschutzes und des Landschafts- und Artenschutzrechts der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen.
Insgesamt ist danach festzuhalten, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG vorliegen. Dem Antrag der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG nach § 4 BImSchG auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Zwei WKA auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen (WP Rommerskirchen-Süd) war demnach zu entsprechen und die Genehmigung zu erteilen.
b) Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten werden gemäß § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999 (SGV. NRW. 2011) in der zurzeit gültigen Fassung der Antragstellerin auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus den Auslagen und den Gebühren.
Auslagen sind in Höhe von 1.200,00 Euro (Kostenentscheidung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i. V. m. Ziffer V. 13 der Anlage zu § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung-LuftKostV-) entstanden.
Die Gebührenberechnung erfolgt nach § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) vom 08.08.2023 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den Tarifstellen 4.6.1.1 und 4.6.1.1.2.
Die Errichtungskosten, d. h. die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlagen bzw. Anlagenteile, deren Errichtung und Betrieb mit diesem Bescheid genehmigt worden ist, betragen entsprechend Ihren Angaben 6.573.566,00 Euro.
Gemäß den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 errechnet sich die zu entrichtende Verwaltungsgebühr wie folgt:
4.6.1.1.1 betragen die Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro, gilt folgende Formel:
500 € + 0,005 x (E – 50.000 €), die Mindestgebühr beträgt 500 Euro
4.6.1.1.2 betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel:
2.750 € + 0,003 x (E – 500.000 €)
4.6.1.1.3 betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel:
151.250 € + 0,0025 x (E – 50.000.000 €).
Im vorliegenden Fall ist mit den angegebenen Errichtungskosten die Tarifstelle 4.6.1.1.2 anzuwenden. Danach ergibt sich mit den angegebenen Errichtungskosten von 6.524.005,00 Euro eine Verwaltungsgebühr von 20.970,00 Euro.
Sind andere behördliche Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen, sind gemäß der Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 auch die Gebühren zu berücksichtigen, die für diese Entscheidungen hätten entrichtet werden müssen, wenn sie selbständig getroffen worden wären. Liegt eine dieser Gebühren höher als diejenige, die sich aus Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 ergibt, ist die höhere Gebühr festzusetzen.
Im vorliegenden Fall schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW mit ein.
Würde diese Baugenehmigung selbständig erteilt, würde die Gebühr nach Gebührenberechnung des zuständigen Bauamtes 24.360,00 Euro betragen.
Da die Gebühr für eine selbständige Baugenehmigung höher ist als diejenige, die sich allein aus den Errichtungskosten ergibt, ist die höhere Gebühr der baurechtlichen Genehmigung festzusetzen, also 24.360,00 Euro.
Für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG sieht die Tarifstelle 8.3.5 der AVwGebO NRW eine Gebühr je nach Zeitaufwand vor.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
Die Prüfung wurde von einem Verwaltungsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst durchgeführt. In dem Runderlass des Ministerium des Innern – 14- 36.08.06 mit Stand 14.06.2022 sind die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren angegeben. Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, beträgt für die Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst 70 Euro. Für die Prüfung wurden 2 Stunden benötigt.
Aufgrund der o. g. Bemessung ergibt sich gemäß Tarifstelle 8.3.5 i. V. m. 8.1.1.1 für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG eine Gebühr von 140,00 Euro.
Gemäß der Tarifstellen 4.6.1.1 und 8.3.5 der AVwGebO NRW wird eine Gebühr von insgesamt 24.500,00 Euro festgesetzt.
Hinzu kommen noch Auslagen von 1.200,00 Euro, die das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf (Luftaufsicht) als Gebühr für die luftrechtliche Zustimmung des Vorhabens festgesetzt hat. Insgesamt ist somit eine Gebühr von 25.700,00Euro festzusetzen.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils gültigen Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schemion
Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-537/198: Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) und Hinweise
Allgemeine Nebenbestimmungen
1.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Antragsunterlagen erfolgen, sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
2.
Der Genehmigungsbescheid (in digitaler Form oder zumindest eine Fotokopie) einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Behörden sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
3.
Dem Rhein-Kreis Neuss ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.
4.
Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der WEA ist dem Rhein-Kreis Neuss durch Vorlage eines Einmessprotokolls nachzuweisen, dass die Gauß-Krüger Koordinaten bzw. UTM 32 Koordinaten der Standorte der WEA den in Abschnitt I aufgeführten entsprechen.
5.
Unberührt von der Anzeigepflicht nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung ist die Überwachungsbehörde über alle Vorkommnisse beim Betrieb der Anlage, durch die die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte, unverzüglich fernmündlich zu unterrichten. Unabhängig davon sind sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind, auch wenn dies eine Außerbetriebnahme der Anlagen erforderlich macht. Ferner sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:
Art der Störung,
Ursache der Störung,
Zeitpunkt der Störung,
Dauer der Störung,
Art und Menge der durch die Störung zusätzlich aufgetretenen Emissionen (ggf. Schätzung),
die getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der Störung.
Die Aufzeichnungen (schriftlich oder digital) sind mindestens 3 Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung, aufzubewahren und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der zuständigen Überwachungsbehörde ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursache(n) der Störung(en) zuzusenden.
Nebenbestimmungen Untere Immissionsschutzbehörde
6.
Die Schallimmissionsprognose der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 ist Bestandteil dieser Genehmigung und zu beachten.
7.
Die von dieser Genehmigung erfassten WKA dürfen zur Tagzeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 in den Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 5.600 kW (Modus PO5600) betrieben werden. Dabei darf ein Schallleistungspegel von 104,9 dB(A) (zuzüglich des Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich – obV : 2,1 dB(A)) nicht überschritten werden. Zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr dürfen die
WKA 1 im Modus SO6 (Schallleistungspegel 98,0 dB(A) + 2,1 dB(A) obV) mit einer maximalen Leistung von 3.997 kW,
WKA 2 im Modus SO5 (Schallleistungspegel 99,0 dB(A) + 2,1 dB(A) obV) mit einer maximalen Leistung von 4.260 kW
betrieben werden. Diese Werte gelten als das genehmigungsrechtlich zulässige Maß an Emission inklusive der erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten. Im Rahmen der Abnahmemessung ist nachzuweisen, dass die o.g. Schallleistungspegel nicht überschritten werden.
