Haushalt 2021: Entwurf der Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 29.September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 01.Oktober 2020 und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 01. Oktober 2020 wurde folgender Entwurf der Haushaltssatzung auf- und festgestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält wird | |||
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| 2021 | |
im Ergebnisplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
| 571.495.992 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
| 571.495.992 EUR | |
im Finanzplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
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festgesetzt. |
§ 2
2021 | ||
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf |
| 12.440.000 EUR |
§ 3
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| 2021 | |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf |
| 0 EUR |
§ 4
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| 2021 |
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen |
§ 5
2021 | ||
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf |
| 75.000.000 EUR |
§ 6
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| 2021 |
1. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. |
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35,33 v.H. |
| Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden das sind der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet. |
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13.580.200 EUR 1,77 v.H. |
2. | Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf: |
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| Stadt Grevenbroich Stadt Kaarst Stadt Korschenbroich Stadt Jüchen Gemeinde Rommerskirchen |
| 0,333 v.H. 0,277 v.H. 0,645 v.H. 0,303 v.H. 0,520 v.H. |
3. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. |
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26,702 v.H. |
§ 7
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.
Neuss/Grevenbroich, 16. Dezember 2020
gez. gez.
Hans-Jürgen Petrauschke Ingolf Graul
Landrat Kreiskämmerer
Veröffentlicht am: 29.12.2020 11:47 Uhr