Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2023
Haushaltssatzung |
Aufgrund des § 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Kreistag mit Beschluss vom 29. März 2023 nachfolgende Haushaltssatzung erlassen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
2023 | ||
im Ergebnisplan mit | ||
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 611.589.564 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 615.789.564 EUR | |
im Finanzplan mit | ||
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 601.011.747 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 589.450.860 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 10.776.989 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 32.647.751 EUR |
festgesetzt.
§ 2
2023 | |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf |
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§ 3
2023 | ||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf |
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§ 4
2023 | |||
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird festgesetzt auf |
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§ 5
2023 | ||
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf |
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§ 6
2023 | ||
1. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden das sind der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet. |
31,50 v.H.
12.138.800 EUR 1,43 v.H. |
2. | Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf: Stadt Grevenbroich Stadt Kaarst Stadt Korschenbroich Stadt Jüchen Gemeinde Rommerskirchen |
0,288 v.H. 0,540 v.H. 0,307 v.H. 0,509 v.H. |
3. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. |
25,128 v.H. |
§ 7
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.
II. Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung des Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2023 wird öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 53 und § 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung bedarf die Festsetzung der Umlagesätze der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 19.07.2023 die Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2023 zur Kenntnis genommen. Die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze wurden genehmigt.
Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Kreishaus des Rhein-Kreises Neuss in 41515 Grevenbroich, Auf der Schanze 4 (Verwaltungsneubau), Zimmer 2.44 und an der Infotheke des Kreishauses Neuss, Oberstraße 91 in 41460 Neuss öffentlich aus, und zwar
vom 31.07.2023 | bis 03.08.2023 | von 8.30 bis 12.00 und | von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
am 04.08.2023 | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr | ||
vom 07.08.2023 | bis 10.08.2023 | von 8.30 bis 12.00 und | von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
am 11.08.2023 | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen werden danach bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 26. Juli 2023
In Vertretung
gez.
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 26.07.2023 10:24 Uhr