Zur Kennzeichnung der maximal zulässigen Emissionen sowie des genehmigungskonformen Betriebs während der Nachtzeit von 22:00 – 6:00 Uhr gelten folgende Werte:
Modus SO5
f [Hz] | 63 | 125 | 250 | 500 | 1000 | 2000 | 4000 | 8000 | Gesamt |
LWA,Okt [dB(A)] | 79,9 | 87,6 | 92,4 | 94,2 | 93,0 | 88,9 | 81,8 | 71,6 | 99,0 |
Le,max,Okt [dB(A)] | 81,6 | 89,3 | 94,1 | 95,9 | 94,7 | 90,6 | 83,5 | 73,3 | 100,7 |
Lo, Okt [dB(A)] | 82,0 | 89,7 | 94,5 | 96,3 | 95,1 | 91,0 | 83,9 | 73,7 | 101,1 |
berücksichtigte Unsicherheiten | σR = 0,5 dB σP = 1,2 dB σProg = 1,0 dB |
Modus SO6
f [Hz] | 63 | 125 | 250 | 500 | 1000 | 2000 | 4000 | 8000 | Gesamt |
LWA,Okt [dB(A)] | 79,0 | 86,7 | 91,4 | 93,1 | 92,0 | 87,8 | 80,7 | 70,6 | 98,0 |
Le,max,Okt [dB(A)] | 80,7 | 88,4 | 93,1 | 94,8 | 93,7 | 89,5 | 82,4 | 72,3 | 99,7 |
Lo, Okt [dB(A)] | 81,1 | 88,8 | 93,5 | 95,2 | 94,1 | 89,9 | 82,8 | 72,7 | 100,1 |
berücksichtigte Unsicherheiten | σR = 0,5 dB σP = 1,2 dB σProg = 1,0 dB |
Die Werte der oberen Vertrauensbereichsgrenze Lo,Okt stellen das Maß für die Auswirkungen des genehmigungskonformen Betriebs inklusive aller erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten dar und dürfen nicht überschritten werden; sie gelten somit auch als Vorbelastung für nachfolgende Anlagen.
8.
Die WKA dürfen in keinem Betriebszustand tonhaltig sein. Tonhaltig sind WKA, für die nach TA Lärm ein Tonzuschlag von 3 dB oder 6 dB zu vergeben ist.
9.
Der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss ist vor Inbetriebnahme eine Herstellerbescheinigung über die technischen Daten der Windkraftanlagen vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die WKA identisch mit der dem Vermessungsbericht zu Grunde liegenden Anlagenspezifikation sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, muss eine akustische FGW-konforme Abnahmemessung durchgeführt werden.
10.
Im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Unsicherheit der Messung die in Ziffer 7 genannten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten. Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die WKA erbracht werden. Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallprognose der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschalleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen. Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der jeweiligen WKA die für sie in der Schallprognose der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 dokumentierten Teilimmissionspegel abzüglich eines Wertes von 0,4 dB(A) nicht überschreiten.
11.
Für die WKA sind der genehmigungskonforme Betrieb entsprechend den Nebenbestimmungen 7 i.V.m. 10 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung eines anerkannten Sachverständigen nach §§ 26, 28 BImSchG, der nachweislich Erfahrungen mit der Messung von Windenergieanlagen hat, nachzuweisen. Hierzu ist das Geräuschemissionsverhalten der Anlagen entsprechend der aktuellen FGW-Richtlinie bis zum Erreichen einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. bis zum Erreichen von 95 % der elektrischen Nennleistung durch Messung auf der Basis der „Technischen Richtlinien für Windkraftanlagen Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte“, in der jeweils aktuellen Fassung, (Hg.: Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel), ermitteln zu lassen. Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden. Vor Durchführung der Messung ist das Messkonzept mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss abzustimmen. Nach Abschluss der Messungen ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.
Der mit der Messung beauftragte anerkannte Sachverständige darf nicht bereits bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose mitgewirkt haben.
Auf eine Abnahmemessung kann verzichtet werden, wenn der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss innerhalb eines Jahres nach der Inbetriebnahme durch die Vorlage zwei weiterer unabhängiger Messberichte über die Vermessung baugleicher Anlagen in den genehmigten Betriebsmodi sowie der Vorlage einer schalltechnische Konformitätserklärung des Herstellers nachgewiesen wird, dass die in der Schallprognose berücksichtigte Serienstreuung bestätigt und der festgesetzte Emissionswert somit eingehalten wird.
12.
Sollten die unter Nr. 7 aufgeführte Schallleistungspegel aufgrund einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer oder mehrerer WKA (z.B. Defekt oder Mangel) nicht eingehalten werden, ist/sind die betreffende/betreffenden WKA unverzüglich nachts abzuschalten.
13.
Um die Einhaltung des vorgenannten Schallleistungspegels sicherzustellen, ist die Steuerung der WKA zu programmieren und gegen unerlaubte Eingriffe zu sichern.
Die WKA sind mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit, elektrisches Leistung, Drehzahl) zu versehen, die rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten den Nachweis ermöglichen, dass die zur Einhaltung des genehmigten Schallleistungspegels erforderliche Leistungsbegrenzung während der Nachtzeit eingehalten wurde.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und dem Rhein-Kreis Neuss erstmals 3 Monate nach Aufnahme des schallreduzierten Betriebes und anschließend auf Verlangen vorzulegen.
14.
Um dauerhaft sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten werden, ist eine wiederkehrende Geräuschmessung alle 3 Jahre nach der Inbetriebnahme der zwei WKA durchzuführen, mit welcher nachzuweisen ist, dass die in der schalltechnischen Berechnung der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 angegebenen Schallleistungspegel eingehalten werden.
15.
Die von der Genehmigung erfassten WKA sind so zu betreiben, dass die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen an den im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Wohnhäusern einschließlich deren intensiv genutzter Außenbereiche sowie an gewerblichen Betrieben, soweit dort Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitsstätten beeinträchtigt sind, insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 min pro Tag nicht überschreitet.
Die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten insgesamt darf 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
Die Schattenwurfprognose der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schatten 03-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 ist bei der Errichtung und bei dem Betrieb der WKA zu beachten und ist Bestandteil dieser Genehmigung.
16.
Um sicherzustellen, dass es an den im Einwirkungsbereich der WKA gelegenen Grundstücken mit zu schützender Bebauung (Nebenbestimmung Nr. 15) nicht zu einer erheblichen Belästigung durch den von der Rotation des Rotors verursachten Schattenwurf kommen kann, ist die WKA mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, die die Anlage für die Zeit des Schattenwurfes abschaltet, sobald die in Nebenbestimmung Nr. 15 genannten Richtwerte überschritten werden. Dabei gelten für Abschalteinrichtungen, die meteorologische Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigen, die realen Werte; für Abschalteinrichtungen ohne Berücksichtigung meteorologischer Parameter, die astronomisch möglichen Werte.
17.
Spätestens zur Inbetriebnahme der WKA ist dem Rhein-Kreis Neuss eine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten für die Anlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an denen laut Schattenwurfprognose die in Nebenbestimmung Nr. 15 genannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, hervorgehen.
Bei der Ermittlung der Abschaltzeiten sind folgende Randbedingungen zu beachten:
Es sind die möglichen Immissionsorte aus der Schattenwurfprognose der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht-Nr. NEP-Schatten 03-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 mit zu schützender Bebauung, an denen Schattenwurf möglich ist, bis zu einer Entfernung von 1300 m vom Mittelpunkt der Anlage zu erfassen.
Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die räumliche Ausdehnung der zu schützenden Bereiche an den Immissionsorten (z. B. Fenster, Terrassen, Balkonflächen) vermessungstechnisch zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen. Bei Innenräumen ist die Bezugshöhe die Fenstermitte. Bei Außenflächen beträgt die Bezugshöhe 2 m über Grund. Ist der Zugang zu den zu schützenden Bereichen an den Immissionsorten nachweislich nicht möglich, kann auf Koordinaten aus adäquaten Kartenmaterial zurückgegriffen werden.
Der Betreiber hat einen Nachweis über die Einmessung der Immissionsorte und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerungen dem Rhein-Kreis Neuss vor Inbetriebnahme vorzulegen.
18.
Sofern die Lage ständiger Arbeitsplätze in vom Schattenwurf betroffenen Betriebsstätten von der Betreiberin nicht oder nicht vollständig ermittelt werden kann, ist beim Auftreten und Feststellen entsprechender Belästigungen, auf Verlangen des Rhein-Kreis Neuss eine entsprechende Nachprogrammierung der Anlagensteuerung vornehmen zu lassen.
19.
Die Abschaltzeiten der WKA aufgrund von Schattenwurf sind unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu erfassen, zu dokumentieren und mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Dokumentation ist dem Rhein-Kreis Neuss auf Verlangen zu übersenden.
20.
Sofern sich nach Inbetriebnahme der WKA herausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster für die Abschaltung der Anlage den Schattenwurf auf das betroffene Grundstück nicht korrekt erfassen, ist eine entsprechende Nachprogrammierung vornehmen zu lassen.
Nebenbestimmungen zur Errichtung Untere Immissionsschutzbehörde
21.
Die durch die Bauarbeiten und von der Baustelle im Übrigen verursachten Geräusche (Baumaschinen), einschließlich Fahrzeugverkehr, dürfen die in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) - VVBaulärmG – vom 19.08.1970 (MBI. NW S. 750; SMBI. NW 7129) festgelegten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten.
22.
Es ist darauf zu achten, dass auf die Baustelle zurückzuführende Verschmutzungen - z.B. durch Lastkraftwagenverkehr - von öffentlichen Straßen vermieden werden. Verschmutzte Straßenbereiche sind durch geeignetes Reinigungsgerät (z. B. Kehrmaschine o. ä.) zu säubern.
Hinweise Untere Immissionsschutzbehörde
a.
Gemäß § 15 BImSchG ist der Betreiber verpflichtet, sofern eine Genehmigung nach § 16 (1) BImSchG nicht erforderlich oder nicht nach § 16 (4) BImSchG beantragt wird, die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen) beizufügen.
b.
Gemäß § 16 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).
c.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden.
Für nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung gemäß § 15 Abs. 4 BImSchG beantragen.
d.
Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies nach § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
hDer Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.
e.
Diese Genehmigung schließt Planfeststellungen, Zulassungen berg-rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen sowie behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ein (§ 13 BImSchG).
Nebenbestimmungen Luftaufsicht
23.
Die Windkraftanlagen dürfen nur an den nachfolgend genannten Standorten mit den nachfolgend genannten Höhen errichtet werden.
Bezeichnung der WKA | Koordinaten WGS 84 Ost / Nord | Max. Höhe WKA in Meter ü. NHN |
WKA 1 | 51°1'7,8"N; 6°41'58,7"O | 309,82 m |
WKA 2 | 51°1'5,5"N; 6°42'19,5"O | 313,28 m |
24.
Die Windkraftanlagen müssen als Luftfahrthindernisse mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24.04.2020 (AVV; Bundesanzeiger AT 30.04.2020 B4)" versehen werden.
Tageskennzeichnung:
Die Rotorblätter der Windkraftanlagen sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge [a) außen beginnend mit 6 Meter orange - 6 Meter weiß - 6 Meter orange oder b) außen beginnend mit 6 Meter rot - 6 Meter weiß oder grau - 6 Meter rot] zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.
Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlagen sind die Maschinenhäuser auf halber Höhe umlaufend rückwärtig mit einem mindestens 2 Meter hohen orange/roten Streifen zu versehen. Der Streifen darf durch grafische Elemente und/oder konstruktionsbedingt unterbrochen werden; grafische Elemente dürfen maximal ein Drittel der Fläche der jeweiligen Maschinenhausseite beanspruchen.
Die Masten sind mit einem 3 Meter hohen Farbring in orange/rot, beginnend in 40 Meter über Grund oder Wasser, zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 Meter hoch sein. Die Markierung kann aus technischen Gründen oder bedingt durch örtliche Besonderheiten versetzt angeordnet werden.
Tagesfeuer (Mittelleistungsfeuer Typ A, 20 000 cd, gemäß ICAO Anhang 14, Band I, Tabelle 6.1 und 6.3 des Chicagoer Abkommens) können nur ergänzend zur Tagesmarkierung zum Einsatz kommen. Tagesfeuer müssen dann auf dem Dach des Maschinenhauses gedoppelt installiert werden.
Nachtkennzeichnung:
Auf dem Dach der Maschinenhäuser sind Feuer W, rot oder Feuer W, rot ES anzubringen. Diese sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen - angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden.
Die Blinkfolge der Feuer auf Windenergieanlagen ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von ± 50 ms zu starten.
Des Weiteren ist eine zusätzliche Hindernisbefeuerungsebene bestehend aus Hindernisfeuer (ES), am Turm auf der halben Höhe zwischen Grund/Wasser und der Nachtkennzeichnung auf dem Maschinenhausdach erforderlich. Sofern aus technischen Gründen notwendig, kann bei der Anordnung der Befeuerungsebene um bis zu 5 Meter nach oben/unten abgewichen werden. Dabei müssen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer sichtbar sein.
Es ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit einer Blinkfrequenz synchronen Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist.
Der Einschaltvorgang erfolgt grundsätzlich über einen Dämmerungsschalter gemäß der AVV, Nummer 3.9.
Der Einsatz einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ist am Standort grundsätzlich möglich, sofern alle weiteren Anforderungen gemäß Anhang 6 der AVV erfüllt werden. Eine BNK ist verpflichtend mit einem Infrarotfeuer gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV zu kombinieren.
Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf das Tagesfeuer sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen.
Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten.
Mehrere in einem bestimmten Areal errichtete Windkraftanlagen können als Windkraftanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich bedürfen nur die Anlagen an der Peripherie des Blocks, nicht aber die innerhalb des Blocks befindlichen Anlagen einer Kennzeichnung. Überragen einzelne Anlagen innerhalb eines Blocks signifikant die sie umgebenden Hindernisse, so sind diese ebenfalls zu kennzeichnen. Der Verzicht auf die Befeuerung bestimmter Anlagen ist bei der Luftfahrtbehörde gesondert zu beantragen.
Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein „redundantes Feuer“ mit automatischer Umschaltung verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst und das Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht wird. Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen.
Licht, das von LED ausgesendet wird, wird von sogenannten Nachtsichtbrillen (NVG) ausgefiltert, um Blendungen durch die Instrumentenbeleuchtung im Cockpit zu vermeiden. Gemäß der VO (EU) Nr. 965/2012 kann und darf Nachtflugbetrieb mit NVG durchgeführt werden. Diese NVG kommen zurzeit sowohl bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Streitkräften und der Luftrettung regelmäßig zum Einsatz.
Die hier geplanten Windkraftanlagen sind, wenn sie ausschließlich mit LED-Feuern ohne einen Infrarot (IR) – Anteil ausgestattet werden, für Luftfahrzeugführer bei Flugbetrieb in der Dunkelheit und Verwendung von NVG schlichtweg nicht erkennbar. Somit würde von den hier geplanten Luftfahrthindernissen eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und auch für die Allgemeinheit ausgehen.
Um dieser Gefährdung zu begegnen, verfüge ich hiermit auf Grundlage des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und Nr. 8.2 der AVV, dass bei Einsatz von LED-Feuern auf dem Maschinenhaus zusätzlich Infrarotfeuer gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV verbaut werden müssen. Die Infrarotkennzeichnung ist ebenfalls auf dem Dach des Maschinenhauses anzubringen.
Alternativ zu IR-Feuern kann auch eine Befeuerung konventioneller Bauart gewählt werden, da diese einen IR-Anteil emittieren, der von NVG detektiert werden kann.
Sofern Infrarotfeuer gemäß Anhang 3 der AVV noch nicht verfügbar sind, sind Feuer unter Beachtung der folgenden Anforderungen zu verwenden:
a) ein Helligkeitswert des IR-Anteils für die Flughindernisbefeuerung mit mindestens 25 mW/SR
b) eine emittierte Wellenlänge im Bereich von 850 nm
c) eine richtlinienkonforme Blinkfrequenz zwischen 20 und 60 pro Minute
d) eine richtlinienkonforme Blinkdauer (Feuer W rot, Feuer W, rot ES) – Taktfolge: 1 s hell – 0,5 s dunkel – 1 s hell – 1,5 s dunkel.
Entsprechende LED-Feuer mit IR-Anteil sind auf dem Markt verfügbar und verfügen teilweise über identische Einbaumaße wie LED-Feuer ohne IR-Anteil. Die LED-Hindernisfeuer mit IR-Anteil beinhalten in der Regel die technische Möglichkeit, den IR-Anteil zu dimmen und an weitere äußere Gegebenheiten anzupassen. Preislich liegen die LED-Feuer mit IR-Anteil auf ähnlich hohem Preisniveau wie LED-Feuer ohne IR-Anteil.
Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen. Störungen sind unverzüglich zu beheben!
Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM Zentrale in Langen unter der Rufnummer 06103-707 5555 oder per E-Mail notam.office@dfs.de unverzüglich bekannt zu geben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, ist die NOTAM-Zentrale und die zuständige Genehmigungsbehörde, nach Ablauf der zwei Wochen erneut zu informieren.
Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung muss ein Ersatzstromversorgungskonzept vorliegen, das für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung eine Versorgungsdauer von mindestens 16 Stunden gewährleistet. Der Betrieb der Feuer ist grundsätzlich bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Diese Vorgabe gilt nicht für die Infrarotkennzeichnung.
Eine Reduzierung der Nennlichtstärke beim Tagesfeuer und „Feuer W, rot“, Feuer W, rot ES ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der AVV zu erfolgen.
25.
Die erforderlichen Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe (spätestens ab 100 m über Grund) zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100 m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer/Infrarotfeuer) zu versehen. Eine gesonderte luftrechtliche Genehmigung für Kräne ist nicht erforderlich, sofern die beantragte Gesamthöhe der Anlage nicht überschritten wird.
26.
Das Datum des Baubeginns der Anlagen ist der Luftfahrtbehörde mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin anzuzeigen.
27.
Da die Windkraftanlagen aus Sicherheitsgründen als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden muss, sind der Luftfahrtbehörde spätestens 4 Wochen nach Errichtung die endgültigen Vermessungsdaten zu übermitteln, um die Vergabe der ENR-Nummer und die endgültige Veröffentlichung in die Wege leiten zu können.
Diese Meldung der endgültigen Daten umfasst dann die folgenden Details:
a. DFS-Bearbeitungsnummer: NW 10770
b. Name des Standortes
c. Geogr. Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoid (Sessel, Krassowski oder der WGS 84 mit einem GPS Empfänger gemessen)]
d. Höhe der Bauwerksspitze [m ü. NN]
e. Höhe der Bauwerksspitze [m ü. Grund]
f. Art der Kennzeichnung [Tages- und/oder Nachtkennzeichnung]
28.
Spätestens mit Übermittlung der Veröffentlichungsdaten hat der Bauherr der Luftfahrtbehörde einen Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle zu nennen, die einen Ausfall der Nachtkennzeichnung (Befeuerung) meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist.
29.
Vor der Inbetriebnahme eines Systems zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ist die Erfüllung aller Anforderungen gemäß Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24.04.2020 nachzuweisen. Hierzu sind folgende Dokumente zu übermitteln:
Nachweis der Baumusterprüfung des eingesetzten Systems
Nachweis, dass der Hersteller des BNK-Systems ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 führt
Nachweis über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen auf Basis der Prüfkriterien nach Anhang 6, Nummer 2 der AVV
Nachweis über Einbau und Betrieb eines Infrarotfeuers gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Erfassung von Luftfahrzeugen
30.
Nach Fertigstellung der Anlagen ist die Herstellung der Tages- und Nachtkennzeichnung im Sinne der o.a. Nebenbestimmungen durch Übermittlung der entsprechenden Prüfprotokolle an die Luftfahrtbehörde nachzuweisen.
Nebenbestimmung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
31.
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn (e-Mail: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org) unter Angabe des Zeichens III-048-20-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84 (Grad, Minuten, Sekunden), Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn, sowie dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat 3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln anzuzeigen.
Nebenbestimmungen Untere Wasserbehörde
32.
Alle im Baubereich einzusetzenden Geräte sind vor erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes auf Dichtigkeit hinsichtlich Öl- und Treibstoffverlust zu prüfen. Undicht Fahrzeuge dürfen nicht eingesetzt werden.
33.
Während der Bauzeit sind ständig wirksame Ölbindemittel in einer Menge bereitzuhalten, die ausreicht, ca. 50 l Treibstoff sicher zu binden.
34.
Gegebenenfalls anfallende Verunreinigungen sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu sind geeignete Schutzfolien und Container auf der Baustelle vorzuhalten.
Hinweise Untere Wasserbehörde
f.
Sollte Recyclingmaterial eingebaut werden, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreis Neuss. Nähere Informationen hierzu sowie bei Bedarf ein Antragsformular finden Sie
Auf den Internetseiten des Rhein-Kreis Neuss unter
Bei der Unteren Wasserbehörde des Amtes für Umweltschutz beim Rhein-Kreis Neuss, Auf der Schanze 4 in 41515 Grevenbroich, Ansprechpartner: Herr Richter, Tel.: 02181/601-6812, Fax: 02181/601-86812, E-Mail: matthias.richter@rhein-kreis-neuss.de
g.
Ereignisse, die zum Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in den Boden, in ein Gewässer oder in eine Kanalisation geführt haben oder führen können, sind unmittelbar und unverzüglich der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Rhein-Kreis Neuss unter der Telefon-Nr. 02131/1350 zu melden.
Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, obliegt die Meldepflicht gemäß § 122 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG NRW) demjenigen, der die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt oder prüft.
Darüber hinaus ist meldepflichtig, wer einen Schaden mit wassergefährdenden Stoffen verursacht oder Kenntnis von einem entsprechenden Unfall erhält.
Hinweise Untere Bodenschutzbehörde
h.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist nach § 202 Baugesetzbuch (BauGB) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
i.
Beim Ausbau der Böden, bei Trennung des Ober- und Unterbodens sowie der Bodenschichten unterschiedlicher Eignungsgruppen sowie bei der Zwischenlagerung des Bodenmaterials ist DIN 19731 zu beachten.
j.
Im Plangebiet werden laut Digitaler Bodenbelastungskarte des Rhein-Kreises Neuss sämtliche Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) eingehalten. Treten jedoch im Rahmen von Erdbauarbeiten Auffälligkeiten auf, weise ich auf die gesetzlichen Mitteilungspflichten hin. Danach ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde zu informieren. (Sebastian.Liedtke@rhein-kreis-neuss.de, Tel.: 02181/601-6821).
Auffälligkeiten können sein:
• geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wurden, z. B. durch die Versickerung von Treibstoffen oder Schmiermitteln,
• strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B. durch die Einlagerung von Abfällen.
Nebenbestimmungen Amt für Entwicklung- und Landschaftsplanung
35.
Benennung von Ansprechpersonen, Anzeigepflichten
Zu Beginn der Bau vorbereitenden Maßnahmen ist dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen) schriftlich die gesamtverantwortliche Bauleitung und die gesamtverantwortliche Bauleitung und die für die landschaftspflegerische bzw. ökologische Bauleitung qualifizierte Person mit Namen, Anschrift, Telefon mitzuteilen.
Beginn und Abschluss der Bauarbeiten sowie landschaftspflegerischen Maßnahmen sind dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen) umgehend schriftlich anzuzeigen.
36.
Einhaltung der festgelegten Eingriffsbereiche
Eine über den im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 19.3) dargelegten Eingriffsbereich hinausgehende Flächeninanspruchnahme ist nicht zulässig. Die Baustellenabwicklung (Zufahrten, Baustraßen, Lagerflächen, Arbeitsräume) hat in der Abgrenzung zu erfolgen, welche in der Eingriffsbewertung dargelegt worden ist. Gegebenenfalls erforderlich werdende Abweichungen sind recht- zeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
37.
Vermeidungsmaßnahmen für baubedingte Auswirkungen, Baufeldräumung (Vögel)
Zum Schutz für in Gehölzen oder am Boden brütende Vogelarten sind Artenschutzmaßnahmen erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Bodenarbeiten) erfolgen nicht zwischen dem 01.03. und dem 30.09., also außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Es muss sichergestellt werden, dass sich zwischen Baufeldräumung und Baubeginn keine Vögel auf den geräumten Flächen zur Brut ansiedeln können.Überprüfung der zu räumenden Flächen und zu räumenden Strukturen vor Arbeitsbeginn auf Brutvorkommen von Vögeln. Die Überprüfung muss durch eine qualifizierte Fachkraft durchgeführt werden.
Werden keine Brutvorkommen festgestellt, können die Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Bodenarbeiten) begonnen werden.
Die Wahl dieser Maßnahme ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld mit- zuteilen; werden auf den zu räumenden Flächen oder in den zu räumenden Strukturen Bruten von Vögeln festgestellt, ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.
38.
Gestaltung des Mastfußbereiches
Im Umkreis mit einem Radius von 150 m um den Turmmittelpunkt dürfen keine Baumreihen, Hecken oder Kleingewässer angelegt werden.
Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen sind am Mastfuß keine Brachflächen zuzulassen. Hier ist eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine Bepflanzung mit Bodendeckern bis an den Mastfuß vorzusehen.
39.
Abschaltalgorithmen für kollisionsgefährdete WEA-empfindliche Fledermausarten
Im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres sind die 3 WEA zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperaturen von >10 °C sowie Windgeschwindigkeiten im 10 min-Mittel von < 6 m/s in Gondelhöhe.
Bei Inbetriebnahme der WEA ist der unteren Naturschutzbehörde eine Erklärung des Fachunternehmers vorzulegen, in der ersichtlich ist, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der WEA zu erfassen, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Dabei müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit und elektrische Leistung im 10 min- Mittel erfasst werden. Sofern die Temperatur als Steuerungsparameter genutzt wird, ist auch diese zu registrieren und zu dokumentieren.
40.
Gondelmonitoring
An der WEA 3 ist ein akustisches Fledermaus-Monitoring nach der Methodik von Brinkmann et. al (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter, der nachweislich Erfahrungen mit dem Monitoring von Fledermäusen hat, durchzuführen. Es sind zwei aufeinander folgende Aktivitätsperioden zu erfassen, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 01.04. und 31.10. umfassen. Der unteren Naturschutzbehörde ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres ein Bericht des Fachgutachters mit den Monitoring-Ergebnissen und ihrer fachlichen Beurteilung vorzulegen.
Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres sind die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen. Die WEA sind dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt.
41.
Erhaltung von Pflanzenbeständen
Die Erhaltung von Pflanzenbeständen, die zur Umsetzung der Maßnahmen nicht entfernt werden müssen sowie ihr Schutz vor Beschädigung während der Bauzeit hat gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen.
Beschädigte Pflanzflächen sind im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Hier ist ggf. hinsichtlich des Artenschutzes zu beachten, dass die Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle erfolgt. Der Standort für die Ersatzpflanzung ist mit dem Artenschutzgutachter und dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung) abzustimmen.
Zudem sind bei der Maßnahmenausführung die DIN 18915, 18916, 18917, 18918, 18919 sowie DIN 18320 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend zu beachten.
42.
Maßnahmen zum Schutz des Bodens
Während der Baumaßnahme anfallender, nicht zum Einbau vor Ort bestimmter Bodenaushub ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die nachfolgend genannten Vorgaben zur Vermeidung bzw. Verminderung von nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf den Boden sind in die vertraglichen Bedingungen bei der Auftragsvergabe an die ausführenden Firmen aufzunehmen:
Schonung und sparsamer Umgang mit dem Schutzgut Boden durch Realisierung eines möglichst kleinflächigen Baubetriebes. Darüber hinaus sollen nach Möglichkeit Flächen für die Lagerung von Bau- und Einsatzstoffen sowie von Arbeitsmaschinen auf bereits beanspruchten Bodenflächen vorgenommen werden.
Derzeit unversiegelte Flächen, die für die Baustelleneinrichtungen, Lagerung und Transport von Baumaterialien etc. genutzt werden müssen, werden als temporäre Einrichtungen her- gestellt. Die Anlagen und Einrichtungen werden nach Beendigung der Baumaßnahme zu- rückgebaut und die Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt.
Einsatz geeigneter, z. B. schall- und erschütterungsgedämpfter, Baumaschinen zur Minimierung von Bodensetzungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenfauna.
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung anfallender Baustellenabfälle. Die Lagerung der Abfälle erfolgt auf versiegelten Böden und in entsprechend den Abfällen zugelassenen Behältnissen. Die externe Entsorgung erfolgt durch fachkundige Unternehmen.
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung und eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Bau- und Einsatzstoffen. Zum Einsatz kommen darüber hinaus nur bauartzugelassene Baumaschinen. Diese werden regelmäßigen Sichtkontrollen unterzogen, um z. B. Leckagen (z. B. Ölverluste) frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
Die Verlegung von Versorgungsleitungen und Telekommunikationskabeln bzw. der Netzeinbindung erfolgen entlang der vorhandenen Erschließungswege und Zuwegungen, um zusätzliche Beeinträchtigungen des Bodens zu vermeiden bzw. zu minimieren.
43.
Kompensationsmaßnahmen
Zum Ausgleich bzw. Ersatz der unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt sind 5.620 Ökopunkte nach dem Verfahren des LANUV NRW von 2008 vor Baubeginn der WKA nachzuweisen. Die Maßnahmen müssen auch die Anforderungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Anlage 19.2 der Antragsunterlagen, Seite 31) erfüllen.
44.
Ersatzgeld
Für nicht ausgleich- oder ersetzbare Eingriffe in das Landschaftsbild ist ein Ersatzgeld in Höhe von 22.630,70 Euro an den Rhein-Kreis Neuss als Untere Naturschutzbehörde zu zahlen. Die Überweisung ist unter Angabe des
Kassenzeichens 585100000618,
und des Stichwortes Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen, Windpark Rommerskirchen-Süd, NOTUS energy GmbH,
vor Baubeginn auf das Konto der Kreiskasse Neuss vorzunehmen:
Sparkasse Neuss
IBAN: DE 17 3055 0000 00001206 00
BIC: WELA DE DN
Hinweise Amt für Entwicklung- und Landschaftsplanung
k.
Allgemeiner Hinweis zum Artenschutz
Bei der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung von (baulichen) Anlagen darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden.
Diese Verbote gelten unter anderem für alle europäisch geschützten Arten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, mehrere Amphibien- und Reptilienarten).
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Weitere Informationen:
im Internet im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz)
bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss
Nebenbestimmung Amt für Bauaufsicht der Stadt Jüchen
45.
Die nachfolgend genannte Typenprüfung der Vestas V150 und die statischen Berechnungen einschl. Anlagen des TÜV Süd, Prüfamt für Standsicherheit für die bautechnische Prüfung von Windenergieanlagen sind Bestandteil der Genehmigung und bei der Bauausführung und Betrieb der Windkraftanlage besonders zu beachten und zu erfüllen.
Windenergieanlage Vestas V150-5.0/5.4/5.6MW, Stahlrohrturm LDST, Nabenhöhe 148 m Prüfnummer 3015976-61-d vom 17.04.2019
46.
Vor Baubeginn ist folgende Baulast einzutragen:
(Übernahme der Abstandfläche für die Windkraftanlage WKA 02)
WKA 02: Zu belastende Grundstücke: Parzellen: 49, 87, 88
47.
Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
48.
Bei der Planung der baulichen Anlage sind die Vorschriften über die Abstandflächen (§ 6 BauO NRW 2024 i.V.m. Windenergie-Erlass) zu beachten und einzuhalten.
49.
Der Zu- und Durchgang von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Bauvorhaben sind bis zur Inbetriebnahme der Windkraftanlage gebrauchsfertig herzustellen.
50.
Ergibt sich im Laufe der Bauausführungen die Notwendigkeit, vom genehmigten Bauplan abweichen zu müssen, so ist die beabsichtigte Abweichung sofort anzuzeigen und für diese die Genehmigung zu beantragen. Die Änderung darf erst nach der Genehmigung des hierfür erforderlichen Nachtrages ausgeführt werden.
51.
Bei der Ausführung des Vorhabens hat die Bauherrin/der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Vorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasser, des verantwortlichen Bauleiters und der Unternehmer (für den Rohbau) enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
52.
Bei Baustellen, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderliche, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten (§ 11 BauO NRW 2018).
53.
Der Baubeginn ist spätestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Verwendung des beigefügten Vordrucks schriftlich anzuzeigen; ebenso ist jeder Wechsel der Bauherrin/des Bauherrn sofort zu melden (§ 74 Abs. 9 BauO NRW 2018).
54.
Prüfzeichenpflichtige bzw. überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn auf ihnen, auf der Verpackung oder auf dem Lieferschein das zugeteilte Prüfzeichen bzw. Überwachungszeichen angebracht ist.
55.
Sind Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB, teil VI Abschnitt I, noch nicht für den Gemeingebrauch gewidmet oder noch nicht fertig ausgebaut, so können Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht werden, wenn eine Veränderung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche vorgenommen wird und hierdurch bauliche Änderungen an der Entwässerung, an Zuwegung oder ähnlichen vom öffentlichen Raum abhängigen Teilen erforderlich werden.
56.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern in oder auf Grundstücken ist unverzüglich der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Jüchen oder dem Landschaftsverband anzugeben (§ 15 Denkmalschutzgesetz).
57.
Eine Gefährdung der Umgebung durch Eiswurf ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.
58.
Bis zur Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung ist der Schlussbericht des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Sandsicherheit über die von ihm durchgeführte Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht vorzulegen. Die erforderlichen Abnahmen und Kontrollen sind während der Bauausführung rechtzeitig bei dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zu beantragen.
59.
Die Fertigstellung der baulichen Anlagen ist schriftlich, unter Verwendung des beigefügten Vordrucks der Baugenehmigungsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen. Sie darf erst in Benutzung genommen werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung.
60.
Die Wiederholung fruchtlos verlaufender Besichtigungen sind gebührenpflichtig.
61.
Vor Benutzung dieser Anlagen müssen der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmerinnen und Unternehmer oder Sachverständiger vorgelegt werden, wonach die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
62.
Schadstoffe sowie schadstoffhaltige Bauabfälle sind immer getrennt zu erfassen, z.B. Gebinde mit Farbresten, Holzschutzmitteln, Klebe- und Dichtungsmittel, Öle; des weiteren Hölzer, Steine und Erden, die mit o.g. Mitteln verunreinigt sind. Die Baumaßnahmen sind so zu organisieren, dass verwertbare Bauabfälle (Verpackungsmaterialien, mineralische Abfälle, Hölzer, Metalle etc.) von nicht verwertbaren Bauabfällen getrennt erfasst und stofflich verwertet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LAbfG).
Hinweise Amt für Bauaufsicht der Stadt Jüchen
l.
Sie sind eigenverantwortlich verpflichtet, den höchst möglichen Grandwasserstand Ihres Baugrundstückes als Planungsgrundlage zu klären und bei der Bauausführung entsprechende bauliche Maßnahmen gegen Bodenfeuchtigkeit und drückendes Wasser zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse gehört zu den zentralen Aufgaben des Architekten und fällt in den Risikobereich des Bauherrn / Architekten. Auskünfte über die höchsten zu erwartenden Grundwasserflurabstände erhalten Sie beim:
Landesgrundwasserdienst bei der
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53.3.04
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
(Tel. 02151/844-125)
Voraussetzung für entsprechende Auskünfte ist die Vorlage der sog. Gauß-Krüger-Koordinaten (Hoch- und Rechtswerte) des jeweiligen Grundstücks. Diese Koordinaten können beim Katasteramt des Rhein-Kreis Neuss (Oberstraße 91 in 41460 Neuss) erfragt werden.
Hinweise zur Kampfmittelbeseitigung
m.
Nach § 13 BauO NRW 2018 müssen Baugrundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies bedeutet unter anderem, dass sie frei von Kampfmitteln sein müssen.
Weil die Existenz von Kampfmitteln im Bereich der Gemeinde Rommerskirchen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist der Nachweis der Geeignetheit des Grundstückes durch den Bauherrn/Bauherrin zu erbringen. Detailfragen hierzu sind mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Rommerskirchen per Email ordnungsamt@rommerskirchen.de frühzeitig abzuklären.
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 50 cm sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich Veränderungen wie z.B. Verfärbungen, Inhomogenität empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sobald Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründung etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp
Nebenbestimmungen und Hinweise der Brandschutzdienststelle des Rhein-Kreis Neuss
63.
Das Brandschutzkonzept des Brandschutzsachverständigenbüros TÜV Süd, München, Dipl.-Ing. (unbekannt) vom 20.12.17 und das Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros ISB. Düsseldorf, Dipl.-Ing. F. Schmidt vom 3.7.20 werden grundsätzlich anerkannt und sind Bestandteil der Baugenehmigung. Sämtliche Punkte der Konzepte müssen zur Ausführung gelangen.
64.
Zur raschen Orientierung im Brandfall sind für die Feuerwehr Objekt-/ Detailpläne nach DIN 14 095 – farbig – in sechsfacher Ausfertigung A3 laminiert, gefaltet auf DIN A4 und einmal eine Ausfertigung im pdf-Format auf Datenträger und der Übersichtsplan in sechsfacher Ausfertigung A3 laminiert, gefaltet auf DIN A4 und einmal eine Ausfertigung im pdf-Format auf Datenträger zu erstellen oder den baulichen Veränderungen anzupassen.
Vor Anfertigung der Feuerwehrpläne ist deren Ausführungsart mit der Brandschutzdienststelle des Rhein-Kreis Neuss (02181/601-6340, brandschutzdienststelle@rhein-kreis-neuss.de) und der Feuerwehr Rommerskirchen, Herrn Krey (02183/800-42, daniel.krey@rommerskirchen.de) abzustimmen.
65.
Für die Feuerwehr ist im Einzelfall jederzeit der gewaltlose Zutritt in den Turmfuß (Notaus-Schalter) sicherzustellen. Bei nicht ständig besetzten Objekten muss dies durch die Hinterlegung eines Schlüssels einer Tür in einem Feuerwehrschlüsseldepot FSD 1 aus VA Edelstahl (ohne VdZ zulassung) mit einem, nach den Vorschriften des VdS, geprüften Doppelbart-Umstellschloß, erfolgen. (Bei der Hinterlegung des Schlüssels im FSD 1 sind keine Generalschlüssel zugelassen) das Feuerwehrschlüsseldepot ist am Turmfuß anzubringen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Einzelheiten zur Schließung sind mit der Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen, Herrn Krey, Telefon 02183/800-42, abzustimmen.
66.
Der Melde- und Alarmierungsplan ist mit den Angaben des Rhein-Kreis Neuss und der Gemeinde Rommerskirchen zu ergänzen. Vor Anfertigung des Melde- und Alarmierungsplans ist dessen Ausführungsart mit der Brandschutzdienststelle des Rhein-Kreis Neuss (02181/601-6340, brandschutzdienststelle@rhein-kreis-neuss.de) und der Feuerwehr Rommerskirchen, Herrn Krey (02183/800-42, daniel.krey@rommerkirchen.de) abzustimmen.
67.
Mit Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche ist für Lösch- und Rettungsfahrzeuge eine ausreichend bemessene und befestigte Zufahrt anzulegen. Einzelheiten zur Ausführung der Zu- und Durchfahrt müssen den Anforderungen des § 5 BauO NRW 2018 entsprechen.
68.
Vor den Zugängen zum Aufzug und in der Aufzugkabine sind gut sichtbare Hinweisschilder mit folgendem Text anzubringen:
Aufzug im Brandfall nicht benutzen
69.
Nach Fertigstellung der baulichen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 16 der SV VO vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes umgesetzt und eingehalten wurden.
Nebenbestimmungen Arbeitsschutz
70.
Spätestens zum Termin der Inbetriebnahme der WKA sind die EG-Konformitätserklärungen für die besagten Anlagen an die BImSchG-Genehmigungsbehörde zu übergeben.
Hinweise Arbeitsschutz
n.
WKA unterliegen gemäß Einordnung der Europäischen Kommission in Gänze der RL 2006/42/EG.
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdSG darf „sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“
Mit Ausstellung der EG-Konformitätserklärung sowie der Anbringung der CE-Kennzeichnung an eine WEA, bestätigt der Hersteller die Konformität der betreffenden WEA mit den Vorgaben der RL 2006/42/EG, und dass er dies mit Hilfe des erforderlichen Konformitätsbewertungs-verfahrens ermittelt hat. Dies schließt die Bestätigung ein, dass die WEA die Vorgaben des Produktsicherheitsrechts hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung, also auch arbeitsschutzrelevante Belange, erfüllt.
Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-537/198
Verzeichnis der Antragsunterlagen
1. Antragsschreiben
2. Inhaltsverzeichnis
4. Antragsformular
5. Separate Kostenaufstellung
5.1 Nachweis der Herstellungskosten
5.2 Kostenberechnung nach DIN 276
6. Topographische Karte
7. Übersichtsplan
8. Bauvorlagen mit Brandschutzkonzept
8.1 Bauantragsformular
8.2 Baubeschreibung gem. § 5 BauPrüfVO
8.3 Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
8.4 Berechnung der Rohbaukosten
8.5 Erhebungsvordruck für Baugenehmigung
8.6 Auszüge aus dem Katasterwerk
8.6.1 Katasterlageplan
8.6.2 Liegenschaftskarte
8.7 Lageplan gem. § 3 BauPrüfVO
8.8 Bauzeichnung gem. § 4 BauPrüfVO
8.8.1 Gründung der Anlage
8.8.2 Schnittzeichnungen / Ansichten
8.9 Nachweise
8.9.1 Standsicherheitsnachweis gem. § 8 BauPrüfVO
8.9.2 Typenprüfung
8.10 Rotorblattvereisung
8.11 Angaben zum Brandschutz
8.12 Rückbauverpflichtung
9. Anlagen- und Betriebsbeschreibung
9.1 Grundzüge und Durchführung des Verfahrens
9.2 Kapazität und Leistung der Anlagen
9.2.1 Anlagenbeschreibung
9.2.1.1 Ergänzung Anlagenbeschreibung
9.2.2 Technische Hauptdaten
9.2.3 Allgemeine Beschreibung der Anlage
9.5 Art der verwendeten Apparate
9.6 Art und Menge der
9.6.1 wassergefährdenden Stoffe
9.6.2 Abfälle
9.6.3 Abwässer
9.7 Art und Ausmaß der Emissionen und Immissionen
9.8 Maßnahmen zur Minderung von Emissionen
9.10 Sicherheit
9.10.2 Befeuerung und farbliche Kennzeichnung
9.10.4 Zertifizierung der Befeuerung
9.10.5 Anerkennung von Sichtweitensensoren
9.10.6 Erdungs- und Blitzschutzsystem
9.11 Ausgleichsflächen
10. Immissionsprognosen
10.1 Schallleistungspegel
10.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Schallemissionen
10.3 Schallgutachten
10.4 Schattenwurfgutachten
10.5 Körperschall
10.6 Infraschall
10.7 Karte Abstand Immissionsorte
11. Formulare
11.1 Formular 2
11.2 Formular 3
11.3 Formular 4
11.4 Formular 5
11.5 Formular 6
11.6 Formular 7
11.7 Formular 8
12. Beschreibung über den Umgang mit Wasser
13. Boden- und Gewässerschutz
13.2 Angaben zu Abfällen
13.4 Wassergefährdende Stoffe
13.4.1 Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
13.4.2 Vorkehrungen gegen den Austritt von Schmierstoffen
14. Maßnahmen zur Gefährdung durch Rotorblattvereisung
14.1 Risikogutachten Rotorblattvereisung
14.2 Vestas Ice Detection System
15. Arbeitsschutz
15.4 Sicherheitsbetrachtungen
15.7 Beleuchtung / Belichtung
15.8 Elektrische Anlagen
15.13 Generisches Brandschutzkonzept
15.13.1 Brandschutzkonzept standortspezifisch WKA 1
15.13.2 Infoschreiben Fehlerkorrektur WKA 1
15.13.3 Brandschutzkonzept standortspezifisch WKA 2
15.13.4 Infoschreiben Fehlerkorrektur WKA 2
15.14 Evakuierungsplan
16. Schematische Darstellung
16.2 Grundfließbild
17. Maschinenaufstellungsplan
17.1 Lageplan des Vermessers
17.2 Zuwegungsplan
18. Sicherheitsdatenblätter
19. Umweltgutachten
19.1 Umweltverträglichkeitsvorprüfung
19.2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
19.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan
19.3.1 EAM Feldlerche
19.4 Kartiergutachten
19.4.1 Avifaunistische Kartierung (Brut)
19.4.2 Avifaunistische Kartierung (Zug und Rast)
19.4.3 Kartierung Rotmilanhorste
19.4.4 Kartierung Feldhamster
20 Sonstige Unterlagen
20.2 Baugrundgutachten
20.3 Optisch bedrängende Wirkung
20.4 Bodendenkmale
20.4.1 Abschlussbericht WKA 1
20.4.2 Abschlussbericht WKA 2
20.5 Stellungnahme Bauplanungsrecht
21 Luftverkehrsrecht, Wehrbereichsverwaltung
21.1 Beteiligung der zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden
22. Straßenverkehrsrecht
22.1 Antrag Anlieferung
22.2 Anlagen
22.2.1 Übersichtskarte Zuwegung (1 : 5 000)
22.2.2 Darstellung Entfernung zu Straßen
22.2.3 Darstellung Einfahrt (1 : 1 000)
23. Kostenschätzung für den Rückbau
23.1 Rückbauverpflichtung
23.2 Kostenschätzung für den Rückbau
24. Kurzbeschreibung
Anlage 3 zum Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-537/198
Allgemeine Hinweise
Bei der Bauausführung bzw. dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften - in der jeweils gültigen Fassung - zu beachten (Zutreffendes ist angekreuzt):
(x) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 17.05.2013
(x) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421)
(x) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft
(x) Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften)
(x) DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 - 7
(x) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau
(x) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-) vom 07.08.1996
(x) Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 und die dazu ergangenen Arbeitsstätten-Richtlinien
(x) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung–BetrSichV) vom 27.09.2002
(x) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004
(x) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009
(x) Wassergesetz für das Land NRW (Landeswassergesetz - LWG-) vom 25.06.1995
(x) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21.06.1988
(x) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.11.2010
(x) Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21.02.1995
(x) Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes – BHKG vom 17.12.2015
( ) Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV - vom 05.03.2007
( ) Technische Regeln für Flüssiggas - TRF 1996 –
( ) Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - vom 08.06.2005
( ) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) vom 28.08.2013
(x) Weitergehende wasserrechtliche oder abfallrechtliche Forderungen werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Veröffentlicht am: 27.03.2025 09:00 Uhr